Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVI. Das öffentliche Recht des Reichslandes Elsaß-Lothringen. (26)

144 Zweiter Teil. Die Verfassung Eisaß-Lothringens und die Behördenorganisation. 8 36 
  
C. Dem Ministerium ist in einer ganzen Reihe von Fällen die Verordnungs- 
gewalt übertragen, so z. B. im Gebiete der Wasser-, Fischerei-, Berg-, Jagd-, Veterinär-= 
und Gewerbepolizei 26. 
D. Über die Zuständigkeit des Bezirkspräsidenten und der Träger der Ortspolizei 
wird bei den betreffenden Abschnitten das Nähere gesagt werden “. 
  
  
An Vgl. darüber Leoni S. 165 f.: Leoni-Mandel S. 105 f.; Bruck I1 S. 238, II 
4 Die Befugnis zum Erlaß von Verwaltungsverordnungen steht nicht nur dem 
Kaiser, dem Statthalter, dem Ministerium usw., sondern auch anderen Behäörden in den Grenzen 
ihres Ressorts zu. 
Unberührt geblieben ist die in Art. 7 Ziff. 2 R.V. begründete Befugnis des Bundesrats zum 
Erlaß Algemeiner Verwaltungsvorschriften zur Ausführung der Reichsgesetze. Z 
ber das Polizeiverordnungsrecht des Bürgermeisters im Verhältnis zu demjenigen des 
Bezirkspräsidenten und umgekehrt vgl. O. L.G. Colmar v. 24. April 1900, Els.-l. Z. 28 S. 33. 
bo
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.