Full text: Die Finanz- und Zollpolitik des Deutschen Reiches.

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»daß bei der Verteilung der öffentlichen Lasten nicht nur 
die Bevorzugung einzelner Stände und Güter aufhöre, 
sondern auch bei Bestimmung der Höhe des Beitrages 
das Einkommen die Grundlage bilde«. 
In Zusammenhang damit stand der Antrag des Abgeordneten 
des g. hannöverischen Wahlkreises (Professor Ahrens aus Salz- 
gitten): 
»Es soll für die Unvermögenden und die arbeitenden 
Klassen in allen deutschen Staaten gesorgt werden, 
ı. durch Aufhebung aller auf den notwendigsten Be- 
dürfnissen ruhenden Steuern, 
2. durch Einführung einer mit dem Einkommen fort- 
schreitenden Steuer«. 
Dieser Antrag wurde im volkswirtschaftlichen Ausschuß zwar 
abgelehnt, doch entstand daraus der $ 30 des Verfassungsentwurfs: 
»die Besteuerung (Staats- und Gremeindelasten) soll so ge- 
ordnet werden, daß die Bevorzugung einzelner Stände 
aufhört«. 
Ein Minoritätsgutachten fügte hinzu: 
»und die Höhe des Beitrags sich nach Vermögen und 
Einkommen eines jeden richtet«. 
Die Fassung dieses, fast gleichlautend als $ ı73 in die 
Frankfurter Reichsverfassung aufgenommenen Paragraphen wurde, 
wie die Motive sagen, absichtlich etwas unbestimmt gehalten, 
weil der Ausschuß nicht in der Lage war, »zur Durchführung 
richtiger Grundsätze über Besteuerung bestimmte Vorschläge zu 
machen«. 
Bemerkenswert ist auch der Antrag Dieskau, dem ordent- 
lichen Budget jederzeit ein Verzeichnis des ganzen Aktiv- und 
Passivvermögens des Reiches beizulegen, und die Forderung Moritz 
Mohls, die Steuern jeweils auf ein Jahr oder eine Budgetperiode 
zu bewilligen. 
Wichtiger als diese Grundrechtspostulate war die vorgesehene 
finanzielle Organisation des Reiches. Schon der Entwurf der 
17 Vertrauensmänner, der sogenannte Dahlmannsche Entwurf, 
hatte in $ 3 nicht nur festgesetzt, daß das ganze Reich ein Zoll- 
gebiet bilden solle, sondern auch die Verfügung über sämtliche 
Post- und Zolleinkünfte, und sofern diese und sonstige Reichs- 
einnahmen nicht ausreichen würden (Taxen, Konzessionsgelder) die 
Belegung der einzelnen Staaten mit Reichssteuern der Reichs- 
gewalt ausschließlich überwiesen ($ 3 m).
	        
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