Full text: Die Finanz- und Zollpolitik des Deutschen Reiches.

Sachsen und Hannoverc!), die sämtlichen deutschen Regierungen 
zuging, erklärte kurz und bündig: 
»Bei Erhebung und Verwaltung der Zölle ist der Reichs- 
gewalt nur das Recht der Oberaufsicht vorbehalten, das 
Recht der eigenen Anordnung dagegen, das ihr der 8 35 
d. F. A.?) zuteilt, ausgeschieden.« 
»Unter Löschung des 2. und 3. Absatzes und unter 
gleichzeitiger Abänderung des $ 49 ist der Reichsgewalt 
ein unmittelbares Recht an irgendwelchem Quantum der 
Landessteuern in den Einzelstaaten nicht zuerkannt, die 
Landessteuern sind vielmehr als ein ausschließliches und 
unantastbares Eigentum der Einzelstaaten in verfassungs- 
mäßigen Schutz genommen und, die Notfälle der Anleihen 
und der Kontrahierung von Schulden abgerechnet, die 
Einnahmen der Reichsregierung ein für alle Mal auf die 
Bezüge der Matrikularbeiträge beschränkt.« 
Mit anderen Worten, der Gegenentwurf der deutschen Re- 
gierungen strich im $ 35 Abs. ı die Worte »nach Anordnung«< 
und ließ den 2. und 3. Absatz ganz fallen. An Stelle der $$ 50 
und 5ı setzte er die folgenden: 
S 48. »Zur Bestreitung seiner Ausgaben ist das Reich 
zunächst auf die Matrikularbeiträge der einzelnen Staaten 
angewiesen.« 
$ 49. »Die Reichsgewalt ist befugt, in außerordent- 
lichen Fällen Anleihen zu machen oder sonstige Schulden 
zu kontrahieren.« 
Damit entzog die Unionsverfassung Zolleinnahmen und Be- 
steuerungsrecht dem Reich und verwies es zur Deckung seines 
Finanzbedarfs ausschließlich auf Matrikularbeiträge und Anleihen. 
Ein anonymer Kommentator, offenbar ein Mann, der mit Kopf 
und Herz gleich eifrig bei dem Einheitswerk war, bemerkt dazu: 
»Die Änderung ist von den tiefgreifendsten und, wie 
wir fürchten, von den verderblichsten Folgen..... Es ist 
theoretisch verkehrt und praktisch absurd, erst das ge- 
meinsame deutsche Kapital unter die Interessenten zu ver- 
teilen, dann aber von jedem derselben einen besonderen 
Beitrag zu begehren, um wieder ein solches Kapital zu 
bilden. Daß gegen Reichssteuern sich vieles sagen 
läßt, hat die Reichsverfassung selbst nicht verkannt; so- 
1) Vom ıı. Juni 1849. 
3) Frankfurter Aufstellung zu lesen.
	        
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