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Vorstandes der Wildschadensgenossenschaft (§ 28 A.G. B. G. B.), die Vertreter der
Arbeitgeber und der Versicherten für die Bezirke der unteren Verwaltungsbehörden,
zwei Mitglieder des Ausschusses der Landesversicherungsanstalt ", vier Mitglieder der
Kreiskommission" und Stellvertreter zur Veranlagung der direkten Steuern, und zwar
nach Anhörung der Kreistage (in Straßburg und Metz der Gemeinderäte), ferner in
der gleichen Weise drei Mitglieder der Bezirkskommission zur Veranlagung der Ge-
werbe "“, zwei Mitglieder und ihre Stellvertreter der Kreis= und Bezirkskommission zur
Veranlagung der Kapitalsteuer" 5, der Lohn- und Besoldungssteuer (§ 13 Gesetz vom
13. Juli 1901), Ferner stellen die Bezirkstage eine Liste der Schiedsmänner auf,
die die Entschädigungssumme für die auf polizeiliche Anordnung getöteten oder nach
Vornahme einer Impfung eingegangenen Tiere festsetzen“", des weiteren Sachverständige,
zur Entscheidung des Anspruchs auf Entschädigung nach § 10 R.G. vom 3. Juli 1883,
betreffend Abwehr und Unterdrückung der Reblauskrankheit “.
9. Der Bezirkstag hat schließlich das Recht, durch seinen Vorsitzenden unmittel-
bar an das Ministerium Beschwerden zu richten und ferner seine Meinung über den
Zustand und die Bedürfnisse des Bezirks und der einzelnen Dienstzweige kundzugeben "“.
III. Das Finanzwesen der Bezirke. 1. Die Einnahmen des Bezirkes
bestehen aus privat= und öffentlich-rechtlichen Bezügen; sie zerfallen wiederum in ordent-
liche und außerordentliche Einnahmen. Zu den ordentlichen Privateinnahmen gehören die
Erträgnisse des Bezirksvermögens, z. B. Miet-, Pachtzinsen, Kapitalzinsen und etwaige
Gebühren für Bezirksanstalten 12. Zu den außerordentlichen Privateinnahmen gehören
Schenkungen und letztwillige Zuwendungen zugunsten der Bezirke.
Zu den ordentlichen öffentlich-rechtlichen Einnahmen gehören die Zuschläge zu
den direkten Staatssteuern. Zur selbstständigen Erhebung von direkten oder indirekten
Steuern sind die Bezirke nicht befugt. Zur Erhebung der Zuschläge ist ein Beschluß
des Bezirkstags erforderlich 50; seit dem Gesetz vom 1. April 1903 ist der Bezirkstag
hierbei bezüglich des zu erhebenden Prozentsatzes an keine Grenzen mehr 51 gebunden,
seine Beschlußfassung bedarf auch nicht der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die
direkten Staatssteuern, zu denen Zuschläge erhoben werden können, sind die Grund-,
Gebäude-, Gewerbe-, Bergwerks-, Kapital-, Lohn= und Besoldungssteuer??:. Sämtliche
Zuschläge sind ohne Ausnahme zum gleichen Prozensatz für alle Steuern zu erheben ö5.
ie Erhebung wird gleichzeitig mit der Einziehung der Staatssteuern durch den
Direktor der direkten Steuern, dem der Bezirkspräsident den erforderlichen Prozentsatz
“•2 Vgl. jetzt R.V O. S#§ 1351 f.
15 18 1 3 i = 26 der Aussehrungsbeklimmun en v. 24. Juni 1897 (Centr. Bl. S. 197).
§ 18 MNr. 2, 19 Nr. Juni 1896 (G.Bl. S. 36). Die Bezirkskommission hat
1u3 ö5 T zi, Fepstlung des des fludeze umi Reinertrages der Bergwerke vorzunehmen. § 3
2. Nov.
7 Abs. 1 Nr. 2 Abf. 2) 8 17 Abs. 1 Nr. 3 Abs. 2 Ges. v. 13. Juni 1901 (G. Bl. S. 61).
“ Ges. v. 23. Juni 1880 bzw. 1. Mai 1894 S. 153, 405); A.G. dazu v. 27. März
1881 (G. Bl. S. 67); § 4 Ver. v. 28. März 1881 (G.Bl. S. 70).
»8 2 Ges. v. 16. April 1884 (G. Bl. S. 88).
48 Art. 7 Ges. v. 10. Mai 1838; Leoni-Mandel S. 94. Sonstige Außerungen, insbes.
politische Kundgebungen, ferner das Inverbindungtreten mit den Kreis= und den anderen Bezirks-
tagen find dem Bezirkstag untersagt.
. B. Ges. v. 31. Mai 166.5 Art. 453 Nr. 6—8 (Irren= und Pflegeanstalten); ferner nach
Ges. v. 14 flor. X. Tit. Art. 11 (Brückengelder für ngu le Brücken).
4°% Art. 3 Ges. v. 10. Mai 1838; Art. 2 u. 6 G 18. Juli 1866.
51 Die in dem Ges. v. 27. Juli 1870 sowie in vor alljährlichen Etatsgesetzen enthaltenen
Beschränkungen haben keine Geltung mehr. Vgl. Leoni-Mandel S. 95.
5# Die Hehehung von Zuschlägen zu der Vandergewerbesteuer ist untersagt (§ 23 Abs. 2 Ges.
v. 8. Juni 1896, G.Bl. S. 44) e e zu den Abgaben von der toten Han nd.
Die aktiven Militärpersonen sowie die außerhalb E.-L. wohnenden Steuerpflichtigen, z. B.
Personen, die aus der Landeskasse Besoldung oder Pension bhiehen gsind von der Entrichtung der
Bepriezuschl= befreit. § 29 II Ges. v. 13. Juli 1901 (G.Bl. S
ie Steuerbefreiung der Nei sbank gat deren Befreiung ron Pen Zuschlägen zur Gewerbe-
steuer nicht zur Folge. § 3 Nr. es. v. 8. Juni 1896
5 § 8 G 13. Juni 1408