Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVI. Das öffentliche Recht des Reichslandes Elsaß-Lothringen. (26)

8 24 Die Rechte der Landesbeamten. 97 
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wird). Der höchste Pensionsbetrag ist / des Diensteinkommens 10. Die Gehalts- 
und Pensionsverhältnisse der staatlich besoldeten Religionsdiener sind geregelt im Gesetz 
vom 15. November 1909 (G. Bl. S. 126). 
Das Recht auf Pension ruht, wenn ein Pensionär die Reichsangehörigkeit ver- 
liert bis zur Wiedererlangung, ferner dann, wenn der Pensionsberechtigte in den Reichs- 
dienst oder in den Landesdienst irgendeines Bundesstaats oder Elsaß-Lothringens 
wieder eintritt, falls sein neues Diensteinkommen unter Einrechnung der Pension den 
Betrag des von ihm vor der Pensionierung bezogenen Diensteinkommens übersteigt 
(B.G. § 57 bis 60) 11. 
IV. Erleidet ein Beamter im Dienst ohne sein Verschulden einen Betriebs-= 
unfall 12, der seine dauernde Dienstunfähigkeit nach sich zieht, so erhält er als Pension 
66 /8 %% seines jährlichen Diensteinkommens. Wird der Beamte vorübergehend 
völlig erwerbsunfähig, so erhält er für die Dauer dieser Erwerbsunfähigkeit eine Pension 
in gleicher Höhe. Ist er teilweise erwerbsunfähig, so erhält er für die Dauer des 
teilweisen Erwerbsverlusts denjenigen Teil der vollen Pension, der dem Maße der ver- 
lorenen Erwerbstätigkeit entspricht. Ist der Verletzte jedoch infolge des Unfalls derart 
hilflos geworden, daß er ohne fremde Wartung und Pflege nicht bestehen kann, so ist 
für die Dauer der Hilflosigkeit die Pension bis zu 100 % des Diensteinkommens zu 
erhöhen. Außerdem sind dem Verletzten die Kosten des Heilverfahrens zu ersetzen. 
Sovweit die Feststellung des Anspruchs nicht von Amts wegen veranlaßt wird, 
ist er binnen der Frist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles von dem 
Beamten bei seiner vorgesetzten Dienstbehörde zu melden (§ 8 zit.) 18. 
V. Nach dem Tode des Beamten erstreckt sich die Unterhaltungsverpflichtung des 
Staates auch auf die Hinterbliebenen 14; es sind das gewisse Anverwandte des 
Erblassers, für die ihn bei Lebzeiten eine gesetzliche Unterhaltungspflicht trifft. Aus- 
nahmsweise kann in Ermangelung solcher Angehörigen die Unterstützung auch anderen 
Verwandten (Eltern, Geschwister) von der vorgesetzten Dienstbehörde zugebilligt werden. 
Pensionsberechtigt sind die Witwe sowie die ehelichen oder legitimierten Kinder 
eines Beamten, der zurzeit seines Todes eine Penfion aus der Landeskasse bezogen hat 
oder zum Bezug einer solchen Pension berechtigt gewesen wäre, wenn er am Todestag 
aus dem Dienst geschieden wäre (§ 11) . 
—. 
  
*’e Für die Lehrer und Lehrerinnen an öffentlichen Elementarschulen gilt das Gesetz v. 11. Dez. 
1909 (G. Bl. S. 159) u. v. 21. Juni 1913 (G. Bl. S. 73). 
40 Über die Berechnung der Dienstzeit oml. §§ 45 bis 52 B. G. 
11 Für die Professoren der Kaiser-Wilhelms-Universität gelten besondere Bestimmungen: Der 
seine Emeritierung nachsuchende Professor behält Gehalt und Titel mit Ausnahme des Anspruchs 
auf das Dekanat und der in seiner Staatsbesoldung enthaltenen Zulage. (Univerfitätsstatut § 45). 
12 Unfallfürsorgegesetz für die Landesbeamten von E.-L. in der Fassung v. 20. Mai 1902 
(G. Bl. S. 49) § 1 f. Vgl. zur Auslegung des Reichsgesetzes R G. (Civ.) a. 3. Nov. 1910 R.G.GE. 75 
S. 10 u. O.L.G. Colmar v. 28. März 1906 Elf.-l. Z. 32 S. 246. 
18 Uber das rechtliche Verhältnis der Pension usw. zur Gemeindeversicherung und zu Kranken- 
kassen vgl. § 6 zit. u. zu dem Reichshaftpflichtgesetz v. 9. Juni 1871 Art. III § 12 ebenda. 
14 Die fraglichen Bestimmungen sind enthalten im Landesgesetz v. 15. Nov. 1909 (G.Bl. 
S. 121) Beamtenhinterbliebenengesetz. (Es entspricht im wesentlichen dem Reichsbeamten- 
hinterbliebenengesetz v. 17. Mai 1907 R. G. Bl. S. 298.) Die Ausführungsbestimmungen des 
Ministeriums datieren v. 2. Dez. 1909 (Centr. Bl. S. 177). Bgl. ferner betr. der Religionsdiener 
Gesetz v. gl. T. (G. Bl. S. 126), Min.Ver. v. 17. März 1910 (Centr. Bl. S. 103) u. betr. der Univ.= 
rn Gel- p 22. Nov. 1909 (G. Bl. S. 133), betr. der Gendarmerieoffiziere Ges. v. 28. März 1908 
Bl. S. 11). 
1½ Die Bestimmung darüber, ob und welche Pension der Witwe und den Weaisen zusteht, 
sowie die Bewilligung einer Gnadenpenfion (vgl. § 1 Abs. 3) steht dem Ministerium zu. Die 
Zahlung der Witwen= und Waisenpension beginnt mit dem Ablauf der Zeit, für die Gnaden- 
gebührnisse (Gnadenquartal, während desselben auch Fortdauer des Benutzungsrechts der Dienst- 
wohnung) gewährt sind, bz v. wenn solche nicht gewährt sind, mit dem Ablaufe desjenigen Tages 
bis zu webhen dem Verstorbenen ein Diensteinkommen oder eine Pension zu gewähren war, Kür 
Vei en I#ress, die nach dem Tode ihres Vaters geboren find, nicht früher als mit dem Tage ihrer 
eburt (& 6). 
Die Pension der Witwe besteht in vierzig vom Hundert derjenigen Penfion, zu welcher der 
Verstorbene berechtigt gewesen ist oder berechtigt gewesen sein würde, wenn er am Todestage aus 
Fischbach, Elsaß-Lothringen. 7
	        
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