Full text: Die Finanz- und Zollpolitik des Deutschen Reiches.

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die zur Bestreitung derselben zu leistenden Beiträge zu 
bestimmen; 
3. das matrikelmäßige Verhältnis, nach welchem von den 
Mitgliedern des Bundes beizutragen ist, festzusetzen; 
4. die Erhebung, Verwendung und Verrechnung der Beiträge 
anzuordnen und darüber die Aufsicht zu führen. 
Die auf Grund dieses Artikels aufgestellte Bundesmatrikel 
bezeichnet das Verhältnis, nach dem die einzelnen Staaten ihre 
Bundesbeiträge an Geld und Mannschaften zu leisten hatten. Es 
gab eine Geld- und eine Mannschaftsmatrikel. Die für 
Friedenszwecke bestimmten Geldbeiträge flossen in die Bundes- 
matrikularkasse oder Bundeskasse, die für Kriegszwecke be- 
stimmten in die Kriegskasse. — Als Beitragsmaßstab galt für 
beide gemäß Beschluß vom 20. August ı820 die Bevölkerungs- 
ziffer. Daneben bestand zur Bestreitung der Aufwendungen des 
Bundestages und seiner Kanzlei noch die 1816 errichtete Bundes- 
kanzleikasse. Jede der ı7 Stimmen des engeren Rates hatte zu 
ihrer Unterhaltung 2000 fl. beizutragen, die nach Bedarf ausge- 
schrieben wurden. Die Beiträge zu der Bundesmatrikularkasse 
wurden hingegen in verschiedenen Pauschalsummen erhoben. Zu 
einem Simplum von 30000 fl. hatte Österreich 9429 fl. 56 kr., 
Liechtenstein 5 fl. 3ı kr. beizutragen. 
Damit sind die einfachen Finanzverhältnisse des Bundes 
charakterisiert. Große finanzielle Schwierigkeiten hat er nie ge- 
habt, weil er sich keine großen Aufgaben stellte. Doch litt auch 
er unter seiner finanziellen Ohnmacht. Die Bundesfestungen Ulm 
und Rastatt konnten in fünfzigjähriger Friedenszeit nicht vollendet 
werden. 
Am ıı. Dezember ı823 hielt die von allen deutschen Pa- 
trioten gleichmäßig verachtete oder gar gehaßte Bundesversamm- 
lung es für notwendig, sich mit jenen neuen Bundeslehren und 
Theorien, mit denen die Ungeduld deutscher Idealisten den poli- 
tischen Fortschritt in die Wege leiten wollte, zu befassen. »Die 
Bundesversammlung wirde«, so lautete der Beschluß, zu dem man 
kam, »jenen neuen Bundeslehren und Theorien keine auf die 
Bundesbeschlüsse einwirkende Autorität gestatten und keiner Be- 
rufung auf selbe bei ihren Verhandlungen Raum geben; übrigens 
aber glaubt dieselbe, der hohen Weisheit sämtlicher Bundes- 
regierungen mit vollem Vertrauen die Fürsorge anheimstellen zu 
können, daß nicht auf ihren Schulen und Universitäten jene Lehren
	        
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