Sachsen und Hannoverc!), die sämtlichen deutschen Regierungen
zuging, erklärte kurz und bündig:
»Bei Erhebung und Verwaltung der Zölle ist der Reichs-
gewalt nur das Recht der Oberaufsicht vorbehalten, das
Recht der eigenen Anordnung dagegen, das ihr der 8 35
d. F. A.?) zuteilt, ausgeschieden.«
»Unter Löschung des 2. und 3. Absatzes und unter
gleichzeitiger Abänderung des $ 49 ist der Reichsgewalt
ein unmittelbares Recht an irgendwelchem Quantum der
Landessteuern in den Einzelstaaten nicht zuerkannt, die
Landessteuern sind vielmehr als ein ausschließliches und
unantastbares Eigentum der Einzelstaaten in verfassungs-
mäßigen Schutz genommen und, die Notfälle der Anleihen
und der Kontrahierung von Schulden abgerechnet, die
Einnahmen der Reichsregierung ein für alle Mal auf die
Bezüge der Matrikularbeiträge beschränkt.«
Mit anderen Worten, der Gegenentwurf der deutschen Re-
gierungen strich im $ 35 Abs. ı die Worte »nach Anordnung«<
und ließ den 2. und 3. Absatz ganz fallen. An Stelle der $$ 50
und 5ı setzte er die folgenden:
S 48. »Zur Bestreitung seiner Ausgaben ist das Reich
zunächst auf die Matrikularbeiträge der einzelnen Staaten
angewiesen.«
$ 49. »Die Reichsgewalt ist befugt, in außerordent-
lichen Fällen Anleihen zu machen oder sonstige Schulden
zu kontrahieren.«
Damit entzog die Unionsverfassung Zolleinnahmen und Be-
steuerungsrecht dem Reich und verwies es zur Deckung seines
Finanzbedarfs ausschließlich auf Matrikularbeiträge und Anleihen.
Ein anonymer Kommentator, offenbar ein Mann, der mit Kopf
und Herz gleich eifrig bei dem Einheitswerk war, bemerkt dazu:
»Die Änderung ist von den tiefgreifendsten und, wie
wir fürchten, von den verderblichsten Folgen..... Es ist
theoretisch verkehrt und praktisch absurd, erst das ge-
meinsame deutsche Kapital unter die Interessenten zu ver-
teilen, dann aber von jedem derselben einen besonderen
Beitrag zu begehren, um wieder ein solches Kapital zu
bilden. Daß gegen Reichssteuern sich vieles sagen
läßt, hat die Reichsverfassung selbst nicht verkannt; so-
1) Vom ıı. Juni 1849.
3) Frankfurter Aufstellung zu lesen.