Einleitung.
Erstes Kapitel.
Die Deckung des Finanzbedarfs im deutschen Bund und die Ordnung
des Finanzwesens nadı den Reichsverfassungsentwürfen von 1848/49.
Das neue deutsche Reich ist, wenn auch nicht rechtlich, so
doch tatsächlich als der Nachfolger sowohl des deutschen Bundes
wie auch des deutschen Zollvereins anzusehen. Von beiden hat
das Reich gewisse Einnahmen und Finanzeinrichtungen über-
nommen, auf welchen sein Finanzwesen heute noch beruht. Daneben
haben die Verfassungsentwürfe von 1848 und 1849 Einfluß auf die
Gestaltung des Reichsfinanzwesens ausgeübt.
Der deutsche Bund, der das ruhmlos zusammengebrochene
alte deutsche Reich ablöste, bezeichnete als seinen einzigen Zweck
»die Erhaltung der äußeren und inneren Sicherheit Deutschlands
und der Unabhängigkeit und Unverletzbarkeit der einzelnen
deutschen Staaten«e. (B. A. v. 8. Juni 1815, Art. II). »Jede Einwir-
kung des Bundes in die innere Staatseinrichtung und Staatsver-
waltung« lehnte er, wie es in der Wiener Schlußakte v. ı5. Mai 1820
heißt, ausdrücklich ab. Es war nur die Folge dieser losen völker-
rechtlichen Verbindung Gesamtdeutschlands, daß der Bund eigener
Macht- und Rechtsmittel entbehrte und demgemäß auch von einem
eigenen Staatshaushalt und einer selbständigen Finanzwirtschaft
nicht die Rede sein konnte.
Die Aufbringung des geringfügigen Finanzbedarfs wurde
durch Art. 52 der Wiener Schlußakte geregelt, welcher der Bundes-
versammlung hinsichtlich der von der Gesamtheit der Mitglieder
zu leistenden Geldbeiträge die Befugnis erteilte,
ı. den Betrag der gewöhnlichen verfassungsmäßigen Aus-
gaben, soweit solches im allgemeinen geschehen kann, fest-
zusetzen;
2. in vorkommenden Fällen die zur Ausführung besonderer
in Hinsicht auf anerkannte Bundeszwecke gefaßten Be-
schlüsse erforderlichen außerordentlichen Ausgaben und
Gerloff, Finanz- und Zollpolitik. 1