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nur in denjenigen Gemeinden, deren Jahreseinnahme dauernd den Betrag von
20 000 Mark übersteigt, falls der Gemeinderat dies verlangt; sonst wird es regel-
mäßig durch den staatlichen Rentmeister ausgeübt. Derselbe untersteht sowohl der
Aufsicht des Direktors der direkten Steuern wie derjenigen der Gemeindeaufsichts-
behörden und ist jedenfalls verpflichtet, den seitens dieser in bezug auf das Gemeinde-
rechnurgswesen ergehenden Anweisungen Folge zu leisten .
Die Aufsicht über den besonderen Gemeinderechner übt der Bürgermeister wie
über jeden Gemeindebeamten aus 7. Der Rechner ist für die Einziehung der Gemeinde-
einnahmen persönlich verantwortlich und allenfalls auch schadensersatzpflichtig s.
Zahlungen kann er nur auf Anweisung des Bürgermeisters leisten und nur bis zum
Betrage der jeweils im Gemeindebudget bewilligten Kredite.
III. Das gesamte Kassen= und Rechnungswesen ist in der Anweisung über
das Gemeinderechnungswesen vom 30. März 1896 (Centr. Bl. S. 57) ge-
regelt. Die Rechnungen sind dem Bürgermeister spätestens bis zum 15. August j. J.
vorzulegen, von diesem zu prüfen und alsdann dem Gemeinderat vorzulegen (§ 68
Gem.O.). Der Gemeinderat prüft unter dem Vorsitz eines von ihm zu wählenden
Mitgliedes die Rechnungen hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Zahlungsanweisungen
und der Vollständigkeit der Einnahmeanweisungen; der Gemeinderechner kann hierbei
zugezogen werden. Vor der Beschlußfassung haben sich der Bürgermeister und der
Gemeinderechner zu entfernen. Das Ergebnis der Prüfungsverhandlung ist der Auf-
sichtsbehörde zu übersenden; dies gilt gleichmäßig für alle Gemeinden. Die Auf-
sichtsbehörde nimmt die endgültige Feststellung der Rechnungen vor und erteilt die Ent-
lastung: gegebenenfalls setzt sie die Beträge fest, hinsichtlich welcher der Rechner er-
stattungspflichrig ist. Der Gemeinderechner kann binnen zweier Monate Einspruch gegen
die letztere Entscheidung bei der Gemeindeaufsichtsbehörde einlegen. Hierdurch geht,
auch wenn nur ein Posten streitig ist, die Entscheidung über das gesamte Rechnungs-
verhältnis auf den Bezirksrat über v. Gegen die Entscheidung des letzteren ist Rekurs an
den Kaiserlichen Rat wegen Rechtsverletzung oder wegen Mängel des Verfahrensnotwendig 10.
ODritter Abschnitt. Die höheren Gemeindeverbände.
§ 45. Die Bezirke. Zwischen Staat und Gemeinde steht in Elsaß-Lothringen
als einziger mit Korporationsrechten ausgestatteter Verband der Bezirk. Elsaß-
Lothringen zerfällt in die drei Bezirke Oberelsaß, Unterelsaß und Lothringen.
Die Bezirke find an die Stelle der früheren Departements getreten 1. Dieselben verdanken
ihren Ursprung dem Dekret vom 22. Dez. 1789, durch welches die provinces und die généralités
4 Die Gemeindeaufsichtsbehörde kann die Befolgung ihrer Anweisungen durch Ordnungsstrafen
erzwingen. Beschwerden gegen diese Anweisungen sind an den Bezirkspräsidenten und an das
Ministerium zulässig. Ver. v. 27. Febr. 1902 (Centr. Bl. S. 57). Vgl. ferner über die von den
Gemeinden für Verwaltung ihrer Kassen durch Staatsbeamte zu zahlende Vergütung die Bek. v.
31. März 1906 (Centr. Bl. S. 39). Die Kassenverwaltungskosten werden nach der Bek. v. 24. Febr.
1879 (Centr. Bl. S. 120) § 36 Abs. 3 berechnet.
Dienstvergehen der Rentmeister in ihrer Eigenschaft als Gemeinderechner werden nach den
Grundsätzen des Beamtengesetzes geahndet. (Bek. d. Min. v. 27. Febr. 1902, Centr. Bl. S. 57.)
* Außerdem werden die Gemeinderechner bezüglich der Beobachtung der gesetzlichen und der
#erwolbnggsworschriten über das Gemeinderechnungswesen von Kasseninspektoren beaufsichtigt. § 9
nw.
s Wegen der Kautionsleistung vgl. Ges. v. 15. Okt. 1873; Ver. v. 17. Juli 1896 (A.Bl.
S. 179); Kais. Ver. v. 3. Febr. 1904 (G.Bl. S. 6). ç„
Der Rechner übt die Kassenverwaltung selbstendig aus, ohne Anordnungen von dritter Seite
(Bürgermeister) Folge leisten zu müssen. Unberührt bleibt natürlich die Vorschrift des § 19 Gem.O.,
wonach es Pflicht des Bürgermeisters ist, jede Rechtshandlung vorzunehmen, welche zur Wahrung
der Rechte der Gemeinde notwendig ist.
JIst das Rechnungsverhältnis ausreichend ausgeklärt, so kann der Bezirksrat ohne mündliche
Verhandlung entscheiden. Kais. Rat Nr. 92. .
IoVek.v.23.Mür31889§§40—42,56—60;§§20Abs.2,14Abf.5Gef.v.30.Dez.1871.
. 1 Vgl. Hauriou, Précis de droit admin., 2. éd., 1897 S. 323 f.; Ducrocq, Cours
ee droit admin., 4. 4d., 1 S. 65 f.: O. Mayer, Franz. Verw.R., S. 472; verselb#e in
v. Stengel-Fleischmann, Wörterb. I S. 465.