218 Vierter Teil. Die Landesverwaltung. §* 56
(6 9 Reichspreßgesetz) maßgebend (Art. 2). Die Kaution ist in barem Gelde bei der
Staatsdepositenverwaltung, und zwar spätestens mit der Ausgabe der ersten Nummer
der kautionspflichtigen Zeitung, zu hinterlegen und wird nach den bestehenden Vor-
schriften mit 3 % verzinst (Art. 3). Die Kaution haftet für die Kosten, Ersatz-
leistungen und Geldstrafen, zu welchen der Verleger einer periodischen Druckschrift
rechtskräftig verurteilt wird, und zwar sowohl gegenüber der Staatskasse als gegen-
über dem Verletzten (§ 4 II Art. 4). Wer eine periodische Druckschrift, für welche
eine Kaution zu stellen ist, ohne daß die Kaution hinterlegt oder, im Falle der In-
anspruchnahme aus einer Verururteilung, ergänzt ist, wird gemäß § 18 Reichspreß-
gesetz bestraft. Das weitere Erscheinen der Druckschrift ist polizeilich zu verhindern
(Art. 5) 12, wenn die Kaution binnen vierzehn Tagen nach erfolgter Aufforderung nicht
bestellt oder ergänzt wird (§ 4 III). Bei der Aufgabe des Zeitungsunternehmens
wird nach Abgabe einer entsprechenden Erklärung des Eigentümers an den Bezirks-
präsidenten und nach Ablauf dreier Monate nach dem Zeitpunkte, zu welchem die
Zeitung aufgehört hat zu erscheinen oder in andere Hände übergegangen ist, die Kaution
zurückerstattet, soweit sie nicht aus einer Verurteilung oder aus einem Rechtstitel in
Anspruch genommen wird (Art. 6).
Im übrigen kann eine Entziehung der Befugnis zum selbständigen Betriebe
irgendeines Preßgewerbes oder sonst zur Herausgabe und zum Vertriebe von Druck-
schriften weder auf dem Verwaltungs= noch auf dem richterlichen Wege stattfinden
(§ 4 I) .
III. Ordnung der Presse. Jede im Geltungsbereich des Preßgesetzes (im Inland
herausgegebene) erscheinende Druckschrift muß den Namen und den Wohnort des Druckers
und, wenn sie für den Buchhandel oder sonst zur Verbreitung bestimmt ist, den Namen
und Wohnort des Verlegers, oder — beim Selbstvertrieb der Druckschrift — des
Verfassers oder Herausgebers enthalten 14. Ausgenommen von dieser Vorschrift sind
die nur zu Zwecken des Gewerbes und Verkehrs, des häuslichen und geselligen Lebens
dienenden Druckschriften, z. B. Formulare, Preiszettel, Visitenkarten u. dgl., sowie
Stimmzettel für öffentliche Wahlen, sofern sie nichts weiter als Zweck, Zeit und Ort
der Wahl und die Bezeichnung der zu wählenden Personen enthalten (§ 6). Zei-
tungen und Zeitschriften, welche in monatlichen oder kürzeren, wenn auch unregel-
mäßigen Fristen, erscheinen (periodische Druckschriften im Sinne des Gesetzes), müssen
außerdem auf jeder Nummer, jedem Stück oder Hefte den Namen und Wohnort des
verantwortlichen Redakteurss enthalten (§ 7 I). Als solche können nur
Personen in Frage kommen, welche verfügungsfähig, im Besitz der bürgerlichen Ehren-
rechte sind und im Deutschen Reiche ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
haben (§ 8).
oder ob der Name der Zeitung auf einen anderen Ausgabeort hinweist, und wo ihr Leserkreis sich
befindet. R.G. v. 21. Nov. 1911, E. 45, 158.
1½ Es handelt sich hierbei um eine rein polizeiliche Maßnahme, die die Erzwingung der
Kautionshinterlegung bezweckt, nicht um eine Strafe. Deshalb ist Art. 5 Dekr. v. 15. Febr. 1852
auch nicht durch Art. 5 E.G. Str.G.B. für E.-L. beseitigt. Das Verbot des Erscheinens fällt, was
mit dem Charakter einer Strafe unvereinbar wäre, sofort hinweg, wenn die Kaution bintertent ist.
dl auch Art. 31 des Februardekrets. Foertsch-Leoni, Franz. Strafgesetze, S. 62 Art. 2 Anm.
und Jur. Woch. 1896 S. 527 Nr. 47. Nach § 4 Abs. 3 elf.-I. Nr. G. ist derjenine, welcher eine
Druckschrift, für welche eine Kaution zu bestellen ist, herausgibt, ohne daß die Kaution hinterlegt
bzw. ergänzt ist, nach § 18 Pr.G. zu bestrafen. Da § 18 als Landesgesetz gilt, fallen unter ihn
nicht nur die in dem letztgenannten Paragraphen enthaltenen, sondern überhaupt alle in § 4 elf.“I.
Pr.G. erwähnten Zuwiderhandlungen.
13 Für den Betrieb der Preßgewerbe find außer dem § 5 Pr.G., welcher die Zuläsfigkeit eines
Verbots der nicht gewerbsmäßigen öffentlichen Verbreitung von Druckschriften durch die Ortspolizei-
behörde ausspricht, die Bestimmungen der Gewerbeordnung maßgebend.
14 An Stelle des Namens des Druckers oder Verlegers genügt auch die Angabe der in das
Handelzozister eingetragenen Firma.
15 D. h. derjenigen Person, welche das in einer periodischen Druckschrift abzudruckende Material
sammelt, sichtet, bearbeitet und zum Druck bestimmt. Die Benennung mehrerer Personen als ver-
antwortliche Redakteure ist nur dann zulässig, wenn aus Form und Inhalt der Benennung mit
Bestimmtheit zu ersehen ist, für welchen Teil der Druckschrift jede der benannten Personen die Re-
daktion besorgt. (8 * II Pr.G.)