Full text: Die Finanz- und Zollpolitik des Deutschen Reiches.

Ausgaben sagte der Verfassungsentwurf: »Sie sind durch Beiträge 
der einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung 
aufzubringen.« Auf Antrag des Abgeordneten Miquel wurde je- 
doch durch den Zusatz: »Solange Bundessteuern nicht eingeführt 
sind«e, auch an dieser Stelle der Verfassung zum Ausdruck ge- 
bracht, daß die Matrikularbeiträge nach der Meinung des kon- 
stituierenden Reichstags nur provisorischen Charakters sein sollten. 
Es ist in späteren Deutungen oft versucht worden, dem 
Reich die Berechtigung zur Einführung direkter Steuern abzu- 
sprechen. Demgegenüber kann nicht nachdrücklich genug betont 
werden, daß dem Reich diese Kompetenz durchaus zusteht. Der 
preußische Finanzminister von der Heydt, der den Abschnitt über 
das Bundesfinanzwesen entworfen und an allen Abänderungen 
teilgenommen hatte, sagte am 2ı. März 1869 im Reichstag, Ma- 
trikularbeiträge seien im konstituierenden Reichstag nur unter 
dem ausdrücklichen Vorbehalt angenommen worden, 
»soweit nicht eine direkte Besteuerung eingeführt werden 
möchte«. 
Bei der Beratung selbst äußerte er sogar: 
»Man kann verschiedener Meinung darüber sein, wie 
die Matrikularbeiträge einzuziehen seien, entweder durch 
direkte Steuern oder durch die Aufforderung der betreffen- 
den Staaten, diese Matrikularbeiträge einzuziehen«!}). 
Nach dem Verfassungsentwurf war es zweifelhaft, ob die 
Matrikularbeiträge überhaupt der Feststellung seitens des Reichs- 
tags unterlagen. Sie sollten vom Präsidium nach dem im Laufe 
des Jahres sich herausstellenden Bedarf ausgeschrieben werden. 
Mehrere Amendements suchten diesen Zweifel ausdrücklich zu be- 
seitigen, so der Antrag Erxleben und Greenossen: 
»Diese Matrikularbeiträge werden auf Grund der vom 
Bundesrate und Reichstag erfolgten Bewilligung vom 
Bundespräsidium ausgeschrieben. Einer Bewilligung der 
Landtage (Ständekammern) in den einzelnen Bundesstaaten 
bedürfen sie nicht.« 
Das Miquelsche Amendement beantragte demgegenüber, daß 
die Matrikularbeiträge im Wege der Bundesgesetzgebung fest- 
gestellt und durch das Präsidium ausgeschrieben werden sollten. 
In der Schlußberatung wurde durch den Antrag des Grafen Stol- 
berg zu Wernigerode diese Bestimmung einfach dahin formuliert, 
daß die Ausschreibung der Matrikularbeiträge bis zur Höhe des 
2 Verhandlungen des konstituierenden Reichstags v. 9. April 1867, S. 639.
	        
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