164 Dritter Teil. Die Selbstverwaltungskörper. 8 42
der Person des Kandidaten, wie z. B. Nachweis der erforderlichen Vorbildung, Er-
reichung eines bestimmten Alters, gebunden; eine Ausnahme gilt nur insofern, als
nur Reichsangehörige zu Gemeindebeamten ernannt werden können (§ 25 1)°.
Die Ernennung ist an sich nicht an eine bestimmte Form gebunden; indessen schreibt
§ 27 IV Gemeindeordnung für die Anstellung als ständiger Gemeindebeamter die
Aushändigung einer Anstellungsurkunde vor. Eine Vereidigung ist nur insoweit
notwendig, als dem Gemeindebeamten die Ausübung obrigkeitlicher Befugnisse an-
vertraut ist; die Vereidigung erfolgt in diesem Falle durch die Aufsichtsbehörde oder
in deren Auftrag durch den Bürgermeister (§ 28) 10. Die Rechte und Pflichten der
Gemeindebeamten sind in ähnlicher Weise wie diejenigen der Landesbeamten umgrenzt#½1.
Soweit die Gemeindebeamten nicht staatlichen Behörden unmittelbar unterstellt sind,
übt der Bürgermeister die Disziplinarstrafgewalt über sie aus 18. Die vom Bürgermeister
verhängten Strafen, wie Warnungen, Verweise, Geldstrafen, sind endgültig, d. h. die
Aussichtsinstanz hat kein Abänderungsrecht, es sei denn, daß in einer gegen die Straf-
verfügung gerichteten Beschwerde Verletzung des Gesetzes oder der Verfahrensvorschriften
gerügt wird 15. Bevor straf= oder zivilrechtlich ½ gegen einen Gemeindebeamten vor-
gegangen wird, kann gemäß § 39 Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (in
Verbindung mit § 11 Abs. 2 Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz) Vor-
entscheidung des Reichsgerichts verlangt werden.
Der Anspruch auf Gehalt und auf Ersatz der tatsächlich gemachten Auslagen be-
stimmt sich wie für Landesbeamte; die entsprechenden Ausgaben sind Pflichtausgaben
der Gemeinden (§ 65 Abs. 2) 15.
Betreffs der Beendigung des Dienstverhältnisses gelten die allgemeinen Grund-
sätze; der Gemeindebeamte kann das Amt freiwillig niederlegen; er kann vom Bürger-
meister, insbesondere aus disziplinären Gründen, entlassen werden, und schließlich tritt
die Beendigung des Dienstverhältnisses kraft Gesetzes in denselben Fällen ein, in
welchen ein Staatsbeamter des Amtes verlustig geht 16. Von der Ausfsichtsbehörde
bestätigte Beamte können nur von dieser entlassen werden. Gegen die vom Bürger-
meister oder der Aufsichtsbehörde verfügte Entlassung gibt es im allgemeinen keine
Rechtsmittel; eine Ausnahme gilt nur für diejenigen Beamten, welche ein ständiges
Gemeindeamt bekleiden, welche weder auf Kündigung noch auf Widerruf angestellt
sind und eine Anstellungsurkunde besitzen; sie haben binnen zwei Wochen nach Zu-
stellung der Entlassungsverfügung die Beschwerde an die Aufsichtsinstanz oder an die
derselben vorgesetzte Behörde (Gemeindeordnung § 71 Abs. 2) zu richten.
§ 42. Die Verwaltung des Gemeindevermögens. 1. Ein wichtiger Tätigkeitszweig der
Gemeinden besteht in der Verwaltung ihres Vermögens, die sich vorwiegend in zidvilrechtlichen
Formen aspielt u. Man teilt das Gemeindevermögen ein in öffentliches und privates Eigen-
tum (domaine public municipal und domaine particulier municipal)?. Als öffentliches Gut
*Der Bürgermeister selbst kann vor seiner Ernennung Ausländer sein; durch seine Ernennung
erwirbt er die Reichsangehörigkeit. Das gleiche ist aber bei Gemeindebeamten nicht der Fall, da
z; — nicht zu den in § 9 des Gesetzes vom 1. Juni 1870 (8. Jan. 1873) bezeichneten
ersonen gehört
10 Die Eidesformel ist inhaltlich übereinstimmend mit derjenigen für die unmittelbaren
Landesbeamten. § 1 Ges. v. 20. Sept. 1871; Gem.O. & 28 II.
11 Die Befugnis zur 1rlauberrteilung hat der Börgerneiger nur bezüglich derjenigen Be-
amten die ihm allein unterstehen, also ni zbezüg lich derjenigen Gemeindebeamten, die auch einer
staatlichen Behörde unmittelbar unterstellt. sind * bezüglich des Näheren Bruck 1 252.
18 Val. Bruck 1 S. 263 f. Nelken §5 18 Note 7; Leoni-Mandel S. 70 N. 2.
¼ Betreffs der So der Geneinkel für durch ihre Beamte verursachte Schadens-
zufügungen Dritten gegenüber vgl. Molitor-Stieve S. 114
Die Höhe he Gehälter bestimmt in allen Fällen der Gemeinderat, § 56 Nr. 2. Für die
Gewährung außerordentlicher Zuwendungen an Gemeindebeamte ist in lleinen Gemeinden die 84.
stimmung des Kreisdirektors etfzrdih 6 Nr. 3. Betreffs der Gewährung von Ruhe-
gehältern vgl. § 56 Nr. 2, 76 Nr. 2 ehen der Gemeinde-Forstschutzbeamten vgl. Ges. v.
17. duni 1900 (G. Bl. S. 110. gl. §§ 31, 33 f. Str.G.B.
[§ 42) 1 O. Mayer, Franz. V.R., S. 457; Jeze, Franz Verwaltungsrecht, S. 43 f., 249f.
2 Diese nterscheidung, g alt ursprunglich nur bezüglich des Staatseigentums (lI. c. Art. 538
bis 541, 2226), sie ist aber bald in Theorie und Praxis auch auf das Gemeinde-= und Bezirks-