Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzigster Jahrgang. 1909. (70)

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Ein  Widerruf  der  Befugnis  zur  Anleitung  von  Lehrlingen  wird  wegen  der
schweren  wirtschaftlichen  Folgen  einer  solchen  Maßnahme  nur  nach  sorgfältiger
Prüfung  aller  einschlagenden  Verhältnisse  und  im  allgemeinen  nur  dann  ausgesprochen
  werden,  wenn  die  Voraussebbungen  des  §  126  a  vorliegen.  Auch  hier
werden  die  Anträge  der  Handwerkskammer  und  gegebenenfalls  der  Innungen  möglichst
  berücksichtigt  werden.  Im  übrigen  wird  es  besonders  Aufgabe  dieser  Korporationen
  sein,  auf  Grund  ihrer  Wahrnehmungen  die  Anträge  auf  Widerruf  der
Anleitungsbefugnis  bei  der  höheren  Verwaltungsbehörde  zu  slellen.

Von  der  erfolgten  Verleihung  der  Befugnis  zur  Anleitung  von  Lehrlingen
sowie  von  dem  Widerruf  dieser  Befugnis  wird  der  Handwerkskammer  und  der
Ortspolizeibehörde  Nachricht  gegeben  werden.

Zu  Art.  1  Ziff.  111  Abs.  3.

Als  Fälle,  in  welchen  die  untere  Verwaltungsbehörde  die  Befugnis  zur  Anleitung
  von  Lehrlingen  bis  zur  Daner  eines  Jahres  erteilen  kann,  sind  beispielsweise
  zu  betrachten:  Die  Behinderung  des  Lehrherrn  durch  längere  Abwesenheit
oder  Krankheit,  Ausscheiden  seines  bisherigen  Vertreters  aus  dem  Gewerbebetrieb
und  ähnliches.  Auch  hier  ist  die  Handwerkskammer  vor  der  Verleihung  gutachtlich
  zu  hören.

Dabei  ist  zu  beachten,  daß  die  geseßlich  vorgesehene  Fristbestimmung  nicht
durch  Wiederholung  des  Antrags  kurz  nach  Ablauf  der  Frist  umgangen  wird.
Eine  Verlängerung  der  Frist  über  die  Dauer  eines  Jahrcs  hinaus  ist  vielmehr
stets  bei  der  höheren  Verwaltungsbehörde  zu  beantragen,  welche  hierüber  die  Handwerkskammer
  hören  wird.

Auch  von  der  Erteilung  der  Befugnis  zur  Anleitung  von  Lehrlingen  in  den
Fällen  des  §  129  Abs.  3  ist  der  Handwerkskammer,  sowie  der  Ortspolizeibehörde
Mitteilung  zu  machen.

Üüber  die  Verleihung  ist  dem  Berechtigten  eine  Bescheinigung  auszustellen.

Zu  Art.  1  Ziff.  III  Abs.  6.
Den  Prüfungszeugnissen  der  nach  Mastgabe  des  Prüfungs-Regulativs  für  Bauhandwerker
  vom  22.  Dezember  1865  (Ges.  S.  1866  S.  1)  und  der  Ministerial-Bekanntmachung
  vom  4.  April  1901  (Ges.  S.  S.  86)  bestellten  Kommission  zur