Full text: Die Finanz- und Zollpolitik des Deutschen Reiches.

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»Der Reichsgewalt steht es zu, die Produktions- und 
Verbrauchssteuern festzusetzen und zu überwachen, insoweit 
es sich durch Aufhebung der Binnengrenzzölle notwendig 
zeigt.« 
Eingehend kam im Verfassungsausschuß auch zur Er- 
örterung, ob man dem Reich direkte Steuern zuweisen wolle oder 
es auf indirekte beschränken solle. Im weiteren Verlauf der De- 
batte kam der Gegensatz deutlich zum Ausdruck: die einen wollten 
dem Reich ein unmittelbares Besteuerungsrecht zugestehen — die 
andern es auf die Inanspruchnahme der Einzelstaaten beschränken. 
Die Mehrheit war entschieden für ein unmittelbares Besteuerungs- 
recht des Reiches. Infolgedessen erhielten die Vorschläge der 
Vorkommission folgende stark abgeänderte Fassung und Para- 
graphierung: 
$ 49. »Die Reichsgewalt hat das Recht, insoweit die 
sonstigen Einkünfte nicht ausreichen, Reichssteuern aus- 
zuschreiben oder erheben zu lassen, sowie Mlatrikular- 
beiträge aufzunehmen.« 
Man wollte dem Reich hiernach sowohl in der Wahl der 
Steuern wie der Erhebungsart völlig freie Hand lassen. Der 
»Bericht des Verfassungsausschusses über die deutsche 
Reichsverfassunge« spricht ausdrücklich von einer Minorität, 
die der Ansicht gewesen, daß das Ausschreiben unmittelbarer 
Reichssteuern nicht zu empfehlen sei. 
In der Nationalversammlung wurden die wesentlichen Be- 
stimmungen des Reichsfinanzwesens nochmals einer eingehenden 
Beratung unterworfen. Ein Teil der Vorschläge des Verfassungs- 
ausschusses erlitt nur redaktionelle Verbesserungen, andere Teile 
hingegen erfuhren wesentliche Änderungen. 
Folgende, das Finanzwesen betreffende Bestimmungen seien 
mit ihrer endgültigen Paragraphierung wiedergegeben: 
$ 34. »Die Reichsgewalt ausschließlich hat die Gesetz- 
gebung über das gesamte Zollwesen, sowie über die ge- 
meinschaftlichen Produktions- und Verbrauchssteuern. 
Welche Produktions- und Verbrauchssteuern gemeinschaft- 
lich sein sollen, bestimmt die Reichsgesetzgebung.« 
Das Zollwesen war dasjenige Gebiet, auf dem man schon 
längst die Segnungen der Einheit empfunden hat, und die Zoll- 
einnahmen erschienen als Früchte dieser Einigung geradezu be- 
stimmt, dem Träger der deutschen Einheit, der Reichsgewalt zu- 
zufallen. Deshalb bestimmte die Reichsverfassung:
	        
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