Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVI. Das öffentliche Recht des Reichslandes Elsaß-Lothringen. (26)

124 Zweiter Teil. Die Verfassung Elsaß-Lothringens und die Behördenorganisation. 933 
  
Die zweite Beratung erfolgt frühestens am zweiten Tage nach dem Abschluß der ersten Be- 
ratung und wenn eine Kommission eingesetzt ist, frühestens am ersten Tage, nachdem die Kommissions- 
anträge gedruckt in die Hände der Mitglieder gekommen sind. Die zweite Beratung erstreckt sich 
auf die einzelnen Paragraphen des Entwurfs. Nach dem Schluß der zweiten Beratung stellt der 
Präsident mit Zuziehung der Schriftführer die gefaßten Beschlüsse zusammen, falls durch dieselben 
Anderungen der Vorlage stattgefunden haben. Der so aus der zweiten Beratung hervorgegangene 
Entwurf dient als Grundlage für die dritte Beratung. Wird der Entwurf in allen Teilen abgelehnt, 
so findet eine dritte Beratung nicht statt (§ 9.. 
Die dritte Beratung findet frühestens am dritten Tage nach der zweiten statt. Sie umfaßt 
die allgemeine Diskussion über die Gesamtheit des Entwurfs und dessen Grundsätze sowie diejenige 
über die Paragraphen. Sind Abänderungsanträge angenommen worden, so wird die Schluß- 
abstimmung ausgesetzt, bis das Bureau die Beschlüsse zusammengestellt hat. Durch die Schluß- 
abstimmung wird der Wortlaut des Entwurfs definitiv festgestellt (§ 10). 
Vorlagen der Regierung, welche nicht Gesetzentwürfe sind, können in einer einzigen Lesfung 
beraten und auch vorher durch den Präfidenten an eine Kommission verwiesen werden (§ 12). 
2. Selbständige Anträge: Die von den Mitgliedern ausgehenden selbständigen Anträge 
müssen von mindestens fünf Mitgliedern unterzeichnet sein. Sie werden gedruckt und müssen mit 
der Eingangsformel versehen sein: „Die Kammer wolle beschließen“ (§ 13). 
3. Petitionen: Dieselben werden sachlicher Prüfung nicht unterstellt, wenn der Instanzen- 
zug nicht betreten oder nicht erschöpft ist oder ihr Gegenstand der richterlichen Entscheidung unter- 
liegt. Dasselbe gilt von solchen Petitionen, deren Inhalt, wenn auch in veränderter Fassung, einen 
Antrag oder eine Bitte wiederholt, über welche während derselben Sitzungsperiode die Kammer oder 
eine Kommission bereits beschlossen hat, sofern nicht in der Zwischenzeit eine Vertagung des Land- 
tags durch K. Verordnung stattgefunden hat. (Petitionen, die mit einem Gegenstand in Verbindung 
stehen, welcher bereits einer Kommisfion überwiesen ist, können letzterer vom Präsidenten überwiesen 
werden oder, wenn die Petition bereits an die Petitionskommission abgegeben worden ist, von dem 
Vorsitzenden dieser Kommission. Petitionen, welche mit Gegenständen des Etats zusammenhängen, 
werden, soweit diese Gegenstände nicht an die Finanzkommission verwiesen find, dieser vom Präsi- 
denten überwiesen.) Petitionen, welche durch die Kommission von der Beratung ausgeschlossen oder 
einer sachlichen Prüfung nicht unterstellt werden, müssen im Plenum zur Beratung gebracht werden, 
wenn fünf Mitglieder einen Antrag dahin stellen (§ 16). 
4. Interpellationen, (kurze) Anfragen, Erklärungen. Interpellationen an die 
Regierung müssen bestimmt formuliert und, von einem Mitglied als Interpellanten und außerdem 
von mindestens vier Mitgliedern unterzeichnet, dem Präsidenten überreicht werden, welcher dieselben 
der Regierung abschristlich mitteilt, sodann drucken und verteilen läßt. In der nächsten Sitzung 
fordert der Präsident vor Eintritt in die Tagesordnung die Regierung zur Erklärung darüber auf, 
ob und wann sie die Interpellation beantworten werde. Erklärt die Regierung sich zur Beantwortung 
bereit, so wird an dem von ihr bestimmten Tage dem Interpellanten zur näheren Aueführung der 
Interpellation das Wort erteilt. An die Beantwortung der Interpellation oder deren Ablehnung 
darf sich eine sofortige Besprechung des Gegenstands derselben anschließen, wenn mindestens fieben 
Mitglieder darauf antragen. Bei der Besprechung des Gegenstands der Interpellation kann der 
Antrag gestellt werden, daß die Kammer über das Verhalten der Regierung sich aussprechen wolle. 
Sonstige Anträge zum Gegenstand der Interpellation sind bei dieser Besprechung unzulässig (§5 17). 
Vor Eintritt in die Tagesordnung kann ein Mitglied eine Anfrage an die Regierung 
richten. Anfragen an die Regierung müssen sich auf die Bezeichnung der Angelegenheit, über welche 
Auskunft verlangt wird, beschränken. Eine Debatte über den Bescheid der Regierung ist unzulässig (§ 17). 
Gibt ein Vertreter der Regierung außerhalb der Tagesordnung eine Erklärung ab, so stellt 
der Präfident dieselbe zur Diskussion. Die Kammer kann die Diskussion auf die nächstfolgende 
Sitzung vertagen. In diesem Falle ist den Mitgliedern ein Abdruck der Erklärung einzuhändigen (§ 19). 
III. Kommissionen: Nach erfolgter Konstituierung der Kammer werden folgende Fach- 
kommissionen gewählt: 1. für die Geschäftsordnung und Prüfung der Mitgliedschaft; 2. für 
Petitionen; 3. für den Landeshaushaltsetat und Finanzangelegenheiten. Außerdem kann die Kammer 
zur Vorberatung einzelner Angelegenheiten die Einsetzung besonderer Kommissionen beschließen. Die 
Finanzkommission besteht regelmäßig aus zwölf, die anderen Kommissionen regelmäßig aus sieben 
Mitgliedern. Die Kammer kann eine größere Mitgliederzahl für die besonderen Kommissionen und 
jederzeit eine Verstärkung der ständigen Fachkommissionen beschließen (§ 20). Die Mitglieder der 
Kammer sind befugt, den Beratungen der Kommissionen als Zuhörer beizuwohnen. Der Antrag- 
steller ist auf seinen Wunsch in der Kommission zu hören §. 22). Sind die Gegenstände der Verhand- 
lungen durch die Kommission vorbereitet, so wird solches dem Präsidium mitgeteilt (5 23). 
IV. Die Plenarsitzungen. Tag und Stunde derselben sowie die Tagesordnung werden 
von dem Präsidenten festgesetzt. Die von den Mitgliedern der Kammer gestellten Anträge kommen
	        
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