Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVI. Das öffentliche Recht des Reichslandes Elsaß-Lothringen. (26)

190 Dritter Teil. Die Selbstverwaltungskörper. 8 46 
  
[G. Bl. S. 47)), die Mitglieder der Kommissionen zur Neueinschätzung der Gebäude- 
(§ 46 Gesetz von 1892 zit.), zwei Mitglieder (und deren Stellvertreter) der Kreis- 
kommission zur Veranlagung der Kapital= (§ 16 Gesetz vom 13. Juli 1901 Ges. Bl. 
S. 55, Ausf.-Best. vom 10. Februar 1902, Centr. Bl. S. 9 Art. 35) und der Lohn- 
und Besoldungssteuer (§ 13 Gesetz vom 13. Juli 1901); ferner bringen sie zwölf 
Personen zur Auswahl als Mitglieder der Kreiskommission zur Veranlagung der Ge- 
werbesteuer dem zuständigen Bezirkstag in Vorschlag ?. Des weiteren wählen die- 
Kreistage die Vertrauensmänner zur Feststellung der Schöffen= und Geschworenen- 
listes, die Mitglieder der Ersatzkommission“, die Taxatoren zur Abschätzung der Pferde 
für den Mobilmachungsfall, die Repartitoren für Landlieferungen 5, Sachverständige 
zur Abschätzung der Flurschäden?. Die Kreistage schlagen ferner die Mitglieder des 
Kreisgesundheitsrats“ dem Bezirkspräsidenten vor, ebenso die Sachverständigen nach dem 
Weingesetz vom 24. Mai 1901. 
Die Geschäftssprache der Kreistage ist die deutsche; Ausnahmen zugunsten der 
französischen Sprache müssen vom Ministerium besonders gestattet werden 10. 
2. Die Bildung der Kreistage (conseils d’arrondissements) erfolgt nach den- 
selben Grundsätzen, nach denen die Bezirkstage gewählt werden 11. Jeder Kreistag 
besteht aus neun Mitgliedern, die sich auf die Kantone der Landkreise verteilen 12. 
Die Wahl der Mitglieder erfolgt auf sechs Jahre; alle drei Jahre findet eine Er- 
neuerung der Mitglieder zur Hälfte statt. Die Bestimmung, welche Mitglieder zunächst 
auszuscheiden haben, wird in der gleichen Weise wie beim Bezirkstage getroffen ½. In 
den Stadtkreisen Straßburg und Metz bilden die Gemeinderäte die Kreisvertretungen1“. 
Die Einberufung der Kreistage erfolgt auf Grund einer Kaiserlichen, vom Statt- 
halter zu vollziehenden Verordnung, die den Beginn und die Dauer der Sitzungsperiode 
bestimmt !15. Die Sitzungsperiode zerfällt in zwei Teile, von denen einer vor, der 
andere nach der ordentlichen Sitzung der Bezirkstage liegt 16. Die Eröffnung und 
Schließung der Verhandlungen der Kreistage erfolgt durch den Kreisdirektor; derselbe- 
hat das Recht, den Sitzungen beizuwohnen, und muß auf sein Verlangen gehört werden. 
Die Sitzungen der Kreistage sind nicht öffentlich. Geheime Abstimmung erfolgt, wenn 
mindestens vier Mitglieder sie verlangen. Die Beschlußfähigkeit des Kreistags setzt 
die Anwesenheit von einer die Hälfte der Mitglieder um eine Person übertreffenden 
Zahl (also sechs) voraus. Die Auflösung der Kreistage erfolgt in der gleichen Weise 
wie diejenige der Bezirkstage. 
3. An der Spitze der Verwaltung jedes Kreises steht ein Kreisdirektor, 
dessen Befugnisse aber diejenigen eines sous- préket beträchtlich übersteigen 17. Die Be- 
555 18 Ges. v. 8. Juni 1896 (G.Bl. S. 36); Art. 18 Ausf. Best. v. 10. Febr. 1902 (Centr.= 
Bl. S. 9). 
* § 40 G.V.G.; 1. 14 Ges. v. 4. Nov. 1878 (G. Bl. S. 65). 
. es. v. 2. Mai 1874 (R.G.Bl. S. 45). 
à § 1é6 f. Ges. v. 6. Okt. 1873. 
6 §5 25 f. Ges. v. 6. Okt. 1873 (G. Bl. S. 262); § 23 Regl. v. 10. Nov. 1874 (Amtsbl. f. 
U.-E. 1875 S. 75 f.). 1. ed — 
3. Febr. 1875 (N.G.Bl. S 52). 5% 
14 Ges. v. 2/. Mal 1868 (w.G-Br. E 25; Ausf. Instr. v. 2. Sept. 1875 (R. G. Bl. S. 262). 
N. 8 zu § 14 A. s Ver. v. 18. Dez. 1848 Art. 2; Ob. Pr. v. 17. Okt. 1876. 
" Bek. v. 5. Okt. 1901 (Centr. Bl. S. 301). 
10 84 Ges. v. 24. Jan. 1873 (G. Bl. S. 18). 
11 Ges. v. 15. Juli 1896 (G. Bl. S. 65); Ausf. Best. v. 30. Juli 1896 (Centr. Bl. S. 181). 
Vgl. oben S. 183 f. Die älteren Bestimmungen über die Kreistage find in folgenden Gesetzen ent- 
halten: Ges. v. 28. Pluv. VIII Tit. II § 2 Art. 8—10; Gef. v. 22. Juni 18383 Art. 20—28; Ges. 
v. 10. Mai 1838 Art. 39—47; Dekr. v. 3. Juli 1848 Art. 14; Ges. v. 7. Juli 1852; Ges. v. 
23. Juli 1870 Art. 6; Ges. v. 24. Jan. 1873. 
12 Kais. Ver. v. 27. März 1873 (G.Bl. S. 60) und v. 3. Juni 1901 (G. Bl. S. 46). 
13 Art. 25 Ges. v. 22. Juni 1833. 11 § 2 Ges. v. 24. Jan. 1873. 
15 Art. 27 Abs. 1 Ges. v. 22. Juni 1833. 
4 1° Art. 39 u. 40 Ges. v. 10. Mai 1838. Vgl. dagegen Ver. v. 28. Aug. 1903 (G. Bl. S. 77) 
§ 2; Bruck 1 S. 391. 
17 Für die Befugnisse der Kreisdirektoren find noch heute von Bedeutung: Art. 6 des Dezen- 
tralisationsdekretes v. 13. April 1861 und Ges. v. 4. Mai 1864. Die eigentliche Grundlage für die 
□#
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.