Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVI. Das öffentliche Recht des Reichslandes Elsaß-Lothringen. (26)

8 20 Allgemeines über den Beamtenbegriff. 87 
  
unter den Beamtenstand. Man teilt die Landesbeamten ein in mittelbare und 
unmittelbare:; diese beziehen ihren Gehalt aus der Landeskasse, jene nicht. Zu den 
mittelbaren Landesbeamten gehören die Gemeindebeamten, die an gewissen Anstalten 
der Bezirke (Irren-, Armen-, Pflege= und Findelanstalten) angestellten Personen? und 
schließlich in gewissem Sinne auch die im niederen Unterrichtswesen beschäftigten Lehrer. 
2. Eine bedeutsamere Unterscheidung ist die in Beamte, auf welche das 
für Elsaß-Lothringen eingeführte Reichsbeamtengesetz Anwendung 
findet, und in solche, bei welchen dies nicht der Fall ist. Diese Ein- 
teilung deckt sich nicht mit der ersterwähnten in mittelbare und unmittelbare Landes- 
beamte, da es mittelbare Beamte gibt — die Lehrer und Lehrerinnen an öffentlichen 
Schulen — auf die das Reichs= bzw. Landesbeamtengesetz Anwendung findet. 
Beamte, auf welche das Reichsbeamtengesetz Anwendung findet, sind: 
a) diejenigen elsaß-lothringischen Landesbeamten, welche ein Diensteinkommen aus 
der Landeskasse beziehen 1°; 
b) die Lehrer und Lehrerinnen an öffentlichen Schulen 11; 
e) die an den Bezirksarchiven angestellten Beamten 18; 
d) die bei dem Landtag angestellten Beamten 8; 
e) die bei der Landesversicherungsanstalt und ihren Organen im Hauptamt be- 
schäftigten Bureau-, Kanzlei= und Unterbeamten 11; 
f) die Professoren der Kaiser-Wilhelm-Universttät 1. 
Nicht unter die Bestimmungen des Reichsbeamtengesetzes fallen Landesbeamte, 
die kein Gehalt aus der Landeskasse beziehen 16 (z. B. Bürgermeister), sowie die Be- 
zirks= und Gemeindebeamten 17. Ferner sind ausgenommen die Mitglieder der Gen- 
darmerie, die, von geringfügigen Ausnahmen abgesehen, als Personen des Soldaten- 
standes gelten. Schließlich greisen besondere Grundsätze Platz für die Geistlichen, die 
zwar Gehalt aus der Staatskasse beziehen, aber in keinem staatlichen Dienstverhältnis 
stehen, und die Mitglieder geistlicher Krongregationen, die Stellen im Staatsdienste oder 
an öffentlichen Lehranstalten versehen!s. 
* Die elsaß-lothr. Bezirksbeamten sind öffentliche Beamte, deren Rechtsverhältnisse hinsichtlich 
der Anstellung und geatahun sich nicht nach den Vorschriften des B. G. B. über den Dienstvertrag, 
sondern nach dem öffentlichen Framzösischen Beamtenrecht richten. Das Reichsbeamtengesetz findet auf 
sie keinerlei Anwendung. Vgl. O. L.G. Colmar v. 16. Febr. 1911 (Jur.3. 1912 S. 51. (Der Fall 
betrifft einen Rechner der Bezirksarmenanstalt in G.) Uber Fischereiwärter als mittelbare 
Beamte vgl. R.G. (Str.) v. 22. März 1900 (Jur.Z. 1900 S. 357). Eingehender wird über die Frage 
bei der Darstellung der Bezirke gehandelt werden. Eine besondere Stellung nehmen die Beamten an 
den Bezirksarchiven ein. Auf Grund des Gesetzes v. 25. März 1889 (G. Bl. S. 91) § 10 be- 
ziehen sie ihr Gehalt aus der Landeskafse, sind mithin Landesbeamte. Uber die Rechte und Pflichten 
der Beamten der Landesversicherungsanstalt Kais. Ver. v. 17. Dez. 1899 (G. Bl. S. 247). 
10 Es braucht nicht notwendig das gesamte Diensteinkommen aus der Landeskasse gezahlt zu 
werden. Leoni S. 130. 1 Einerlei, woher sie ihr Diensteinkommen beziehen. 
12 Vgl. Anm. 9 oben. 15 Ges. v. 26. März 1892 (G. Bl. S. 13) § 11. 
14 Ver. v. 17. Dez. 1899 (G. Bl. S. 247). Vor dieser Verordnung galten die betr. Personen 
(insbes. Kontrollbeamte) nur als Privatbeamte. Vgl. O.L.G. Colmar v. 20. Okt. 1898 (Jur.Z. 24 
S. 154). 15 Ges. v. 18 Juni 1890 (G.Bl. S. 37). 
½ Uber die ofticiers ministériels wird in einem besonderen Paragraphen gehandelt werden. 
17 Unter Gemeindebeamten versteht man nur diejenigen Personen, die in einem öffentlich- 
re tüchen Dienstverhältnis zur Gemeinde stehen, und zwar auf Grund eines besonderen öffentlich- 
rechtlichen Anstellungsaktes. (Bruck, Gemeinde-O., S. 49.) Keine Gemeindebeamte sind die Ge- 
meindeschreiber und Sakristane, da durch ihre Anstellung kein Gewaltverhältnis der Gemeinde 
begründet wird. O. L.G. Colmar 2. Nov. 1907 (Jur.-. 38 S. 559). Gemeindebeamte (und keine 
#ondbeaten find dagegen die Gemeindeförster. (O.L.G. Colmar, Beschluß v. 29. Febr. 1912, 
) 
· Uberhaupt kein Beamter ist der Vorstand einer Ortskrankenkasse, da die Kasse als 
solche keine Behörde, d. h. kein Organ der Staatsgewalt ist, welches berufen ist, unter öffentlicher 
Autorität nach eigenem Ermessen unmittelbar oder mittelbar für die Herbeiführung der Zwecke des 
Staates tätig zu sein, und auch nicht in den allgemeinen Behördenorganismus des Staates als 
Bestandteil eingefügt ist, wenn sie auch öffentlich-rechtlichen Charakter insosern hat, als sie unter 
der Aufsicht von Staats= und Gemeindebehörden der öffentlichen Fürsorge für die Versicherung der 
Arbeiter gegen Entgelt zu dienen berufen ist. R.. (Str.) v. 14. April 1905 E. 38 S. 17. 
18 Leoni S. 130; Bruck I S. 168. Uber die Beamteneigenschaft eines Geistlichen als 
Religionslehrer vgl. O. L.G. Colmar v. 17. Mai 1898 (Jur. Z. 23 S. 546). 
 
	        
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