Ausgaben sagte der Verfassungsentwurf: »Sie sind durch Beiträge
der einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung
aufzubringen.« Auf Antrag des Abgeordneten Miquel wurde je-
doch durch den Zusatz: »Solange Bundessteuern nicht eingeführt
sind«e, auch an dieser Stelle der Verfassung zum Ausdruck ge-
bracht, daß die Matrikularbeiträge nach der Meinung des kon-
stituierenden Reichstags nur provisorischen Charakters sein sollten.
Es ist in späteren Deutungen oft versucht worden, dem
Reich die Berechtigung zur Einführung direkter Steuern abzu-
sprechen. Demgegenüber kann nicht nachdrücklich genug betont
werden, daß dem Reich diese Kompetenz durchaus zusteht. Der
preußische Finanzminister von der Heydt, der den Abschnitt über
das Bundesfinanzwesen entworfen und an allen Abänderungen
teilgenommen hatte, sagte am 2ı. März 1869 im Reichstag, Ma-
trikularbeiträge seien im konstituierenden Reichstag nur unter
dem ausdrücklichen Vorbehalt angenommen worden,
»soweit nicht eine direkte Besteuerung eingeführt werden
möchte«.
Bei der Beratung selbst äußerte er sogar:
»Man kann verschiedener Meinung darüber sein, wie
die Matrikularbeiträge einzuziehen seien, entweder durch
direkte Steuern oder durch die Aufforderung der betreffen-
den Staaten, diese Matrikularbeiträge einzuziehen«!}).
Nach dem Verfassungsentwurf war es zweifelhaft, ob die
Matrikularbeiträge überhaupt der Feststellung seitens des Reichs-
tags unterlagen. Sie sollten vom Präsidium nach dem im Laufe
des Jahres sich herausstellenden Bedarf ausgeschrieben werden.
Mehrere Amendements suchten diesen Zweifel ausdrücklich zu be-
seitigen, so der Antrag Erxleben und Greenossen:
»Diese Matrikularbeiträge werden auf Grund der vom
Bundesrate und Reichstag erfolgten Bewilligung vom
Bundespräsidium ausgeschrieben. Einer Bewilligung der
Landtage (Ständekammern) in den einzelnen Bundesstaaten
bedürfen sie nicht.«
Das Miquelsche Amendement beantragte demgegenüber, daß
die Matrikularbeiträge im Wege der Bundesgesetzgebung fest-
gestellt und durch das Präsidium ausgeschrieben werden sollten.
In der Schlußberatung wurde durch den Antrag des Grafen Stol-
berg zu Wernigerode diese Bestimmung einfach dahin formuliert,
daß die Ausschreibung der Matrikularbeiträge bis zur Höhe des
2 Verhandlungen des konstituierenden Reichstags v. 9. April 1867, S. 639.