Full text: Die Finanz- und Zollpolitik des Deutschen Reiches.

dem Bunde zugewiesen. Die vom Zollverein übernommenen Zölle 
und Verbrauchssteuern unter Hinzutritt der Salzsteuer sowie die 
Überschüsse des Post- und Telegraphenwesens sollen in die 
Bundeskasse fließen. 
Mit dieser Beschränkung der Ausgaben des Bundes, vor- 
nehmlich auf das Kriegs-, See- und Konsulatswesen, bezweckte 
Bismarck, wie Laband treffend dargelegt hat, 
die Regierungen und Bevölkerungen der deutschen 
Staaten darüber zu beruhigen, daß ihr Eintritt in den Bund 
ihnen keine Lasten auflegen werde, welche nicht im wesent- 
lichen durch Entlastungen von notwendigen Ausgaben 
kompensiert werden«!). 
Für den Fall aber — den Bismarck keineswegs übersehen 
hatte, — daß die Erträge der genannten Einnahmequellen zur 
Deckung der Wehrausgaben nicht ausreichen würden, schlug er 
in dem preußischen Entwurf die Erhebung von Matrikularbeiträgen 
vor. Er sah jedoch nicht Matrikularbeiträge in unbegrenzter Höhe 
vor, sondern nur insoweit, als die Summe von 225 Talern für den 
Kopf der Friedensstärke, die verfassungsgemäß dem Bundesfeld- 
herrn zur Verfügung gestellt werden mußte, aus den gemein- 
schaftlichen Einnahmen nicht gedeckt würde, sollte die Differenz 
durch Matrikularbeiträge beigebracht werden. 
Aus dieser seitens der preußischen Regierung eingebrachten 
Verfassungsvorlage entstand in den Beratungen der Bevollmäch- 
tigten der durch die Bundesverträge des Jahres ı866 zum Nord- 
deutschen Bund vereinigten 22 Regierungen der Entwurf der 
Verfassung des Norddeutschen Bundes. Er ging am 6. März 
1867 als Vorlage der verbündeten Regierungen an den verfassung- 
vereinbarenden Reichstag des Norddeutschen Bundes. Inhaltlich 
rückt die Vorlage einen kleinen Schritt weiter vom Staatenbunde 
ab. Die Zuständigkeit der Bundesgesetzgebung war auf »die für 
Bundeszwecke zu verwendenden indirekten Steuern«e — Art. 4, 
Zitter 2 — ausgedehnt und ein selbständiger Abschnitt (XII) über 
die Bundesfinanzen dem Entwurf einverleibt worden. Dieser faßte 
jedoch den finanzrechtlichen Inhalt der Verfassung keineswegs 
znsammen, sondern beschränkte sich auf folgende drei Artikel: 
Art. 65. Abgesehen von dem durch Art. 58 bestimmten 
Aufwande für das Bundesheer und die zu demselben ge- 
hörigen Einrichtungen, sowie von dem Aufwande für die 
Marine (Art. 50), werden die gemeinschaftlichen Ausgaben 
3) Laband, Direkte Reichssteuern, 1908, S. 8.
	        
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