8 42 Die Verwaltung des Gemeindevermögens. 167
S. 74). Infolgedessen ist auch die Umwandlung der einen Art in die andere möglich. Der Ertrag der
biens patrimoninux fließt in die Gemeindekasse und ist dazu bestimmt, die Auslagen der Gemeinde
zu ersetzen. Die Nutzungen der biens communanxz kommen den Einwohneru der Gemeinde un-
mittelbar zugut. Es handelt sich hierbei um sogenanntes Allmendgut, aber auch um Nutzungerechte
an fremden Grundstücken 13.
Gewisse elsaß-lothringische Gemeinden und Ortschaften stehen hinsichtlich bestimmter Liegen-
schaften in ungeteilter Rechtsgemeinschaft mit anderen Gemeinden oder Ortschaften. Es handelt sich
hierbei in der Regel um Gemeinden, die vor der Revolutionszeit einem größeren Gemeinde= oder
Herrschaftsverband angehört haben. Die Verwaltung solcher gemeinschaftlichen Vermögen regelt sich
nach öffentlichem Recht (§§ 7 bis 11 Ges. v. 7. Juli 1897 G.Bl. S. 75)1“.
Uber die Art der Verwaltung des Gemeindevermögens beschließt der Gemeinderat selbständig;
er setzt insbesondere die Verwendung des Eigentums zu den verschiedenen öffentlichen Zwecken fest
und bestimmt, ob die Gemeindegrundstücke verpachtet oder ob biens communauzx in biens patri-
moniaux umgewandelt werden sollen usw. (§ 53 1 Gem.O.) .
Handelt es sich um Vermögen, das mehreren Gemeinden in ungeteilter Gemeinschaft zusteht,
so kann neben dem Gemeinderat eine besondere Vertretung (Syndikatskommission) durch Beschluß
des Bezirkspräsidenten geschaffen werden: dieselbe hat hinsichtlich der Verwaltung des gemeinschaft-
lichen Vermögens dieselbe Stellung wie der Gemeinderat; die Befugnisse des Bürgermeisters werden
von dem Vorsitzenden der Kommission wahrgenommen.
Nach dem Gesetze vom 11. Juni 1912 (G. Bl. S. 55) kann ferner eine Syndikatskommission
durch Beschluß des Ministeriums dann gebildet werden, wenn mehrere Gemeinden die gemeinschaft-
liche Ausführung von Wasserleitungen, Entwässerungs-, Bewässerungsanlagen beschlossen haben und
zwar zwecks der Ausführung und späteren Unterhaltung und Verwaltung der fraglichen Anlagen 16.
IV. über die Art der Benutzung der öffentlichen Einrichtungen und An-
stalten 1 der Gemeinde sowie über die Bedingungen dieser Benutzung beschließt der Gemeinderat
innerhalb der ihm gezogenen gesetzlichen Schranken. Danach müssen die Bedingungen für die Be-
nutzung der fraglichen Anstalten für alle Bürger die gleichen sein; ferner ist die Erhebung von Ge-
bühren an die Genehmigung der Aufsichtsbehörde dann geknüpft, wenn die Benutzung zur Zwangs-
—
13 Bgl. Molitor-Stieve S. 28 f. Träger der biens comm. sind die politischen Gemeinden
oder gewisse als Ortschaften begeichnete territorial abgegrenzte Gemeindeteile mit selbständiger
juristischer Persönlichkeit und nicht, besondere neben der Gemeinde oder der Ortschaft bestehende Ver-
#nde der Nutzungsberechtigten. Deshalb richtet sich das Recht des einzelnen Teilnehmers nach
seiner politischen ngehorig eit zur Gemeinde, § 54 Gem. O.: vgl. Kais. Rat Nr. 435, 467; in den
Gemeinden der ehemaligen Bistümer Metz, Toul, Verdun gilt noch das Edikt von Marly vom
Juni 1769. Vgl. Kais. Rat v. 17. April 1909 und 4. Febr. 1911, Nr. 530, 546, 547 u. 589. Be-
sendere Betrachtung verlangen dagegen die Dagsburger Waldberechtigungen, die mitglied-
chaftliche Sonderrechte bestimmter Klassen von Gemeindeangehörigen darstellen; dieselben sind in
Ausübung ihrer genossenschaftlichen Sonderrechte gegenüber Beeinträchtigungen durch die
Gemeinde geschützt. (Vgll. Esser., Die Waldberechtigungen in der ehemaligen Grafschaft Dngsburg:
R.G. v. 19. Jan. 1911 in Rhein. Z. 1911 S. 504; weisere Bitate bei Molitor-Stieve S. 29 Note 2.)
14 Das Gemeinschäftsverhältnis selbst gehört dem bürgerlichen Recht an und ist eine gewöhn-
liche Gemeinschaft. Molitor-Stieve, S. 30.
15 Indessen sind dem Gemeinderat hierbei gewisse Grenzen gezogen So kann er z. B. nicht die
Aufteilung des Gemeindevermögens unter die Gemeindeeinwohner beschließen (5 53 III); ferner ist er
bezüglich der Gemeindewaldungen an die Bestimmungen der Forstordnung gebunden (§ 53 II)
und darf die Anlegung barer Gelder in Wertpapieren nur in der für Anlegung der Bestände der
Depositemverwaltung vorgeschriebenen Weise vornehmen (§5 53 III) § 2 Ges. v. 4. April 189
.Bl. S. 37).
!6 Gehören die Gemeinden verschiedenen Befirken an, so wird die Syndikatskommission durch das
Ministerium eingesetzt, § 11 Abs. 2 Ges. v. 7. Juli 1892. Den Vorsitzenden der Syndikatskommission
ernennt die Gemeindeaussichtsbehörde (§ 11); unterstehen die Gemeinden verschiedenen Aufsichtsbehörden.
so werden die entsprechenden Befugnisse vom Bezirkspräsidenten bzw. vom Ministerium wahrgenommen.
Die Beschlüsse der Syndikatskommission unterliegen wie diejenigen des Gemeinderats — einerlei,
ob es sich um große oder kleine (zemeinden handelt — der Genehmigung. Ferner ist jeder Beschluß,
auch wenn er einer besonderen Genehmigung nicht bedarf, im Falle des Einspruchs einer beteiligten
Gemeinde nur dann vollstreckbar, wenn die Aufsichtsbehörde hierzu ihre Einwilligung erteilt, §§ 8, 9
a. a. O. Bruck I 306.
Uber Veräußerungen der ungeteilten Güter, über Teilungen, Erwerbungen und Vergleiche
beschließen die beteiligten Gemeinderäte, und zwar jeder für sich getrennt. Ebenso verteilen die
Gemeinderäte die von der Syndikatskommission beschlossenen Ausgaben unter die beteiligten Ge-
meinden vorbehaltlich der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die hierbei in Frage kommenden
Ausgaben sind Pflichtausgaben (§ 10). Mangels einer Einigung der Gemeinden entscheidet die
Aufsichtsbehörde unmittelbar über die Verteilung.
17 3. B. Schlachthäuser, Wohltätigkeitsanstalten, Schulen usw.