8 24 Die Rechte der Landesbeamten. 99
VII. Die Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche seitens
des Beamten:
Über vermögensrechtliche Ansprüche der Beamten aus ihrem Dienstverhältnis findet
der Rechtsweg statt (§ 149 B. G.)11. Wie Laband (1 513) sehr richtig hervorhebt,
beruht dies jedoch nicht etwa darauf, daß das Beamtenverhältnis ein gemischtes, d. h.
teils öffentlich-rechtliches, teils privatrechtliches ist — es wäre dies eine Verwechslung
von klagbaren mit zivilrechtlichen Ansprüchen —, vielmehr ist der Rechtsanspruch
des Beamten keinesfalls nach dem Zivilrecht, sondern nur aus dem öffentlich-rechtlichen
Anstellungs vertrag abzuleiten.
Nach § 149 B. G. ist der Rechtsweg eröffnet für die Ansprüche des Beamten
auf Besoldung, Wartegeld oder Pension und die gesetzlich gewährten Ansprüche der
Hinterbliebenen auf Bewilligungen. Diese Aufzählung ist indessen nicht erschöpfend;
es gehören hierher auch die Ansprüche auf Diäten, Fuhrkosten und Umzugskosten sowie
auf Ortszulagen, dienstliche Nebeneinkünfte (Dienstwohnung) und Repräsentationsgelder 18,
kurzum alle vermögensrechtlichen Ansprüche, die aus dem Dienstverhältnis hergeleitet
werden 1°.
Durch § 15 des Besoldungsgesetzes vom 9. Juni 1913 ist noch besonders
festgestellt, daß die Beamten auf die Gewährung von Dienstalterszulagen einen
Rechtsanspruch haben; dieselben können aber, abgesehen von den richterlichen Beamten,
allerdings dann versagt werden, wenn gegen das dienstliche oder außerdienstliche Verhalten
des Beamten eine erhebliche Ausstellung vorliegt. Eine diesbezügliche Verfügung darf aber
nur nach vorausgegangenem disziplinären Verfahren erlassen werden. Bei der Prüfung
der Rechtmäßigkeit der Ansprüche des Beamten sind die Gerichte an die Entscheidung
der Verwaltungsbehörden in allen den Fällen gebunden, in welchen es von der Ent-
schließung dieser Behörden abhängig gemacht ist, ob einem Beamten oder seinen Hinter-
bliebenen etwas bewilligt werden soll oder nicht 20.
Die Zulässigkeit der Klage hängt davon ab, daß zunächst das Ministerium als
oberste Landesbehörde und letzte Instanz die Ansprüche des Beamten abgelehnt hat
(§ 150 B.G.) 21. Innerhalb einer Ausschlußfrist?s von sechs Monaten seit der
an seinem bisherigen Aufenthaltsorte für die Zeit von dem Verlassen des letzteren bis zur Auf-
lösungsmöglichkeit des Mietverhältnisses schuldig geworden ist. Vgl. 5 570 B.G.B. Findet die Ver-
setzung lediglich auf den Wunsch des Beamten statt, so erhält er regelmäßig keinen Ersatz seiner
Umzugskosten. Die nicht etatsmäßig angestellten Beamten erhalten bei Bersetungen nur Ersatz der
Fuhrkosten und der Tagegelder. Ausnahmsweise kann ihnen vom Ministerium Ersatz der Umzugs-
kosten bewilligt werden.
Personen, welche erstmalig in den Landesdienst von Elsaß-Lothringen treten, können eine durch
das Ministerium zu bestimmende Vergütung erhalten; die Vergütung darf aber die Sätze nicht über-
steigen, welche durch die amtliche Stellung der betreffenden Person bedingt ist (§ 18).
17 Insofern gilt das Dekret v. 16. fruct. III, welches die Beurteilung von Verwaltungs-
akten durch die Gerichte verbietet, nicht. Wie sich aus § 155 i. V. mit § 149 B. G. erzibt. unter-
liegt der Rechtsweg bei der Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche aus dem Dienst-
verhältnis der Beamten nur den in dem B. G. selbst enthaltenen Beschränkungen; infolgedessen ist
die Rechtmäßigkeit zanderer als der in § 155 bezeichneten Verwaltungsverfügungen im Gegensatz zu
dem in dem vorerwähnten Dekret enthaltenen allgemeinen Grundfetz der Prüfung der Gerichte
unterworfen. Leoni S. 150, O L. G. Colmar v. 15. Okt. 1909, Jur. Z. 1910 (35) S. 342.
18 Laband I1 S. 514. Ebenso über die Zulässigkeit von Oehalteahhüen.
1 Es gehört also auch hierher der Anspruch eines Beamten auf Schadensersatz für Minderung
der Erwerbsfähigkeit, welche ihm angeblich durch die Schuld eines Vorgesetzten während seiner
Dienstzeit und in Ausübung des Dienstes von einem Vorgesetzten verursacht worden ist, welchen
Anspruch der Beamte gemäß § 40 A.G. B. G. B. gegen den Staat als Bürger geltend machen kann.
26 Es kommen in Frage bezüglich des Beamtengesetzes die &§ 8, 37, 39, 52, 68 Abs. 2, 128 Abf. 2
und bezüglich des Beamtenhinterbliebenengesetzes v. 15. Nov. 1903 z. B. § 1 Abs. 3, 5 5 Abs. 2, bezüg-
lich der Religionsdiener Ges. v. 15. Nov. 1909 § 10 u. betr. der Universitätsprofessoren v. 22. Nov.
1909 z. B. § 2 Abs. 3, 7 u. betr. Lehrer u. Lehrerinnen Ges. v. 11. Dez. 1909 § 9. #
21 Auch vor Erhebung einer Widerklage eines Beamten geren den Fiskus hat derselbe die
Vorentscheidung der obersten Verwaltungsbehörde einzuholen. O. L.G. Colmar v. 24. April 1906,
Jur. 3Z. 1907 (32) S. 260.
22 Durch eine Erneuerung des Gesuches des Beamten um die Entscheidung der obersten Be-
hörde können die Frist des § 150 und das Klagerecht nicht wieder ins Leben gerufen werden.
RN.O. H. G. 24 S. 411, R.G.E. 31 S. 130. O.L.G. Colmar, Jur. Z. 1904 (29) S. 16.
7*