Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVI. Das öffentliche Recht des Reichslandes Elsaß-Lothringen. (26)

160 Dritter Teil. Die Selbstverwaltungskörper. 8 40 
  
kündet ist. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Berichtigung offenbarer formeller Mängel die 
Bezeichnung eines anderen, als gewählt, erforderlich macht ?5. 
Entgegen einem sonst bei Wahlkörperschaften eingebürgerten Gebrauch können diejenigen vom 
Wahlvorsteher als gewählt bezeichneten Personen, deren Wahl angefochten ist, ihr Amt erst an- 
treten, sobald die Wahl im Verwaltungsstreitverfahren für gültig erklärt ist. 
Ist durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Wahl eines Gemeinderats. 
mitglieds für ungültig erklärt worden, so find tunlichst bald Neuwahlen anzuordnen, für welche die 
gleichen Formen gelten wie für die erstmaligen Wahlen (§ 36 WahlO.) 27. 
VI. Die Mitgliedschaft zum Gemeinderat wird beendigt: 1. durch Ab- 
lauf der sechsjährigen Amtsdauer 23; 2. durch die Auflösung des Gemeinderats?; 
3. durch freiwillige Amtsniederlegung 830; 4. durch Ausschluß aus dem Gemeinderat 
(§ 62 Gem.O.). Die Ausschließung kann erfolgen durch Beschluß des Gemeinderats, 
wenn ein Mitglied drei aufeinanderfolgende Sitzungen ohne genügende Entschuldigung 
versäumt oder wiederholt, der Zurechtweisung des Vorsitzenden ungeachtet, die Ordnung 
stört. Der Ausschluß kann in diesen Fällen für eine gewisse Zeit oder für die gesamte 
Amtsdauer ausgesprochen werden. 5. Ausscheiden kraft Gesetzes, wenn das Mitglied 
fünf aufeinanderfolgende Sitzungen unentschuldigt versäumt 31. Gegen die Ausschließung 
(sowohl nach Ziff. 4 u. 5) steht dem Mitglied der Einspruch im Verwaltungsstreit- 
verfahren zu (§ 62 II Gem.O.). 6. Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen zur 
Wählbarkeit (§ 41 Gem.O.). Vermindert sich aus den vorbezeichneten Gründen die 
Zahl der Gemeinderatsstellen um ein Viertel der gesetzlichen Zahl, so werden Ersatz- 
wahlen notwendig (vgl. dazu oben S. 158 III). 
Die Mitglieder des Gemeinderats verwalten ihr Amt unentgeltlich als Ehren- 
amt; Ersatz ihrer Auslagen kann ihnen gewährt werden. 
B. Die Organisation des Gemeinderats. Der Gemeinderat erledigt 
seine Geschäfte durch Beschlußfassung in Sitzungen. Dieselben werden von dem 
Bürgermeister dann anberaumt, wenn ein Bedürfnis dafür besteht (§ 47 Gem.O.). 
Eine Berufung des Gemeinderats muß erfolgen, wenn dieselbe von mindestens einem 
Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe be- 
antragt wird. Im Falle der Weigerung der Bürgermeisters kann die Aufsichtsbehörde 
die Einberufung entweder selbst vornehmen oder durch einen Beauftragten vornehmen 
lassen (§ 72 II Gem. O.). 
Die Berufung zur Sitzung soll unter Angabe der Tagesordnung spätestens am 
dritten Tage vor der Sitzung, in dringenden Fällen am Tage vor der Sitzung erfolgen. 
Ob Dringlichkeit vorlag, stellt der Gemeinderat nach Eröffnung der Sitzung ausdrück- 
lich durch Beschluß fest (§ 47 II Gem O.) 32. 
26 Kais. Rat Nr. 120, 128, 344, 357, 123. 
?% Dieser Grundsatz läßt sich sogar dahin erweitern, daß der Amtsantritt auch für die von 
vornherein gültig Gewählten erst möglich ist, wenn die Aufsichtsbehörde Mitteilung gemacht hat, 
daß die Wahl nicht beanstandet werde. Ausf.Best. zu § 45 Nr. 3. Bruck I S. 293 findet dees 
Bestimmung, weil sie eigentlich eine Gesetzesinterpretation und keine Ausführungsbestimmung i 
mit Recht für bedenklich. 
:! Für die Gemeinderatswahlsachen besteht keine Kostenfreiheit bei Jnanspruchnahme der Ver- 
waltungsgerichte. (§§ 34, 50 der Ver. v. 23. März 1889.) Da es sich aber nicht um Partei-, sondern 
um öffentlich-rechtliche Interessen handelt, so können die der obsiegenden Partei erwachsenen Kosten 
nicht Hegen die besiegte Partei festgesetzt werden. Kais. Rat v. 8. Juni 1899 Nr. 223, v. 3. Nov. 
1900 Nr. 279; Bruck, Komm., S. 175. 
26 Die ausscheidenden Mitglieder bleiben jedoch im Amt, bis die neugewählten in Tätigkeit 
treten. § 45 Gem.O. 
20 Dieselbe erfolgt durch Kaiserliche, vom Stattalter zu vollziehende Verordnung. Binnen 
drei Jahren, vom Tage der Auflösungsverordnung an, sind Neuwahlen vorzunehmen. § 63 Gem.O. 
In der Zwischenzeit fungiert ein vom Begirkspröf,denlen zu ernennender Ausschuß. 
30%0 Die erst mit der Entgegennahme durch den Bürgermeister in Kraft tritt. Dieser hat sie 
wiederum dem Gemeinderat mitzuteilen. 
21 Diese Tatsache muß im Protokoll besonders vermerkt werden. ç 
37 Wird die Dringlichkeit verneint, so kann formell die Anberaumung einer neuen Sitzung 
verlangt werden. Leoni-Mandel S. 64 N. 3. And. Anf. Bruck 1 S. 296, der eine neue 
Sitzung für unbedingt erforderlich hält. 
-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.