8 26 Die Beendigung des Dienstverhältnisses. 103
2. auf Verlangen der Regierung:
a) wenn der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet hat. Das Verfahren ist hier
nach Anhörung des Beamten genau dasselbe, wie wenn er selbst die Pensionierung
beantragt hätte (§ 60 a B.G.);
b) wenn der Beamte durch Blindheit, Taubheit oder ein sonstiges Gebrechen
oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner
Amtspflichten dauernd unfähig wird (§ 61). Dem Beamten bzw. dem ihm zu be-
stellenden Kurator ist von der vorgesetzten Behörde unter Angabe der Gründe und des
zu gewährenden Pensionsbetrages das Pensionierungsverlangen der Regierung mitzu-
teilen. Erhebt der Beamte nicht binnen sechs Wochen Einwendungen, so wird verfahren,
als wenn er selbst die Pensionierung beantragt hätte #. Erhebt der Beamte Wider-
spruch, so findet ein verwaltungsgerichtliches Verfahren mit Ausschluß des Rechtsweges
(6 155) statt";
c) wenn der Beamte vor dem Zeitpunkt, mit welchem die Pensionsberechtigung
für ihn eingetreten sein würde (also vor Ablauf einer zehnjährigen Dienstzeit), dienst-
unfähig geworden ist, und ihm diejenige Pension bewilligt wird, welche ihm bei Er-
reichung des vorgedachten Zeitpunktes an sich zustehen würde. In diesem Falle ist
die Pensionierung durch eine mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassende Verfügung
des Statthalters zu bewirken (8 68) 10.
d) Der Staatssekretär und die Unterstaatssekretäre können, wie ihr Entlassungs-
gesuch jederzeit bewilligt werden muß, auch jederzeit in den Ruhestand versetzt werden.
Die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand erfolgt 11 durch den
Kaiser im Einvernehmen mit dem Bundesrat, wenn der Beamte eine kaiserliche Be-
stallung erhalten hat; durch den Statthalter, wenn er durch diesen, in den übrigen
Fällen durch das Ministerium. Gegen die Entscheidung des Statthalters und des
Ministeriums ist binnen vier Wochen nach Empfang der Entscheidung der Rekurs an
den Bundesrat zulässig (§ 66 B. G.).
3. Für die Richter gelten abweichende Vorschriften 12; dieselben können auf Grund
der §§ 61, 62 B. G. unfreiwillig in den Ruhestand versetzt werden. Falls nicht vom
Richter selbst oder dessen Pfleger die Pensionierung verlangt wird, so beschließt das
Plenum des Oberlandesgerichts, ob dem Verfahren Fortgang zu geben ist, und ob der
Fall der Versetzung in den Ruhestand vorliegt. Dieser Beschluß ist unanfechtbar. Ein
weiterer Fall der unfreiwilligen Pensionierung ist gegeben, wenn, wie bereits oben erwähnt,
ohne das Verschulden des Richters durch das Verhalten eines seiner nächsten Angehörigen
das Ansehen, dessen er im Amte bedarf, derart geschädigt wird, daß seine Pensionierung
im Interesse der Rechtspflege dringend geboten ist. Schließlich tritt kraft Gesetzes eine
Beendigung des Dienstverhältnisses ein mit dem Ablauf desjenigen Monats, in welchem
der Richter das 70. Lebensjahr vollendet hat ½.
4. Universitätsprofessoren können nur mit ihrer Einwilligung emeritiert
werden 14.
s Der Beamte erhält aber noch den vollen Gehalt bis zum Ablauf desjenigen Vierteljahres,
welches auf den Monat solgt. in dem ihm die Verfügung über die erfolgte Penfionierung mitgeteilt
worden ist. §§ 62, 63 B. G.
Va0l. B. G. §§ 64 f.
» 10 Ohne Bewilligung dieser Pension kann der Beamte nur im Wege des Disziplinarverfahrens
in den Ruhestand versett werden. § 68 Abf. 1.
11 Mit Ausnahme des Falles unter c.
12 6§ 39 f. des Ges. v. 13. Febr. 1899 (G. Bl. S. 3).
15 Bezüglich der Gerichtsassessoren vgl. Ver. v. 7. April 1899 (G.Bl. S. 39) §§ 12 f. Be-
Kolih der 0 Hilfsrichter bei einem Landgericht beschäftigten Gerichtsassessoren vgl. § 52 Ges. v.
. r.
5 44 Univerfitätsstatut. Bercchtigt, seine Emeritierung zu verlangen, ist der Universitäts-
professor, der das 65. Lebensjahr vollendet hat, oder dem die Leitung einer wissenschaftlichen Uni-
versitätsanstalt oder einer Univerfitätsklinik von der Regierung entzogen wird. Vgl. auch Gesetz,
betr. die Hinterbliebenen der Universitätsprofessoren, v. . Nov. 1909 (G. Bl. S. 133).