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Reich auch mit ausgiebigen Einkünften versehen werden. Und
so bestimmte denn der vorgelegte Entwurf in Art. VII.
$ 21. »Die Ausgaben für die Reichsregierung, den
völkerrechtlichen Verkehr, die bewaffnete Macht zu Wasser
und zu Lande und überhaupt für alle Einrichtungen und
Maßregeln, welche von Reichswegen getroffen werden,
fallen dem Reiche zur Last.«
$ 22. »Sämtliche Zoll- und Posteinkünfte fließen in die
Reichskasse. «
$ 23. »Die Reichsgewalt hat das Recht, insoweit die
ordentlichen Einkünfte nicht ausreichen, Reichssteuern aus-
zuschreiben.
Die Reichssteuern werden im Namen des Reiches er-
hoben und fließen unmittelbar in die Reichskasse.«
$ 24. »Die Reichsgewalt ist befugt, in außerordent-
lichen Fällen das Reich mit Schulden zu beschweren und
die für die Sicherstellung und Tilgung der Anleihen nötigen
Anordnungen zu treffen.«
Nachdem dann aber der Verfassungsausschuß selbst die Unter-
haltung des Heeres in der Hauptsache den Einzelstaaten zuge-
wiesen bzw. belassen hatte, beantragte der zu den Beratungen
zugezogene Reichsminister des Handels, die Zolleinkünfte nach
Abzug der Ausgaben des Reiches an die Einzelstaaten zu ver-
teilen. Dieser Antrag wurde im wesentlichen angenommen und
demgemäß die 8$ 35 und 48, wie folgt, formuliert:
$ 35. »Die Zolleinkünfte werden nach Anordnung der
Reichsgewalt erhoben und aus denselben ein bestimmter
Teil nach Maßgabe des jährlich festzustellenden Budgets
für die Ausgaben des Reiches vorweg genommen. Das
Übrige wird an die Einzelstaaten verteilt.
Ein besonderes Reichsgesetz wird hierüber das Nähere
feststellen.«
8 48. »Zur Bestreitung seiner Ausgaben ist das Reich
zunächst auf seinen Anteil an den Zolleinkünften ange-
wiesen.«
Da aber gleichzeitig der das Zoll- und Handelswesen be-
treffende Art. VII den Wegfall aller Binnengrenzzölle aussprach,
die der Zollverein seiner fiskalischen Natur nach nicht ganz hatte
vermeiden können, mußte auch zu den Produktions- und Ver-
brauchssteuern Stellung genommen werden. Dieses geschah in
$& 37 mit den Worten: