Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVI. Das öffentliche Recht des Reichslandes Elsaß-Lothringen. (26)

4 Die Gemeindebeamten. 
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§s 41. Die Gemeindebeamten. l. Dem franzöfischen Verwaltungsrecht waren 
eigentliche Gemeindebeamte fremd. Die rechtlichen Verhältnisse derjenigen Personen, 
die auf dem weiten Felde kommunaler Tätigkeit dem Bürgermeister und den Bei- 
geordneten vielfach, namentlich für technische Verwaltungszweige zur Verfügung standen, 
waren nach den Grundsätzen des privatrechtlichen Dienstvertrages geregelt; sie waren 
Gemeindebedienste (einployés) und nicht Gemeindebeamte (fonctionnaires) 1. 
Auch die Gemeindeordnung enthält nicht ausdrücklich den Begriff des Gemeinde- 
beamten. Indes ergibt sich die Notwendigkeit solcher schon aus dem Umstande, daß die 
Gemeindebeamten als solche vielfach zur Ausübung der öffentlichen Gewalt berufen sind. 
Man spricht deshalb auch von Gemeindebeamten als von „mittelbaren Staatsbeamten“ 7. 
Alle diejenigen Personen sind Gemeindebeamte, die auf Grund eines öffentlich- 
rechtlichen Vertragsverhältnisses zur Erledigung von Geschäften der Gemeindeverwaltung 
berufen sind. Keine Gemeindebeamten sind dagegen diejenigen Personen, die auf Grund 
eines privaten Dienstvertrags zu Verrichtungen für die Gemeindeverwaltung berufen 
sind 3. Keine Gemeindebeamten sind ferner die Gemeinderatsmitglieder, denn sie stehen 
in keinem Vertragsverhältnis zur Gemeinde. Dagegen ist der Bürgermeister auf alle 
Fälle Gemeindebeamter, wenn auch anderer Art als die übrigen Gemeindebeamten"; 
seine Sonderstellung ergibt sich jedoch schon daraus, daß seine Ernennung und Be- 
aufsichtigung staatlichen Organen obliegt. Aber auch dann, wenn der Bürgermeister 
ausdrücklich als Organ der Staatsverwaltung (Landes-, Bezirks-, Kreisverwaltung) 
tätig und mithin nur den vorgesetzten Behörden verantwortlich ist 5, ist er nur mittel- 
barer Staatsbeamter, weil er die Staatsgewalt in diesen Fällen nicht auf Grund 
direkten staatlichen Auftrags, sondern als Organ der in erster Linie damit betrauten 
Gemeindeverwaltung als solcher ausübt“. 
II. Für das Dienstverhältnis der übrigen Gemeindebeamten (es handelt sich 
sonach im wesentlichen nur um mitlere Beamte) kommen den Bestimmungen des Be- 
amtengesetzes analoge Grundsätze zur Anwendung. Dies gilt zunächst für die Be- 
gründung des Dienstverhältnisses; anstellungsberechtigt ist der Bürgermeister, der 
hierbei nicht an die Zustimmung des Gemeinderats gebunden ist (§ 25)7. Sovweit 
Gemeindebeamte staatlichen Behörden unmittelbar unterstellt sind, obliegt dem Bürger- 
meister die Ernennung nichts. 
Der Bürgermeister ist bei der Ernennung nicht an besondere Voraussetzungen in 
  
(F§ 41) 1 Eine besondere Stellung nahmen die vom Staat ernannten Gemeindebediensteten, wie Bann- 
wart, Gemeindeförster, Lehrer, Oktroibeamte, ein. Vgl. Molitor-Stieve S. 117. 
1 Namentlich im zivil= und strafrechtlichen und prozessualen Sinne. § 359 Str.G.B. 87 53, 
76 II Str. P. O.: § 839 B. G. B.; § 40 A.G. B.G.B. § 376, 383 Nr. II; 408 II C. P.O. 
Nach § 38 A.G. B. G. B. sind die „Beamten" der Bezirke, der Gemeinden und der anderen 
öffentlichen Anstalten den Staatsbeamten bezüglich der Haftung für Gchichen bei einer Kassen= oder 
Magazinverwaltung gleichgestellt. Ferner kann auch für Bezirks= und Gemeindebeamte die Vor- 
entscheidung nach § 39 A.G. B. G. B. von der vorgesetzten Behörde verlangt werden. 
# * 3. B. Gemeindediener, Gemeindehirten, Gemeindenachtwächter. Bezüglich der letzteren vgl. 
die nicht unbedenkliche Entscheidung des O. L.G. Colmar, Jur. Z. 33 S. 633 f., wonach die von der 
Stadt Mülhausen in den Polizeidienst eingestellten Nachtwächter sogar Staatsbeamte sein sollen. 
stell Ahnlich wie der Bürgermeister find auch die Beigeordneten Gemeindebeamte mit Sonder- 
stellung. 
* Val. Ausf. Best. zur Gem.O. v. 25. III 1896 zu § 16. 
* In diesem Sinne wohl auch Molitor-Stieve S. 116. Für obige Ansicht spricht der 
Umstand, daß die Polizeiverordnungen des Bürgermeisters in manchen Fällen an die Zustimmung 
des Gemeinderats gebunden sind, un daß in einem Falle sogar (§ 19 Feldpol.-Strafgesetzbuch; siehe 
Stieve S. 35 ([Verbot der Nachlese in Weinbergen]) der Gemeinderat allein die Befugnis zum Er- 
lasse der Verordnung hat. 
* Handelt es sich jedoch um die Neuerrichtung eines ständigen Gemeindeamts oder um die 
Sesoldung eines Gemeindebeamten, so muß der Gemeinderat seine Zustimmung erteilen. § 56 Nr. 2 
em.O. 
* Es zählen hierher die Gemeindeförster (die der Bezirkspräsident ernennt, Art. 94 Forst- 
gesetzbuch), die Lehrer und Lehrerinnen an öffentlichen Elementarschulen, der Rentmeister, soweit nicht 
ein besonderer Gemeinderechner auf Antrag des Gemeinderats bestellt ist; für gewisse Beamte, wie 
Oktroieinnehmer und Oktroidirektoren, die Bannwarte und die Gemeinderechner in kleinen Gemeinden, 
ist die Wirksamkeit der Ernennung von der Bestätigung des Kreisdirektors abhängig. § 25 II Gem.O. 
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