Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVI. Das öffentliche Recht des Reichslandes Elsaß-Lothringen. (26)

* 47 J Die übrigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts. I 191 
  
fugnisse der Kreisdirektoren sind mit der Zeit ständig erweitert worden. Von der durch 
8 14 Abs. 5 Gesetz vom 30. Dezember 1871 geschaffenen Möglichkeit, durch Verordnung 
des Reichskanzlers (Statthalters) den Kreisdirektoren solche Befugnisse zuzuweisen, die 
bisher den Bezirkspräsidenten zustanden, ist durch die Verordnung vom 20. September 
1873 (G.Bl. S. 219) und vom 28. August 1875 (G. Bl. S. 171) Gebrauch gemacht 
worden 18. Der Tätigkeitsbereich der Kreisdirektoren erstreckt sich auf alle Zweige der 
inneren Verwaltung. Die Kreisdirektoren sind weiterhin die Aufsichtsbehörde der 
kleinen Gemeinden und der Armenräte. Gegen die Entscheidung der Kreisdirektoren 
auf Grund der Verordnungen vom 20. September 1873 und vom 28. August 1875 
steht den Beteiligten binnen gewisser Fristen ½ die Berufung an den Bezirkspräsidenten zu. 
Die Kreisdirektoren sind ferner Mitglieder der Kreisersatzkommissionen 
und haben als solche gemeinschaftlich mit den Bezirkskommandeuren die Abhaltung der 
Musterungsgeschäfte und die Vorbereitungen des Aushebungsgeschäftes vorzunehmen 20. 
In den Stadtkreisen Straßburg, Metz und Mülhausen wird die Gemeindepolizei 
von einem Polizeidirektor(präsident) unter Aufsicht des Bezirkspräsidenten verwaltet 21. 
Während in Straßburg und Metz besondere Polizeidirektoren ernannt sind, sind in 
Mülhausen die Befugnisse des Polizeidirektors dem Kreisdirektor übertragen. Die 
Polizeidirektoren haben hinsichtlich der ihnen überlassenen Gebiete der Gemeindepolizei 
alle Befugnisse der Bürgermeister; außerdem sind ihnen vielfach die Befugnisse gewährt, 
wie sie in den Landkreisen den Kreisdirektoren zustehen. 
§ 47. Die übrigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts. I. Juristische Personen 
des öffentlichen Rechts find außer dem Staat, den Bezirken und Gemeinden solche Einrichtungen, 
die bestimmt find, öffentliche Verwaltung zu führen 1. 1. In gewissem Sinne einen engeren Begriff 
der juristischen Personen des öffentlichen Rechts stellen die össentlichen Anstalten dar; fie 
unterscheiden sich von den juristischen Personen des öffentlichen Rechts dadurch, daß ihnen nur eine 
einzelne Aufgabe der öffentlichen Verwaltung zugewiesen ist 0. Es ist dies der Begriff des Etablisse- 
ment public des franzöfischen Rechts, das selbst als solches keinen einheitlichen Typus darstellt; 
insbesondere fallen darunter nicht nur Anstalten im Sinne eines unter öffentlichem Recht stehenden 
selbständigen Inbegriffs von Mitteln, sondern auch Organisationen mit genossenschaftlicher Grund- 
lage ; als Beispiele der engeren Art seien Spitäler, Armenräte, als Beispiele der letzteren Art 
Syndikatsgenossenschaften usw. genannt. 
a) Es ist möglich, daß sich innerhalb der einzelnen Verwaltungszweige ein gewisser Fonds 
von Mitteln und Befugnissen, der ein bestimmtes Stück öffentlicher Verwaltung umfaßt, mit anstalts- 
Verwaltungstätigkeit der Kreisdirektoren ist jedoch durch § 14 Abs. 5 des Ges. v. 30. Dez. 1871 
geschaffen worden. 
18 So haben die Kreisdirektoren beispielsweise 1. das Recht der Schließung von Wirtschaften nach 
voraufgegangener gerichtlicher Verurteilung (Ver. v. 28. Aug. 1875 § 1 d, S 1a—c). Ferner ist 
das Dekret v. 29. Dez. 1851 (Schließung von Wirtschaften aus den in den Landesgesetzen vorgesehenen 
Gründen noch in Kraft; § 4 E.G. v. 27. Febr. 1888 (R.G.Bl. S. 57). 2. Die Anordnung von 
Sicherheitsvorkehrungen zur Verhütung des Einsturzes von Gebäuden. 3. Die Erlaubnis zum 
Leichentransport. Ver. v. 20. Sept. 1873 Nr. 9, 11—13. Leoni-Mandel S. 193. 4. Erlaubnisse 
lokalpolizeilichen Charakters, für die die Gemeindebehörde nicht zuständig it, z. B. Polizeistunde. 
5. Feststellung der Verzeichnisse der Freischüler gem. Art. 45 Ges. v. 15. März 1850. 
° Die Perufung ist in der Frist, an welche früher die Berufung gegen die Entscheidungen 
der Bezirksbehörden gebunden war, und in streitigen Sachen, für welche eine besondere Frist nicht 
vorgeschrieben ist, binnen 30 Tagen vom Empfang der Entscheidung an gerechnet einzulegen. Gegen 
die Entscheidungen bei Rechnungsabnahmen ist binnen zwei Monaten seit der Zustellung der Rekurs 
an den Bezirksrat gegeben. 
20 § 15 Nr. 4 der Militärersatzinstruktion (G. Bl. 1872 S. 585). 
21 §14 Abs. 2 u. 3 Ges. v. 30. Dez. 1871. Die betreffenden Gemeinden haben dafür einen Beitrag 
u den Kosten der staatlichen Polizeiverwaltung aeu zahlen. Ges. v. 6. Juli 1901 (G.Bl. S. 49.) 
ine Erhöhung des bisherigen Satzes von 1,20 Mk. auf den Kopf der Bevölkerung ist in Aussicht 
genommen. 
(S 4 Dgl. Hauriou S. 227: „une personne administrative qui gere un service public 
spécial. hriich O. Mayer, D. V. R. II S. 371 und übereinstimmend damit Molitor-Stieve S. 19. 
:2 Leoni-Mandel S. 99. Ein Teil der Anstalten des öffentlichen Rechts hat seine 
Organisation nach Reichsgesetzen gefunden, " B. die Landesversicherungsanstalt, die Krankenkassen, 
Beru ögenossenf aften, eingeschriebenen Hilfskassen, Innungen, Innungsverbände, Handwerkskammern. 
Im Folgenden sollen jedoch nur die unter Landesrecht fallenden Anstalten des öffentlichen Rechts 
untersucht werden. 8 Kisch, S. 152.
	        
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