Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVI. Das öffentliche Recht des Reichslandes Elsaß-Lothringen. (26)

8 46 Anhang: Die Kreise. 
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lichen Etats?“ sind die Pflichtausgaben, die auf dem Bezirkseigentum ruhenden Lasten “ 
und die gesetzlichen Ausgaben. Die Ausgaben des außerordentlichen Etats hängen von 
den besonderen Umständen ab. 
Von der Regierung dürfen keine anderen Ausgaben als die Pflichtausgaben ein- 
geschrieben noch die Kredite oder Positionen irgendwie abgeändert werden “. Nur die 
Möglichkeit, die Genehmigung des Budgets zu verweigern, gibt der Regierung eine 
Handhabe, eine Anderung der einzelnen Positionen durch den Bezirkstag herbeizuführen. 
Stellt der Bezirkstag überhaupt nicht oder nicht rechtzeitig das Budget her, so 
trifft der Bezirkspräsident die entsprechende Verfügung, die sich aber nur auf die 
ordentlichen Ausgaben erstrecken darf“. 
Die Anweisungen über die Einnahmen und Ausgaben erteilt der Bezirks- 
präsident 7. Die Erledigung der Kassenführung und des Rechnungswesens geschieht 
durch die Landeshauptkasse"s. 
Die Rechnungen über die Einnahmen und Ausgaben, über den Ausfallfonds und 
den Ertrag der besonderen Zuschläge sind dem Bezirkstag zur besonderen Prüfung 
vorzulegen 69. Ergeben sich Beanstandungen, so erfolgt die endgültige Bescheidung durch 
landesherrliche, vom Statthalter zu vollziehende Verordnung 70. Die endgültig fest- 
gestellten Rechnungen sollen wie das Budget durch den Druck veröffentlicht werden. 
Die Kontrolle über die von der Landeshauptkasse zu legende Rechnung wird von dem 
Rechnungshofe des Deutschen Reiches nach den für die Rechnungen der Staatsgelder in 
Betracht kommenden Grundsätzen überprüft 71. 
* 46. Anhang: Die Kreise. 1. Der Kreis: ist lediglich ein Verwaltungs- 
distrikt, er hat keine Rechtspersönlichkeit, jedoch besitzt er im Kreistag eine Ver- 
tretung, die aus allgemeinen direkten Wahlen hervorgeht, und die dazu berufen ist, sich 
über Verwaltungsangelegenheiten des Kreises gutachtlich zu äußern. Es gehören 
hierher namentlich die Anderung von Kreis-, Kanton= und Gemeindegrenzen, die 
Klassierung von Vizinalstraßen, Beiträge zu Arbeiten, die mehrere Gemeinden betreffen, 
die Aufhebung und Verlegung der Jahrmärkte usw. Die gutachtlichen Außerungen 
des Kreistags werden regelmäßig dem Bezirkstag vorgelegt, welchem die endgültige 
Beschlußfassung zukommt. 
Weiterhin sind den Kreistagen Geschäfte der allgemeinen Landesver- 
waltung übertragen; es handelt sich hierbei hauptsächlich um gewisse Ernennungs- 
befugnisse und Vorschlagsrechte zur Bekleidung gewisser Amter. So wählen die Kreis- 
tage die Distriktsschätzer und ihre Ersatzmänner für die Veranlagung der Grundsteuer 
(§ 34 II Gesetz vom 6. April 1892 (G. Bl. S. 36] § 2 Gesetz vom 14. Juli 1903 
des laufenden Jahres, welches er gleichzeitig mit dem Hausbudget des künftigen Jahres beschließt, 
eine andere Zweckbestimmung geben. Art. 9 Ges. v. 18. Juli 1866. 
6 Art. 455 Ges. v. 31. Mai 1862. 
Versicherungsgelder, Steuern; z. B. Gebäudesteuer für Dienstwohnungen, Gewerbesteuer 
für Einrichtungen ohne gemeinnützigen Jwech Im übrigen genießen die Bert- Steuerfreiheit. 
Ges. v. 3. frim. VIII Art. 108; § 42 2 Ges. v. 6. April 1892 (G. Bl. S. 33); § 4 Nr. 3 
Ges. v. 13. Juli 1901 (G. Bl. S. 55); § 3 Nr. 2 Ges. v. 8. Juni 1896 (G.Bl. S. 31). Bezüglich 
der Dienstwohnungen vgl. § 2 Abs. 2 Ges. v. 14. Juli 1895 (G. Bl. S. 95). 
“5 Art. 11 Ges. v. 18. Juli 1866. 6# Art. 28 Ges. v. 10. Mai 1838. 
" Art. 19 Ges. v. 30. Dez. 1871. 
"8 Ges. v. 30. Dez. 1871 (G. Bl. 1872 S. 55) § 19; Ges. v. 14. März 1882 (G. Bl. S. 57); 
Ver. v. 18. März 1882; Ges. v. 10. Mai 1838 Art. 22 u. 23. 
Art. 24 Ges. v. 10. Mai 1838. 
70 Art. 24 Ges. v. 10. Mai 1838; Art. 481 Dekr. v. 31. Mai 1862. 
71 § 19 Ges. v. 30. Dez. 1871 (G. Bl. 1872 S. 55). 
(§ 46] 1 E.-L. zerfällt in 23 Kreise, von denen 8 auf das Unterelsaß, 6 auf das Oberelsaß und 9 
auf Lothringen entfallen. § 2 Ges. v. 30. Dez. 1871; Ver. v. 8. April 1901 (G. Bl. S. 31). Die 
Kreise find an die Stelle der früheren arrondissements getreten; diese waren ursprünglich als 
Korporationen gedacht (vgl. Art. 28, 29 Ges. v. 16. Sept. 1807 und Dekr. v. 9. April 1811), in- 
dessen hat das Organisationsgesetz v. 10. Mai 1838 die Frage der Rechtspersönlichkeit völlig aus- 
geschieden. Zweimal, im Jahre 1878 und 1892, hat die deutsche Verwaltung versucht, den Kreisen 
die Rechtspersönlichkeit zu verschaffen; ihre Bemühungen sind indessen an dem Widerstand des 
Landesausschusses gescheitert.
	        
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