Full text: Die Finanz- und Zollpolitik des Deutschen Reiches.

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deutsche Nationalversammlung in Frankfurt beschlossen hatte. 
Für das Finanzwesen des Bundes erlangte sie allerdings zunächst 
nicht in dem Umfange Geltung, wie z. B. für das Eisenbahnwesen. 
Zur gleichen Bedeutung gelangte sie erst durch den konstituieren- 
den Reichstag des Norddeutschen Bundes, während bei dem Ent- 
wurf der verbündeten Regierungen die föderalistischer gehaltene 
Erfurter Unionsverfassung die Gevatterschaft übernommen hatte. 
Das ist auch begreiflic. Denn wenn auch Bismarck ge- 
neigt war, das junge Staatswesen mit weitreichenden Kompe- 
tenzen auszustatten, so war er doch gezwungen, auf die deutschen 
Landesherren, Regierungen und Landtage sorgsam Rücksicht zu 
nehmen. Zwischen die beiden gegensätzlichen Pole Einheitsstaat und 
Staatenbund mußte die neue Verfassung gestellt werden, und wenn 
ihre ersten Entwürfe letzterem — ihrem Ausgangspunkt — mehr 
als ersterem zuneigte, so lag das ganz auf dem geraden Wege 
der historischen Entwicklung. 
Die preußischen Grundzüge einer neuen Bundesver- 
fassung vom ıo. Juni ı866, die den ersten Versuch bildeten, eine 
Grundlage zur gemeinsamen Verhandlung zu finden, ziehen der 
Bundesgewalt sehr enge Grenzen. Unter den der Gesetzgebung 
und ÖOberaufsicht des Bundes unterliegenden Angelegenheiten 
werden zwar die Zoll- und Handelsgesetzgebung, auch die Fluss- 
und Wasserzölle auf den mehreren Staaten gemeinsamen Wasser- 
straßen, sowie das Post- und Telegraphenwesen, nicht aber wie in 
der Frankfurter Verfassung die Produktions- und Verbrauchs- 
steuern oder sonst irgendwelche Abgaben genannt. An eine 
Verwendung der Einnahmen für Bundeszwecke war nicht gedacht, 
vielmehr deren Verteilung wie im Zollverein als selbstverständlich 
vorausgesetzt. 
Im übrigen findet nur das Marine- und das Militärbudget 
mit folgenden Worten Erwähnung: 
Art. VII. Als Maßstab der Beiträge zur Gründung 
und Erhaltung der Kriegsmarine und der damit zusammen- 
hängenden Anstalten dient im allgemeinen die Bevölke- 
rung unter Feststellung eines Präzipuums zu Lasten der 
Uferstaaten und Hansestädte nach Maßgabe des Lasten- 
gehalts der Handelsmarine der einzelnen Staaten. Ein 
‚Bundes-Marinebudget wird nach diesen Grundsätzen ver- 
einbart. 
Art. IX, Die Landmacht des Bundes wird in zwei 
Bundesheere eingeteilt, die Nordarmee und die Südarmee.
	        
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