Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVI. Das öffentliche Recht des Reichslandes Elsaß-Lothringen. (26)

& 21 Die Begründung des Beamtenverhältnisses. - 89 
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Auch nach Erfüllung aller gesetzlichen Voraussetzungen besteht kein Anspruch auf 
Anstellung. Eine Ausnahme besteht nur zugunsten der Militäranwärters, d. h. 
derjenigen Personen, die einen Zivilversorgungsschein erhalten haben. Denselben sind 
gewisse Stellen vorbehalten, die mit anderen Personen nicht besetzt werden dürfen, so- 
lange sich hierzu befähigte Militäranwärter bereit erklärt haben ". Der Zivilversorgungs- 
schein gibt keinen Anspruch auf eine bestimmte Stelle und auch keinen solchen auf eine 
sofortige etatsmäßige Beamtenstellung oder deren Einkommen, sondern — zunächst nur — 
Anwartschaft auf eine außeretatmäßige und erst im Falle Freiwerdens auf eine etats- 
mäßige Beamtenstellung, jedoch nur unter der Voraussetzung der — der pflichtmäßigen 
Beurteilung der Anstellungsbehörde unterliegenden — Befähigung zu den den Militär- 
anwärtern vorbehaltenen Stellen 5. « 
III. Nach § 4 RB. G. erhält jeder Beamte bei seiner Anstellung eine An- 
stellungsurkunde (Bestallung). Das Anstellungsgeschäft bedarf also der Schrift- 
form. Mit der Annahme der ihm ausgehändigten Anstellungsurkunde ist die Anstellung 
des Beamten perfekt; einer besonderen Erklärung des Beamten bedarf es nicht mehr. 
Mit diesem Augenblick oder mit dem tatsächlichen Eintritt in den Dienst beginnen die 
dienstlichen Pflichten, aber auch die Rechte des Beamten 6. 
IV. Für den Anstellungsvertrag als solchen ist die Ableistung eines Diensteides 
nicht wesentlich, indessen wird derselbe für Reichs= und Landesbeamte ausdrücklich ver- 
langt (§ 3 R.B. G.). Die Eidesformel lautet: 
„Ich .. . schwöre zu Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, daß ich 
Sr. Majestät dem deutschen Kaiser treu und gehorsam sein, die Gesetze beobachten 
und alle mir vermöge meines Amtes obliegenden Pflichten nach meinem besten 
Wissen und Gewissen genau erfüllen will, so wahr mir Gott helfe.“ 
V. Die öffentliche Bekanntmachung der Ernennung des Beamten ist 
gesetzlich nicht vorgeschrieben, sie ist auch für die Begründung des Dien st verhältnisses 
  
  
über die Ausbildung der Anwärter für die Damm- und Brückenmeister-. Stromaufseher= und Kanal- 
aufseherstellen v. 22 Aug. 1876 (Straßb. Z. Nr. 201 v. 29. Aug. 1876). 
f) Medizinalwesen: Ver., betr. die Befähigung zur Anstellung als Kreisarzt, v. 26. Sept. 
1885 (Zentr. Bl. S. 195): 
« g) Schulverwaltung: Ver., betr. die Prüfung für das Lehramt in höheren Schulen, v. 
4. März 1899 (A. Bl. S. 23). v 8. April 1901 (A.Bl. ¾ 115), v. 12. Febr. 1907 (A. Bl. S. 42): 
Prüfungsordnung für Seminardirektoren, Seminarlehrer, Vorsteher von Präparandenschulen, Mittel- 
schulen und höheren Mädchenschulen v. 13 April 1876 (Straßb. Z. Nr. 94:: Prüfungsordnung für 
Lehrerinnen und Vorsteherinnen höherer Mädchenschulen v. 4. Dez. 1891 (A. Bl. S 201). für Turn- 
lehrer und Turnlehrerinnen v. 26. Nov. 1892 (A. Bl. S. 424), für Zeichenlehrerinnen v. 19. Jan. 
1894 (A. Bl. S. 75), Elementarlehrer und lehrerinnen v. 11. Jan. 1895 (A. Bl. S. 19), Vorsteherinnen 
der Kleinkinderschulen v. 24. Mai 1895 (A. Bl. S. 162), Lehrer an Mittelschulen und höheren 
Mädchenschulen v. 7. April 1898 (AM Bl. S. 132), Lehrerinnen und Vorsteherinnen an höheren 
Mdchenschulen v. 24. Nov. 1898 (A. Bl. S. 226), Zeichenlehrer v. 19. Nov. 1901 (A Bl. S. 333), 
Oberlehrerinnenprüfung v 31. Juni 1902A Bl. S 176); Prüfungsordnung für die Meisterprüfung 
v. 22. Jan. 1903 (A. Bl. S. 116), v. 27. Juli 1905 (A. Bl. S. 281), für Landwirtschaftslehrer v. 
13. Okt. 1899 (A Bl. S. 110) u. v. 14. Juli 1907 (A. Bl. S. 201). 
s Die vom Bundesrat genehmigten Grundsätze v. 7. u. 21. März 1882 (Zentr. Bl. d. Deutschen 
Reichs 1882 S. 123 f.) u. v. 1899 (A. Bl S. 126) sind in neuer Fassung bekanntgemacht vom 
Ministerium am 22. Aug. 1907 (Beil. zur Nr. 36 M.Bl. 1907). 
Der Zivilversorgungsschein wird Kapitulanten nach zwölfjähriger Dienstzeit erteilt, wenn. sa 
zum Beamten würdig und befähigt erscheinen; Kapitulanten von kürzerer Dienstzeit erhalten ihn 
nur, wenn sie wegen körperlicher Gebrechen im aktiven Dienst nicht mehr verwendet werden können. 
Esichechseh 31. WMai 1906 R G. Bl. S. 593] §§ 15, 16.) Vgl. O.L.G. Colmar v. 19. Jan. 1912, 
.l. 3. . 401. 
« BezüEgli der Einberufung der Militäranwärter vgl. den Allerh. Erl. v. 14. Okt. 1884 u. 
Centr. Bl. f. E-L. Beil. zu Nr. 47 u. Basoldungageseh 9. Juni 1913 1 7; ferner Verzeichnis der 
den Mil. Anw. vorbehaltenen Stellen in Ver. v. 14. Mai 1906 (Centr. Bl. S. 87) und v. 23. März 
1907 (Centr. Bl. S. 110). 
5 K G. v. 10. Mai 1901, O L.G. Colmar v. 22. Dez. 1901, Jur.-Z. 1901 (26) S. 545. 
6lber die Berechnung des Besoldungsdienstalters der Militäranwärter vgl. § 7 des Be- 
soldungsgesetzes v. 9. Juni 1913 (G. Bl. S. 41). Der Anspruch auf das Diensteinkommen beginnt 
aber regelmäßig erst mit dem Dienstantritt; ferner kann für das Besoldungsdienstalter die im außer- 
etatmäßigen Dienstalter verbrachte Zeit angerechnet werden. Vgl. Laband I S. 453.
	        
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