Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVI. Das öffentliche Recht des Reichslandes Elsaß-Lothringen. (26)

106 Zweiter Teil. Die Verfassung Elsaß-Lothringens uud die Behördenorganisation. 827 
  
3. Die Notare eines jeden Landgerichtsbezirks bilden einen Verband, an dessen 
Spitze eine von den Mitgliedern gewählte Kammer, die Notariatskammer, steht, 
die über die Aufrechterhaltung der Ordnung und Disziplin zu wachen hat; zugleich 
bildet sie eine Art Standesvertretung für die Notare 10. 
4. Die disziplinarischen Folgen?2o0 der Pflichtverletzung eines Notars. 
Verletzt der Notar seine Berufs= und Standespflichten !, macht er sich ins- 
besondere der Überschreitung des Gebührentarifs schuldig, so zieht er sich disziplinarische 
Bestrafung zu 22. 
5. Die Beendigung des Amtsverhältnisses tritt ein auf Antrag des 
Notars auf Entlassung. Unterläßt der Notar, der infolge körperlicher oder geistiger 
Gebrechen zur Erfüllung seiner Amtspflichten dauernd unfähig ist, seine Entlassung zu 
beantragen, so wird er vom Oberstaatsanwalt nach Anhörung der Notariatskammer 
aufgefordert, binnen bestimmter Frist den erforderlichen Antrag zu stellen. Leistet der 
Notar dieser Aufforderung keine Folge, so entscheidet das Plenum des Oberlandes- 
gerichts nach Anhörung des Oberstaatsanwalts und des Notars über dessen Dienst- 
entlassung 28. 
Nach der Beendigung des Amtes hat der Notar Anspruch auf Rückgabe der 
Kaution, die nach vorausgegangener öffentlicher Bekanntmachung erfolgt 2“. 
II. Die Gerichtsvollzieher'?5. Die Fähigkeit zum Gerichtsvollzieheramt 
wird erlangt durch Ablegung einer Prüfung, der eine mindestens zweijährige Vor- 
bereitungszeit vorauszugehen hat?26. Die Ernennung der Gerichtsvollzieher und die 
Bestimmung ihres Wohnsitzes erfolgt durch das Ministerium 7. Für jeden Amts- 
gerichtsbezirk wird mindestens ein Gerichtsvollzieher ernannt?s. Vor Amtsantritt hat 
der Gerichtsvollzieher einen Diensteid zu leisten 29 und eine Kaution zu hinterlegen . 
Ortlich zuständig ist der Gerichtsvollzieher im ganzen Landgerichtsbezirk, zu dem 
das Amtsgrricht bei dem er ernannt ist, gehört. 
1. Ahnlich wie der Notar, so vereinigt auch der Gerichtsvollzieher in seiner 
Eigenschaft als Vollstreckungsorgan einen doppelten Charakter; er ist einmal Beamter 
und ferner auch Beauftragter des Gläubigersst. Diese Tatsache ist 
bedeutsam für die Frage der Haftung des Staates aus schädigenden Handlungen des 
Gerichtsvollziehers. Hierzu ist zunächst folgendes zu bemerken: Nicht alle Handlungen 
des Gerichtsvollziehers können als in Ausübung einer öffentlichen Gewalt vorgenommen 
1% A.G. C P.O. 8§§ 18 f. 
20 Bezüglich der F.uechtlichen Folgen - gon beachten, daß Notare Beamte im Sinne 
des Str.G. ** s 8 359) sind. Vgl. auch § 300 Str.G 
. d Sa Arto l Ord. v. 4. Jan. 1843. Betreffs der V. bührenübeerschreitung vgl. § 1 Abs. 2 Ges. 
v. 4. Dez. 
* Die Disziplinarstrafen bestehen in Ordnungsruf, einfachem Tadel, Tadel mit Verweis durch 
den Vorsitzenden der Notariatskammer vor versammelter Kammer an den Notar usw., Geldstrafen, 
Suspenfion und Dienstentlassung. Uber die Zuständigkeit und das Verfahren vgl. 88 13f. des Ges. 
O.L.G. „Colmar als Kassat. Hof v. 16. Aug. 1910, Jur.3. 1911 S. 163; Michaslis S. 192. 
* § 11 Ges. v. 8. Juni 1892 (G. Bl. S. 52). Im Falle der Erledigung eines Notariats 
wird auf Antrag des Ersten Staatsanwalts durch den Landgerichtspräsidenten die vorläufige Ver- 
wahrung des Archivs angeordnet, ofern guccht das Ministerium bis zu der Wiederbesetzung einen 
Amtsverweser bestellt. 1 §5 14 Ges v. 15. Okt 1873. 
5 Die gemäß § 155 G.V.G. der Landesjustizverwaltung überlassene Regelung der Dienst- 
und Geschäftsverhältnisse der Zustellungs- und Vollstreckungsbeamten (Gerichtsvo Giehe ist in E-L. 
durch die Gesetze v. 21. Juni 1897 (G Bl. S. 72) u. v. 20. April 1902 (G. Bl. S. 37) sowie durch 
die erschtepol ieherordnung v. 24 Mai 1902 (Centr. Bl. S. 169) erfolgt. 
26 Für itäranwärter genügt eine einjährige Probedienstzeit vor Ableistung der Prüfung. 
Val. Regulativ, betr. die Eriordernisse zur Anstellung als Gerichtsschreiber und Gerichtsvollzieher in 
E.-L., v. 12. April 1898 (G. Bl. 41; Min Verf. v. 15. April 1898, betr. die Erfordernisse der 
Anstellung als Gerichtsschreiber und Grichtvanhieher (A. Bl. S. 129). 
! Ges. v. 30. Juli 1880 (G. Bl. S. 128). 
28 Gerichtsvollläherordnung v. 24. Mai 1902 (A. Bl. S 1690. 83. 
25 Dekr. v 14. Juni 1813; Ges. v. 20. Sept. 1871 6 Bl. S. 339); § 1 Ver. der Reichsk) 
v. 14. Sept. 1872. 
7% Ges. v. 15. Okt. 1873 (G. Bl. S. 273) §§ 1, 2; Ver. v. 22. Nov. 1873 (G. Bl. S. 292) 
§ 2 Ziff. VII. 31 Bgl. Molitor-Stieve S. 123 N. 26.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.