dem Bunde zugewiesen. Die vom Zollverein übernommenen Zölle
und Verbrauchssteuern unter Hinzutritt der Salzsteuer sowie die
Überschüsse des Post- und Telegraphenwesens sollen in die
Bundeskasse fließen.
Mit dieser Beschränkung der Ausgaben des Bundes, vor-
nehmlich auf das Kriegs-, See- und Konsulatswesen, bezweckte
Bismarck, wie Laband treffend dargelegt hat,
die Regierungen und Bevölkerungen der deutschen
Staaten darüber zu beruhigen, daß ihr Eintritt in den Bund
ihnen keine Lasten auflegen werde, welche nicht im wesent-
lichen durch Entlastungen von notwendigen Ausgaben
kompensiert werden«!).
Für den Fall aber — den Bismarck keineswegs übersehen
hatte, — daß die Erträge der genannten Einnahmequellen zur
Deckung der Wehrausgaben nicht ausreichen würden, schlug er
in dem preußischen Entwurf die Erhebung von Matrikularbeiträgen
vor. Er sah jedoch nicht Matrikularbeiträge in unbegrenzter Höhe
vor, sondern nur insoweit, als die Summe von 225 Talern für den
Kopf der Friedensstärke, die verfassungsgemäß dem Bundesfeld-
herrn zur Verfügung gestellt werden mußte, aus den gemein-
schaftlichen Einnahmen nicht gedeckt würde, sollte die Differenz
durch Matrikularbeiträge beigebracht werden.
Aus dieser seitens der preußischen Regierung eingebrachten
Verfassungsvorlage entstand in den Beratungen der Bevollmäch-
tigten der durch die Bundesverträge des Jahres ı866 zum Nord-
deutschen Bund vereinigten 22 Regierungen der Entwurf der
Verfassung des Norddeutschen Bundes. Er ging am 6. März
1867 als Vorlage der verbündeten Regierungen an den verfassung-
vereinbarenden Reichstag des Norddeutschen Bundes. Inhaltlich
rückt die Vorlage einen kleinen Schritt weiter vom Staatenbunde
ab. Die Zuständigkeit der Bundesgesetzgebung war auf »die für
Bundeszwecke zu verwendenden indirekten Steuern«e — Art. 4,
Zitter 2 — ausgedehnt und ein selbständiger Abschnitt (XII) über
die Bundesfinanzen dem Entwurf einverleibt worden. Dieser faßte
jedoch den finanzrechtlichen Inhalt der Verfassung keineswegs
znsammen, sondern beschränkte sich auf folgende drei Artikel:
Art. 65. Abgesehen von dem durch Art. 58 bestimmten
Aufwande für das Bundesheer und die zu demselben ge-
hörigen Einrichtungen, sowie von dem Aufwande für die
Marine (Art. 50), werden die gemeinschaftlichen Ausgaben
3) Laband, Direkte Reichssteuern, 1908, S. 8.