160 Dritter Teil. Die Selbstverwaltungskörper. 8 40
kündet ist. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Berichtigung offenbarer formeller Mängel die
Bezeichnung eines anderen, als gewählt, erforderlich macht ?5.
Entgegen einem sonst bei Wahlkörperschaften eingebürgerten Gebrauch können diejenigen vom
Wahlvorsteher als gewählt bezeichneten Personen, deren Wahl angefochten ist, ihr Amt erst an-
treten, sobald die Wahl im Verwaltungsstreitverfahren für gültig erklärt ist.
Ist durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Wahl eines Gemeinderats.
mitglieds für ungültig erklärt worden, so find tunlichst bald Neuwahlen anzuordnen, für welche die
gleichen Formen gelten wie für die erstmaligen Wahlen (§ 36 WahlO.) 27.
VI. Die Mitgliedschaft zum Gemeinderat wird beendigt: 1. durch Ab-
lauf der sechsjährigen Amtsdauer 23; 2. durch die Auflösung des Gemeinderats?;
3. durch freiwillige Amtsniederlegung 830; 4. durch Ausschluß aus dem Gemeinderat
(§ 62 Gem.O.). Die Ausschließung kann erfolgen durch Beschluß des Gemeinderats,
wenn ein Mitglied drei aufeinanderfolgende Sitzungen ohne genügende Entschuldigung
versäumt oder wiederholt, der Zurechtweisung des Vorsitzenden ungeachtet, die Ordnung
stört. Der Ausschluß kann in diesen Fällen für eine gewisse Zeit oder für die gesamte
Amtsdauer ausgesprochen werden. 5. Ausscheiden kraft Gesetzes, wenn das Mitglied
fünf aufeinanderfolgende Sitzungen unentschuldigt versäumt 31. Gegen die Ausschließung
(sowohl nach Ziff. 4 u. 5) steht dem Mitglied der Einspruch im Verwaltungsstreit-
verfahren zu (§ 62 II Gem.O.). 6. Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen zur
Wählbarkeit (§ 41 Gem.O.). Vermindert sich aus den vorbezeichneten Gründen die
Zahl der Gemeinderatsstellen um ein Viertel der gesetzlichen Zahl, so werden Ersatz-
wahlen notwendig (vgl. dazu oben S. 158 III).
Die Mitglieder des Gemeinderats verwalten ihr Amt unentgeltlich als Ehren-
amt; Ersatz ihrer Auslagen kann ihnen gewährt werden.
B. Die Organisation des Gemeinderats. Der Gemeinderat erledigt
seine Geschäfte durch Beschlußfassung in Sitzungen. Dieselben werden von dem
Bürgermeister dann anberaumt, wenn ein Bedürfnis dafür besteht (§ 47 Gem.O.).
Eine Berufung des Gemeinderats muß erfolgen, wenn dieselbe von mindestens einem
Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe be-
antragt wird. Im Falle der Weigerung der Bürgermeisters kann die Aufsichtsbehörde
die Einberufung entweder selbst vornehmen oder durch einen Beauftragten vornehmen
lassen (§ 72 II Gem. O.).
Die Berufung zur Sitzung soll unter Angabe der Tagesordnung spätestens am
dritten Tage vor der Sitzung, in dringenden Fällen am Tage vor der Sitzung erfolgen.
Ob Dringlichkeit vorlag, stellt der Gemeinderat nach Eröffnung der Sitzung ausdrück-
lich durch Beschluß fest (§ 47 II Gem O.) 32.
26 Kais. Rat Nr. 120, 128, 344, 357, 123.
?% Dieser Grundsatz läßt sich sogar dahin erweitern, daß der Amtsantritt auch für die von
vornherein gültig Gewählten erst möglich ist, wenn die Aufsichtsbehörde Mitteilung gemacht hat,
daß die Wahl nicht beanstandet werde. Ausf.Best. zu § 45 Nr. 3. Bruck I S. 293 findet dees
Bestimmung, weil sie eigentlich eine Gesetzesinterpretation und keine Ausführungsbestimmung i
mit Recht für bedenklich.
:! Für die Gemeinderatswahlsachen besteht keine Kostenfreiheit bei Jnanspruchnahme der Ver-
waltungsgerichte. (§§ 34, 50 der Ver. v. 23. März 1889.) Da es sich aber nicht um Partei-, sondern
um öffentlich-rechtliche Interessen handelt, so können die der obsiegenden Partei erwachsenen Kosten
nicht Hegen die besiegte Partei festgesetzt werden. Kais. Rat v. 8. Juni 1899 Nr. 223, v. 3. Nov.
1900 Nr. 279; Bruck, Komm., S. 175.
26 Die ausscheidenden Mitglieder bleiben jedoch im Amt, bis die neugewählten in Tätigkeit
treten. § 45 Gem.O.
20 Dieselbe erfolgt durch Kaiserliche, vom Stattalter zu vollziehende Verordnung. Binnen
drei Jahren, vom Tage der Auflösungsverordnung an, sind Neuwahlen vorzunehmen. § 63 Gem.O.
In der Zwischenzeit fungiert ein vom Begirkspröf,denlen zu ernennender Ausschuß.
30%0 Die erst mit der Entgegennahme durch den Bürgermeister in Kraft tritt. Dieser hat sie
wiederum dem Gemeinderat mitzuteilen.
21 Diese Tatsache muß im Protokoll besonders vermerkt werden. ç
37 Wird die Dringlichkeit verneint, so kann formell die Anberaumung einer neuen Sitzung
verlangt werden. Leoni-Mandel S. 64 N. 3. And. Anf. Bruck 1 S. 296, der eine neue
Sitzung für unbedingt erforderlich hält.
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