Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVI. Das öffentliche Recht des Reichslandes Elsaß-Lothringen. (26)

§ 13 Das Finanzwesen der Gemeinden. 175 
  
fassen, so erfolgt die Festsetzung durch die Aufsichtsbehörde. Für Hunde, die aus- 
schließlich als Wachthunde, zu gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken, zur Unter- 
stützung von Blinden oder mit anderen Gebrechen behafteten Personen oder in Aus- 
übung eines öffentlichen Dienstes gehalten werden, tritt eine Ermäßigung auf ein 
Viertel des regelmäßigen Steuersatzes ein. 
Wer einen zu versteuernden Hund hält, hat ihn spätestens zwei Wochen nach 
dem Eintritt der Steuerpflicht auf dem Bürgermeisteramte der zum Bezuge der Steuer 
berechtigten Gemeinde anzumelden und gegebenenfalls seinen Anspruch auf den er- 
mäßigten Steuersatz anzugeben und zu begründen (§ 4 I). In der gleichen Weise hat 
die Abmeldung zu erfolgen; über An= und Abmeldung wird eine Bescheinigung erteilt. 
In den großen und den ihnen gleichgestellten Gemeinden erfolgt die Steuer- 
veranlagung durch den Bürgermeister oder einen von ihm zu bestimmenden Gemeinde- 
beamten, in den kleinen Gemeinden durch den Rentmeister. Über das Ergebnis der 
Veranlagung ist eine Heberolle aufzustellen, die von dem Bürgermeister 14 Tage lang 
öffentlich auszulegen und alsdann für vollstreckbar zu erklären ist (§ 5). Gegen die 
Veranlagung steht dem Steuerpflichtigen der Einspruch an den Steuerausschuß zu; 
der Einspruch ist binnen drei Monaten nach Bekanntmachung der Vollstreckbar- 
erklärung bei dem Bürgermeister einzureichen. Gegen die Entscheidung des Steuer- 
ausschusses kann sowohl der Steuerpflichtige wie auch die Gemeinde und der Rent- 
meister binnen Monatsfrist von dem Tage der Zustellung bzw. dem Tage des Erlasses 
der Entscheidung Berufung an den Bezirksrat einlegen, der endgültig entscheidet (§ 6) 14. 
2. Die Fronen ½ (Gemeindedienste) bestehen in erster Linie in Geldabgaben, 
die nur auf ausdrückliche Erklärung des Verpflichteten in Natur geleistet werden 
können 6. Die Fronen werden nur zu Zwecken der der Gemeinde obliegenden Wege- 
verwaltung erhoben und dürfen auch nur ausschließlich für diese Zwecke verwendet 
werden. Die Erhebung der Fronen findet daher nur hilfsweise dann statt, wenn die 
sonstigen Einnahmen der Gemeinde zur Wegeunterhaltung nicht ausreichen. Die Auf- 
erlegung der Fronen geschieht durch Gemeinderatsbeschluß und, falls der Gemeinderat 
sich weigert, von Amts wegen durch den Bezirkspräsidenten (Art. 5 zit.). Der Höchst- 
betrag war ursprünglich auf drei Arbeitstage bemessen, ist aber durch das Gesetz vom 
17. Juli 1884 (G. Bl. S. 105) um einen Tag erhöht worden 17. Fronenpflichtig 
ist (Art. 3 zit.) jeder ledige oder verheiratete Gemeindeeinwohner, der Vorstand 
einer Familie oder Haushaltung ist, und bezüglich dessen eine Veranlagung zu den 
direkten Staatssteuern stattgefunden hat. Die Fronpflicht besteht ferner !“ für jede 
männliche gesunde, mindestens 18, höchstens 60 Jahre alte Person, die als Mitglied 
oder Dienstbote in der Familie des Haushaltungsvorstandes in der Gemeinde tätig ist; 
ferner für jeden bespannten Wagen oder Karren, für jedes Last-, Zug= oder Reittier, 
welches in der Gemeinde im Dienste der Familie oder Haushaltung verwendet wird 1°. 
Die Fronpflicht ergibt sich aus dem Wohnsitz und Besitzstand am 1. April jeden Jahres. 
Die Veranlagung der Fronen erfolgt nach Maßgabe der früheren französischen Steuer- 
gesetzgebung (Gesetz vom 21. Mai 1836 Art. 57 f., Vizinalwegereglement vom 21. Juli 
1854 Art. 57 f.) 20. Der Wert der Frontage wird nach dem Vorschlag der Kreis- 
14 Uber die Bestrafung bei Nichtanmeldung von Hunden vgl. § 10 des Gesetzes. 
15 Ges. v. 21 Mai 1836. A. Hirsch, Die Fronen in E.-L. Diss. Straßb. 1910. 
16 Art. 4 zit. Kais. Rat v. 18. Dez. 1896 Nr. 50. 
17 Der vierte Fronentag darf nur är die Anlage oder Unterhaltung von Gemeindefeldwegen 
verwendet werden. Der Einführung weiterer Frontage durch Beschlußfassung des Gemeinderats steht 
an sich nichts entgegen, indessen kann alsdann ein Zwang gegen die Gemeindebewohner nicht aus- 
geübt werden. » 
18 Vgl. die näheren Angaben bei Bruck 1 329, der eine Ubersicht über die Entscheidungen 
des Kais. Rates gibt, insbesondere Kais. Rat Nr. 429, 435, 466, 549, 550. 
19 Dienstpferde eines Beamten werden nicht veranlagt. Kais. Rat Nr. 49. 
2° Die Grundlage bildet die Fronenmutterrolle, die alle drei Jahre vom Bürgermeister und 
von den Steuerverteilern neu aufgestellt wird. Die Prüfung derselben erfolgt durch die Wegemeister 
(Ver. 4. März 1903 Zentr. Bl. S. 23). Auf Grund der Fronenmutterrolle erfolgt die Aufstellung 
der Heberolle, die vom Kreisdirektor für vollstreckbar erklärt wird. Reklamationen können bis zum 
1. Juli d. J. bei dem Bürgermeister oder Kreisdirektor eingelegt werden. Sie werden von diesen
	        
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