* 47 J Die übrigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts. I 191
fugnisse der Kreisdirektoren sind mit der Zeit ständig erweitert worden. Von der durch
8 14 Abs. 5 Gesetz vom 30. Dezember 1871 geschaffenen Möglichkeit, durch Verordnung
des Reichskanzlers (Statthalters) den Kreisdirektoren solche Befugnisse zuzuweisen, die
bisher den Bezirkspräsidenten zustanden, ist durch die Verordnung vom 20. September
1873 (G.Bl. S. 219) und vom 28. August 1875 (G. Bl. S. 171) Gebrauch gemacht
worden 18. Der Tätigkeitsbereich der Kreisdirektoren erstreckt sich auf alle Zweige der
inneren Verwaltung. Die Kreisdirektoren sind weiterhin die Aufsichtsbehörde der
kleinen Gemeinden und der Armenräte. Gegen die Entscheidung der Kreisdirektoren
auf Grund der Verordnungen vom 20. September 1873 und vom 28. August 1875
steht den Beteiligten binnen gewisser Fristen ½ die Berufung an den Bezirkspräsidenten zu.
Die Kreisdirektoren sind ferner Mitglieder der Kreisersatzkommissionen
und haben als solche gemeinschaftlich mit den Bezirkskommandeuren die Abhaltung der
Musterungsgeschäfte und die Vorbereitungen des Aushebungsgeschäftes vorzunehmen 20.
In den Stadtkreisen Straßburg, Metz und Mülhausen wird die Gemeindepolizei
von einem Polizeidirektor(präsident) unter Aufsicht des Bezirkspräsidenten verwaltet 21.
Während in Straßburg und Metz besondere Polizeidirektoren ernannt sind, sind in
Mülhausen die Befugnisse des Polizeidirektors dem Kreisdirektor übertragen. Die
Polizeidirektoren haben hinsichtlich der ihnen überlassenen Gebiete der Gemeindepolizei
alle Befugnisse der Bürgermeister; außerdem sind ihnen vielfach die Befugnisse gewährt,
wie sie in den Landkreisen den Kreisdirektoren zustehen.
§ 47. Die übrigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts. I. Juristische Personen
des öffentlichen Rechts find außer dem Staat, den Bezirken und Gemeinden solche Einrichtungen,
die bestimmt find, öffentliche Verwaltung zu führen 1. 1. In gewissem Sinne einen engeren Begriff
der juristischen Personen des öffentlichen Rechts stellen die össentlichen Anstalten dar; fie
unterscheiden sich von den juristischen Personen des öffentlichen Rechts dadurch, daß ihnen nur eine
einzelne Aufgabe der öffentlichen Verwaltung zugewiesen ist 0. Es ist dies der Begriff des Etablisse-
ment public des franzöfischen Rechts, das selbst als solches keinen einheitlichen Typus darstellt;
insbesondere fallen darunter nicht nur Anstalten im Sinne eines unter öffentlichem Recht stehenden
selbständigen Inbegriffs von Mitteln, sondern auch Organisationen mit genossenschaftlicher Grund-
lage ; als Beispiele der engeren Art seien Spitäler, Armenräte, als Beispiele der letzteren Art
Syndikatsgenossenschaften usw. genannt.
a) Es ist möglich, daß sich innerhalb der einzelnen Verwaltungszweige ein gewisser Fonds
von Mitteln und Befugnissen, der ein bestimmtes Stück öffentlicher Verwaltung umfaßt, mit anstalts-
Verwaltungstätigkeit der Kreisdirektoren ist jedoch durch § 14 Abs. 5 des Ges. v. 30. Dez. 1871
geschaffen worden.
18 So haben die Kreisdirektoren beispielsweise 1. das Recht der Schließung von Wirtschaften nach
voraufgegangener gerichtlicher Verurteilung (Ver. v. 28. Aug. 1875 § 1 d, S 1a—c). Ferner ist
das Dekret v. 29. Dez. 1851 (Schließung von Wirtschaften aus den in den Landesgesetzen vorgesehenen
Gründen noch in Kraft; § 4 E.G. v. 27. Febr. 1888 (R.G.Bl. S. 57). 2. Die Anordnung von
Sicherheitsvorkehrungen zur Verhütung des Einsturzes von Gebäuden. 3. Die Erlaubnis zum
Leichentransport. Ver. v. 20. Sept. 1873 Nr. 9, 11—13. Leoni-Mandel S. 193. 4. Erlaubnisse
lokalpolizeilichen Charakters, für die die Gemeindebehörde nicht zuständig it, z. B. Polizeistunde.
5. Feststellung der Verzeichnisse der Freischüler gem. Art. 45 Ges. v. 15. März 1850.
° Die Perufung ist in der Frist, an welche früher die Berufung gegen die Entscheidungen
der Bezirksbehörden gebunden war, und in streitigen Sachen, für welche eine besondere Frist nicht
vorgeschrieben ist, binnen 30 Tagen vom Empfang der Entscheidung an gerechnet einzulegen. Gegen
die Entscheidungen bei Rechnungsabnahmen ist binnen zwei Monaten seit der Zustellung der Rekurs
an den Bezirksrat gegeben.
20 § 15 Nr. 4 der Militärersatzinstruktion (G. Bl. 1872 S. 585).
21 §14 Abs. 2 u. 3 Ges. v. 30. Dez. 1871. Die betreffenden Gemeinden haben dafür einen Beitrag
u den Kosten der staatlichen Polizeiverwaltung aeu zahlen. Ges. v. 6. Juli 1901 (G.Bl. S. 49.)
ine Erhöhung des bisherigen Satzes von 1,20 Mk. auf den Kopf der Bevölkerung ist in Aussicht
genommen.
(S 4 Dgl. Hauriou S. 227: „une personne administrative qui gere un service public
spécial. hriich O. Mayer, D. V. R. II S. 371 und übereinstimmend damit Molitor-Stieve S. 19.
:2 Leoni-Mandel S. 99. Ein Teil der Anstalten des öffentlichen Rechts hat seine
Organisation nach Reichsgesetzen gefunden, " B. die Landesversicherungsanstalt, die Krankenkassen,
Beru ögenossenf aften, eingeschriebenen Hilfskassen, Innungen, Innungsverbände, Handwerkskammern.
Im Folgenden sollen jedoch nur die unter Landesrecht fallenden Anstalten des öffentlichen Rechts
untersucht werden. 8 Kisch, S. 152.