100 Zweiter Teil. Die Verfassung Elsaß-Lothringens und die Behördenorganisation. 8 25
Bekanntmachung der Ministerialentscheidung an den Beteiligten ist die Klage anhängig
zu machen. In dem Rechtsstreit wird der Fiskus durch das Ministerium, und sofern
die Anstellungsbefugnis einer dem Ministerium untergeordneten Behörde zusteht, durch
diese Behörde vertreten 25. Zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk die be-
treffende Behörde ihren Sitz hat; in letzter Instanz entscheidet das Reichsgericht
(§§ 151 Abs. 2, § 152). Gegen das Urteil findet Revision ohne Rücksicht auf die
Höhe des Streitgegenstandes statt (C.P. O. § 547 Z. 2).
Die aus der eigentlichen Dienstgewalt des Staates gegen den Beamten abgeleiteten
Befugnisse bzw. Entscheidungen in bezug auf Versetzung in den Ruhestand. Suspenfion,
Versetzung, Dienstentlassung, Verhängung von Ordnungsstrafen usw. unterliegen der
richterlichen Kognition nicht; es sind vielmehr die von der zuständigen Behörde er-
gangenen diesbezüglichen Entscheidungen für die Beurteilung der vor den Gerichten
geltend gemachten vermögensrechtlichen Ansprüche maßgebend (§ 155)4, weil eine
Prüfung dieser Fragen durch das Gericht gleichbedeutend wäre mit der Auslegung dieser
Verwaltungsakte durch das Gericht.
§ 25. Die Versetzung, Stellung zur Disposition, Suspendierung. I. Seine
Versetzung in ein anderes Amt muß sich jeder Beamte gefallen lassen, falls das
neue Amt von nicht geringerem Range und Diensteinkommen ist (B.G. § 23) 1.
Welche Zwecke die Regierung mit der Versetzung verfolgt, ist unerheblich, es genügt,
„wenn es das dienstliche Bedürfnis erfordert“. Eine Ausnahme von diesen Grund-
sätzen gilt nur für Richter? und Universitätsprofessoren. Erstere können, abgesehen
von dem Falle der Veränderung der Justizorganisation (§ 8 Abs. 3 G. V.G.),
gegen ihren Willen nur versetzt werden, wenn ohne ihr Verschulden durch das Ver-
halten eines ihrer nächsten Angehörigen das berufliche Ansehen an dem betreffenden
Ort derartig leidet, daß eine Versetzung im Interesse der Rechtspflege dringend
geboten erscheint 8.
II. Jeder Beamte kann einstweilig in den Ruhestand versetzt werden,
wenn das von ihm verwaltete Amt infolge einer Umbildung der Behörden aufhört
(§ 24 B.G.). Auch ohne daß die erwähnte Voraussetzung gegeben ist, können gewisse
eamte, „bei denen eine fortdauernde Übereinstimmung in prinzipiellen Ansichten mit
der leitenden Autorität notwendig ist““", jederzeit in den einstweiligen Ruhestand ver-
setzt werden, nämlich der Statthalter, der Staatssekretär, die Unterstaatssekretäre, die
Direktoren der Zölle und Steuern, die Bezirkspräsidenten, der Oberstaatsanwalt und
sämtliche Staatsanwälte, die Oberregierungsräte, der Landforstmeister und die Ober-
es 551 Abs. 1 B. G. Ver. v. 22. Dez. 1891 § 3.
*. Vgl. Laband 1 512 Note 2; Wi Colmar v. 15. Okt. 1909, Jur. Zeitschr. 1910 (35)
S. 342 und die hier zit. Entcheidungen — In § 155 B. G. sind diejenigen Entscheidungen der
Disziplinar= u. Verwaltungsbehörden, welche für die richterliche Entscheidung maßgebend sind, er-
schöpfend aufgezählt.
(§ 25) 1 Als Rong ist der dienstliche Rang des Amtes, nicht auch der sogen. persönliche Nang zu
verstehen. Als eine Verringerung des Diensteinkommens ist es nicht zu betrachten, wenn z. B.
Nebeneinnahmen wegfallen. - -
9 Bezüglich derVerfeyungvonAmts-undLandrichterndurchdenStatthalterngAllerh.
Erlaß v. 30. Okt. 1911 (G. Bl. S. 93).. Die Rechtsgültigkeit dieses Erlasses gibt zu Bedenken Anlaß.
Für die Gerichtsassessoren gelten nur, insoweit fie als Hilfsrichter bei einem Land-
gericht beschäftigt find, besondere Vorschriften. Sonst sind sie verpflichtet, jederzeit auf Anordnung
des Ministeriums die Verwaltung einer Amtsrichterstelle oder die Stellung eines Hilfsrichters oder
gues iisgarbeiters bei der Staatsanwaltschaft zu übernehmen. Ver. v. 7. April 1899 (G. Bl. S. 39)
1 . 3.
3 Weiterhin muß sich, wenn zwischen Richtern, welche bei dem nämlichen Land= oder beim
Oberlandesgericht angestellt sind, eine Verschwägerung, und zwar bis zum dritten Grad ein-
schließlich, eintritt, derjenige, durch dessen Heirat dies eintritt, die Versetzung nach einem anderen
Gericht gefallen lassen. Die Versetzung ist nur zulässig auf Grund eines Plenarbeschlusses des Ober-
landesgerichts nach Antragstellung der vom Ministerium beauftragten Staatsanwaltschaft. Ein
#aes r- gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts gibt es nicht. §§ 34—89 Ges. v. 13. Febr-
. Bl. S. 3).
* Motive zum Reichsbeamtengesetz v. 1873 S. 35.