Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVI. Das öffentliche Recht des Reichslandes Elsaß-Lothringen. (26)

8 40 Der Gemeinderat. 159 
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Für jeden Wahl= oder Stimmbezirk wird ein besonderer Wahlvorstand eingesetzt, der aus 
dem Wahlvorsteher und drei bis sechs Beisitzern und dem Protokollführer besteht 16. 
Die Wahl sowie die Ermittelung des Wahlergebnisses erfolgt öffentlich (§ 370. Die 
Wahlabstimmung selbst geschieht geheim. Das Wahlrecht wird durch Stimmzettel aus- 
geübt; auf jedem Stimmzettel sind so viele Namen zu verzeichnen, als Mitglieder zu wählen sind . 
Der Stimmzettel ist von dem Wähler in einem mit amtlichem Stempel versehenen Umschlag ab- 
zugeben, der von dem Wahlvorsteher uneröffnet in eine verschlossene Wahlurne niedergelegt wird. 
Gewählt sind diejenigen, die in der Gemeinde oder in dem Wahlbezirk die meisten Stimmen und 
zugleich mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben (absolute Majorität) s. 
Hat sich eine absolute Mehrheit überhaupt nicht oder nicht für alle zu wählenden Personen er- 
geben, so findet am siebenden Tage nach der ersten Wahl auf Grund derselben Wählerliste ein zweiter 
Wahlgang statt, für den der Grundsatz der relativen Mehrheit in Anwendung kommt 12. 
Unmittelbar nach Schluß der Wahl wird das Wahlergebnis von dem Wahlvorsteher fest- 
gestellt und verkündet. 
Die Kosten der Abhaltung der Wahltermine trägt die Gemeinde, während die Druckkosten 
der Formulare für die Wählerlisten und die Zusammenstellung der Wähler von dem Bezirk zu 
übernehmen sind 10. 
V. Die Wahlprüfung. Uber Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl zum Gemeinderat 
wird im Verwaltungsstreitverfahren entschieden (§5 39, 70 Gem.O.). Aktiv legitimiert zur Erhebung 
von Einsprüchen ist ieder Wahlberechtigte der Gemeinde und die Gemeindeaufsichtsbehörde (6 70 ID) 21. 
Die Einsprüche find binnen einer Ausschlußfrist von zehn Tagen, die nach Ablauf des Tages, an 
welchem die angefochtene Wahl stattgefunden hat, zu laufen beginnt, bei der Aufsichtsbehörde ein- 
zureichen und von dieser an den Bezirksrat abzugeben. (§ 70 Ziff. 2 a.) Die Frage der Fähig- 
keit zur Einlegung des Einspruchs ist von Amts wegen zu prüfen 72. Gegenstand des Einspruchs ist 
nicht nur die formelle Vollziehung der Wahlen, sondern auch die Wahlberechtigung der Wähler 
und die Wählbarkeit der Gewählten, und zwar insoweit, als es sich um Verletzung der gesetzlichen 
Bestimmungen über das bei Aufstellung der Wählerlisten zu beobachtende Verfahren handelt ?8. In- 
sofern unterliegt auch die Aufstellung der Wählerliste der Prüfung der Verwaltungsgerichte, die hier- 
bei an die Entscheidung der ordentlichen Gerichte nicht gebunden sind. 
Gegen die Entscheidung des Bezirksrats ist binnen 30 Tagen nach Zustellung des Urteils 
Rekurs zulässig, der beim Bezirksrat einzureichen und zu begründen ist. Wird der Rekurs innerhalb 
zehn Tagen nach Zustellung des Urteils eingelegt, so hat er aufschiebende Wirkung?". 
Die Verwaltungsgerichte können die Wahl nur für gültig oder ungültig erklären, jedoch 
grundsätzlich Niemanden als gewählt erklären, der nicht von dem Wahlvorsteher als gewählt ver- 
glieder des Gemeinderats bezeichnen. § 35 1 Gem.O., § 71 Wahl O. Hat das Wahlgeschäft vor 
der angekündigten Stunde begonnen, so ist die Wahl ungültig. Kais. Nat 16. Dez. 87 Nr. 111. 
Die Wahl dauert mindestens vier Stunden und höchstens acht Stunden. Derselben hat die 
Ffssellung. des Wahlergebnisses unmittelbar zu folgen. § 35 II Gem.O. 
16 Der ahlvorsteher des ersten Wahl-= oder Stimmbezirks ist der Bürgermeister, der auch 
die übrigen Wahlvorsteher ernennt. 
17 Nähere Vorschriften über die Stimmzettel sind in § 18 Wahl O. enthalten. Ungültig sind 
Wahlzettel, die nicht von weißem Papier find oder ein äußeres Kennzeichen an sich tragen (vgl. Entsch. 
Kais. Rat Nr. 104, 116, 124, 165, 314), die keinen oder keinen lesbaren Namen zuthasen die keinen 
Protest oder Vorbehalt enthalten, insoweit sie nicht lesbare Namen enthalten, insoweit aus ihnen 
die Person des Gewählten nicht unzweifelhaft zu erkennen ist, insoweit sie den Namen einer vigt 
wählbaren Person enthalten, insoweit sie densel en Namen mehr als einmal enthalten, insoweit fie 
mehr Namen enthalten, als Gemeinderatsmitglieder in der Gemeinde oder in dem Wahlbezirk zu 
wählen sind, und zwar werden die zuletzt eingeschriebenen Namen nicht gezählt. Vgl. Ferner Kais. 
Rat Nr. 121, 123. Vgl. Novelle zur Gemeindeordnung v. 30. Juli 1912 (G. Bl. S. 95). 
18 Bei Kandidaten mit Heicher Stimmenzahl entscheidet eventuell das Los. Kais. Rat v. 
13. Nov. 1896 Nr. 127; ʒ 21 WahlL. 
½ § 22 WahldO. Die Nichtigerklärung des Ergebnisses des ersten Wahlganges zieht unter 
Umständen auch diejenige des zweiten nach sich. Kais. Rat v. 9. Okt. 1896 Nr. 118. 
20 Ges. v. 7. Aug. 1850 Art. 1. 
11 Nicht legitimiert ist der Bürgermeister, der nicht als Wahlberechtigter, sondern als Ge- 
meindevorstand den Einppruch einlegt. Kais. Rat v. 31. Okt. 1902 Nr. 339. 
12 Kais. Rat v. 20. Nov. 1896 Nr. 134. 
*8 Kais. Kat v. 13. Nov. 1896 Nr. 130; vgl. ferner Nr. 116, 124, 125 u. 133. ** 
4 Der Bezirksrat kann aber seine Entscheidung für vorläufig vollstreckbar erklären. Derjenige, 
dessen Wahl angefochten wird, ist zum mindesten von den Verhandlungen zu benachrichtigen, sonst 
kann hieraus ein Verfahrensmangel abgeleitet werden. Kais. Rat Nr. 105, 264; Bruck, Komm.
	        
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