Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVI. Das öffentliche Recht des Reichslandes Elsaß-Lothringen. (26)

200 Vierter Teil. Die Landesverwaltung. 8 51 
IV. Man unterscheidet Ortspolizei und Landespolizei (police générale 
und police municipale); diese Unterscheidung beruht auf der Verschiedenheit der Be- 
hörden, denen die Ausübung der polizeilichen Befugnisse übertragen ist. Aber auch 
die örtliche Ausdehnung bietet ein Kriterium; die Landespolizei ist die Polizei, deren 
Maßregeln das ganze Land oder große Teile desselben angehen; die Ortspolizei da- 
gegen betrifft nur diejenigen polizeilichen Angelegenheiten der Kommunen, die in die 
Zuständigkeit der Kommunen fallen. 
V. Die Grenzen der Polizeigewalt. Im Rechssstaate sind Eingriffe 
der Polizei in die Freiheit des einzelnen Staatsbürgers nur innerhalb bestimmter 
Grenzen gestattet; es spricht eine Vermutung für die Freiheit des Individuums 
von staatlichem Zwang 7. Die Freiheit und das Eigentum sind dem Bürger in den 
Verfassungsgesetzen ausdrücklich garantiert. Als oberster Grundsatz ist daher fest- 
zuhalten: Kein Polizeibefehl kann gültig erlassen werden ohne gesetzliche Grundlage, 
d. h. anders als durch Gesetz oder mit gesetzlicher Ermächtigung S. Die Polizei darf 
nur gegen Störungen und unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung und 
Sicherheit eingreifen. Bei bloß entfernter Möglichkeit des Eintritts einer Schädigung 
der Allgemeinheit ist die Polizei nicht befugt, Maßnahmen zu treffen. 
Die Polizei hat sich ferner regelmäßig nur an den Störer der öffentlichen 
Ordnung, nicht dagegen an denjenigen zu wenden, der sich in gesetzmäßiger Ausübung. 
eines Rechts befindet v. Damit ist aber nicht gesagt, daß eine schrankenlose Betätigung 
der individuellen Freiheit, insbesondere auch bezüglich des Eigentums, gestattet sei. 
Durch die dem Einzelnen gewährte Freiheit darf natürlich die gute Ordnung nicht ge- 
stört werden, und die Aufgabe der Polizei besteht gerade darin, zu verhindern, daß 
der einzelne Staatsbürger gegen diese Rechtspflicht verstößt 10. 
VI. Aus der Aufgabe der Polizei, die öffentliche 1 Ordnung zu schützen, 
ergibt sich, daß das Privatleben und die Privatwohnung nicht der polizeilichen Kontrolle 
unterliegen. Nach Art. 76 der Verf. vom 22. Frimaire VIII (B. d. L. Ser. 11 
Nr. 3448) bildet die Wohnung des Bürgers eine unverletzliche Freistatt. Während 
der Nacht hat niemand das Recht, die Privatwohnung zu betreten, ausgenommen im 
Falle eines Brandes, einer Überschwemmung oder des Hilferufes aus dem Innern des 
Hauses. Während des Tages darf die Wohnung in bestimmten Angelegenheiten be- 
treten werden, sofern diese Angelegenheiten in einem Gesetz oder in einem von einer 
öffentlichen Behörde ausgehenden Befehl bezeichnet sind. Hierbei erweist sich die Unter- 
identisch mit Rechtsordnung oder staatlicher Ordnung; gesetzliche Regelung schließt polizeiliche Regelung 
aus. K. G. v. 13. Mai 1901, Jahrb. 22 C 3. 
* Leoni-Mandel S. 105. Es kommen namentlich die Vereins-, Versammlungs= und 
Preßpolizei hier in Frage. 
» TFlcinerS-213;Wolzendorff,DieGrenzenderPolizeigewaltimfranzdsischenRecht, 
Off. Arch. 24 S. 325. 
s O. Mayer, D. V. R. I S. 272. Das gleiche will wohl sagen Meyer-Anschütz S. 649. 
Eine generelle Ermächtigung der Polizei zu Eingriffen in Freiheit und Eigentum ist mit dem 
Prinzip des Rechts- und Vechefsungsstaates unvereinbar. Rosin, Polizeiverordnungsrecht in 
Preußen, 2. A., S. 19: Schanze, Die obrigkeitliche Gewalt und der verfassungsrechtliche Schutz 
der Freiheit und des Eigentums, in Fischers Zeitschrift Bd. 36 S. 17; Friedrichs, Polizei und 
bürgerliche Freiheit, im Pr. Verw. Bl. 1907/08 S. 218, ebenda 1910/11 S. 257. 
"' Fleiner S. 321. So geht die Polizei zu weit, wenn sie einem Ladeninhaber befiehlt, die 
im Schaufenster ausgestellten Gegenstände zu entfernen, weil ihre Ansstellung zahlreiche Neugierige 
anzieht, die den ungehinderten Verkehr auf dem Trottoir versperren. Reger 22 S. 258; bayr. 
Obst. Verw. G. H. v. 16. Jan. 1902. 
19 Laband 1II" S. 195; Biermann, Privatrecht und Polizei in Preußen, 1897. Die 
Polizei darf unter diesen Umständen auch in Privatrechte eingreifen- letztere bilden nicht schon um 
dieser Eigenschaft willen ein noli me tangere. Schade, Eigentum und Polizei, Off. Arch. 25 
S. 266 f.; Fleiner, Einzelrecht und öffentliches Interesse, in Gestaabe für Laband 11 S. 21. Die 
Selbsthilfe ist ihrem Wesen nach lediglich dem Privatmann gegenüber einem anderen gleichartigen 
Rechtssubjekt, aber nicht gegenüber der Obrigkeit zulässig. Vgl. Schultzenstein, Selbsthilfe gegen 
polizeiliche Maßnahmen, D.J.3z. 1909 S. 785; Derf., Polizeiliches Handeln und Vertretung. Verw.= 
Arch. 14 S. 28, ferner 6 S. 138, 140. 
11 Die Anforderungen der öffentlichen Ordnung sind nach Ort und Zeit verschieden: z. B. 
Teppichklopfen nur in Morgenstunden, Tragen ausländischer nationaler Farben in Grenzgebieten usw.
	        
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