188 Dritter Teil. Die Selbstverwaltungskörper. 8 45
mitteilt.", veranlaßt; die Zwangsbeitreibung geschieht wie die Beitreibung öffent-
licher Gefälle.
Neben den Zuschlägen erhalten die Bezirke noch besondere Staatszuschüssess
und schließlich als Dotationen einen Teil der Fuhrpolizeistrafgelder 56.
Zur Beschaffung von Mitteln für außerordentliche Bedürfnisse können die Be-
zirkstage auch die Aufnahme von Anleihen beschließen, und zwar selbständig,
wenn sie innerhalb zwölf Jahren aus den außerordentlichen Zuschlägen oder aus den
ordentlichen Einnahmequellen getilgt werden können; andernfalls ist eine landesherrliche
Ermächtigung erforderlich 7.
2. Die Ausgaben des Bezirks sind teils Pflichtausgaben, teils gesetzliche
(ordentliche), teils freiwillige Ausgaben. a) Die Pflichtausgaben sind diejenigen,
deren Leistung im Falle der Weigerung der Bezirkstage durch landesherrliche (vom
Statthalter zu vollziehende) Verordnung in Form der Zwangbetatisierung herbei-
geführt werden kann; die Zwangsetatisierung geschieht durch Erhebung von Zuschlägen
zu den direkten Staatssteuern 58. Während sich bei den Gemeinden der Begriff der
Pflichtausgaben mit dem der gesetzlichen Ausgaben deckt, ist dies bei dem Bezirk nicht
der Fall. b) Die gesetzlichen Ausgaben fallen auch in den Kreis der den Be-
zirken obliegenden Aufgaben; sie können aber nicht zwangsetatisiert werden 55. Es
gehören hierher die Ausgaben für das Straßen-, Schul= und Armenwesen. Welche
Ausgaben als freiwillige zu leisten sind, bestimmt sich nach Lage des einzelnen Falles.
8. Wie der Staat und die Gemeinde, so bedarf auch der Bezirk der Aufstellung
eines jährlichen Budgets, die dem Bezirkspräsidenten obliegt. Beschlossen wird das
Budget vom Bezirkstag; zu seiner Feststellung bedarf es der landesherrlichen, vom Statt-
halter zu vollziehenden Genehmigung. Die Budgetperiode ist von einjähriger Dauer;
sie läuft vom 1. April bis zum 31. März; es kann jedoch die Anweisung von
Zahlungen, deren Veranlassung in die Budgetperiode fällt, noch bis zum 31. August
und die Auszahlung noch bis zum 30. September des folgenden Rechnungsjahres
erfolgen 60.
Das Budget wird eingeteilt in einen ordentlichen und außerordentlichen
Etatsl. Zu den Einnahmen des ordentlichen Etats zählen die Zuschläge zur Deckung
der ordentlichen Ausgaben und die sonstigen regelmäßigen Einkünfte des Bezirks. Ein-
nahmen des außerordentlichen Etats bilden die Zuschläge zur Deckung der außerordent-
lichen Ausgaben und die (sonstigen) zufälligen Einkünfte !2. Die Ausgaben des ordent-
64 Ausf.Best. v. 16. Febr. 1902 (Centr. Bl. S. 39). Vgl. auch Anw. v. 14. Okt. 1903
(Centr. Bl. S. 171). .
55 So zur Zestreitung der Kosten der Bezirkswaisenpflege ein Fünftel der rechnungsmäßigen
„inneren Ausgaben“. Art. 5 Nr. 5 Ges. v. 5. Mai 1869; ferner zu den Kosten der Viztalstaßten
und Vizinalwege. 56 Art. 28 Ges. v. 30. Mai 1851.
7 Art. 2 Abs. 2 Ges. v. 18. Juli 1866; Ges. v. 10. Mai 1838 Art. 34; Ges. v. 31. Mai
1862 Art. 451; Ges. v. 13. Juli 1873 (G. Bl. S. 165).
bs Nach dem Ges. v. 18. Juli 1866 sind Pflichtausgaben: a) Miete und Unterhaltung der
Gebäude der Bezirkspräsidien und Kreisdirektionen; b) Miete und Unterhaltung der handgrrichts
gebäude einschließlich des Schwurgerichts; c) die Bestreitung der sächlichen Bedürfnisse der Bezirks-
archive (Ges. v. 25. Jan. 1889, G.Bl. S. 11) § 10; d) die Kosten für die Ausführung des Impf=
gesetzes v. S. April 1874 (Ges. v. 14. Nov. 1875, G.Bl. S. 185).
59 Art. 11 des Ges. v. 18. Juli 1866. An sich gehören hierher auch die auf vollstreckbarem
Titel beruhenden Ansprüche Dritter gegen den Bezirk. Eine wangsvollstreckung gegen den Bezirk,
soweit nicht dingliche Rechte in Frage stehen (§ 4 A.G. C.P.O.), ist daher aksteschlo en. Auch
die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Bezirks ist ausgeschlossen. § 11 A.G.
C. P.O. v. 13. Nov. 1899 (G. Bl. S. 157).
60 Dekret v. 31. März 1862 Art. 479: Ges. v. 18. März 1878; Ver. v. 11. Febr. 1879:
Leoni-Mandel S. 97.
"1 Dekr. v. 31. März 1862 Art. 460 f.
62 Sind für die Vizinalstraßen die dafür erhobenen Zuschläge nicht insgesamt erforderlich, so
kann der Uberschuß für sonstige Zwecke des ordentlichen Etats verwendet werden. Art. 8 Ges. v.
18. Juli 1866. Die Zuschläge zu den Ausgaben des Volksschulunterrichts find dagegen nach dem
Pel. v. 29. März 1889 voll und ganz für diesen Zweck zu verwenden. Leoni-Mandel S. 97.
berschüsse aus anderen Krediten, welche in einem Rechnungsjahr nicht verwendet werden können,
werden auf das neue Rechnungsjahr übertragen. Der Bezirkstag kann ihnen im Berichtigungsbudget