Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVI. Das öffentliche Recht des Reichslandes Elsaß-Lothringen. (26)

232 Vierter Teil. Die Landesverwaltung. ð 60 
  
  
gewählt wird; wird er unter Umständen begonnen, durch welche die Annahme der 
freien Selbstbestimmung ausgeschlossen wird , so beginnt der Lauf der einjährigen 
Frist erst mit dem Tage, an welchem diese Umstände aufgehört haben. Treten solche 
Umstände erst nach Beginn des Aufenthalts ein, so ruht während ihrer Dauer der Lauf 
der einjährigen Frist. Als Unterbrechung des Aufenthalts wird eine freiwillige Entfernung 
nicht angesehen, wenn aus den Umständen, unter welchen sie erfolgt, die Absicht erhellt, 
den Aufenthalt beizubehalten. (§ 13.) 
Der Lauf der einjährigen Frist (5 10) ruht, abgesehen von dem Falle des § 12, 
während der Dauer der von einem Armenverbande gewährten öffentlichen Unterstützung 
(* 14 1), auch wenn dieselbe einem unter 16 Jahre alten Familienangehörigen gewährt 
worden ist. Der Lauf der Frist wird unterbrochen durch den von einem Armen- 
verband auf Grund der Bestimmung im § 5 des Freizügigkeitsgesetzes gestellten An- 
trag auf Anerkennung der Verpflichtung zur Übernahme eines Hilfsbedürftigen 17. 
Zu b) Die Ehefrau teilt vom Zeitpunkte der Eheschließung ab den Unter- 
stützungswohnsitz des Mannes. (§ 15.) Witwen und rechtskräftig geschiedene Ehe- 
frauen behalten den bei der Auflösung der Ehe gehabten Unterstützungswohnsitz so lange, 
bis sie denselben durch einjährigen Aufenthalt oder durch einjährige Abwesenheit seit 
dem Tode des Ehemannes oder seit der Scheidung verloren oder einen anderweitigen 
Unterstützungswohnsitz erworben haben (§ 16 in Verbindung mit 8§ 22 Nr. 2, 23—27). Als 
selbständig in Beziehung auf den Erwerb und Verlust des Unterstützungswohnsitzes gilt 
die Ehefrau auch während der Dauer der Ehe, wenn und solange der Ehemann sie 
böslich verlassen hat, ferner wenn und solange sie während der Dauer der Haft des 
Ehemanns oder infolge ausdrücklicher Einwilligung desselben oder kraft der nach den 
Landesgesetzen ihr zustehenden Befugnis vom Ehemaun getrennt lebt und ohne dessen 
Beihilfe ihre Ernährung findet (§ 17). 
Zu c) Eheliche und den ehelichen gese zlich gleichstehende Kinder 
teilen, vorbehaltlich der Bestimmung des § 20 18 den Unterstützungswohnsitz des Vaters 
bis zum Verlust bzw. dem Neuerwerb desselben nach Maßgabe der gesetzlichen Be- 
stimmungen. Sie behalten diesen Unterstützungswohnsitz auch nach dem Tode des Vaters, 
nur daß sie im Falle des Überlebens der Mutter deren Unterstützungswohnsitz teilen. 
Uneheliche Kinder teilen im Umfange des § 18 den Unterstützungswohnsitz 
der Mutter. 
2. Der Verlust des Unterstützungswohnsitzes tritt ein durch 1. Erwerbung 
eines anderweitigen Unterstützungswohnsitzes, 2. durch einjährige ununterbrochene Ab- 
wesenheit nach zurückgelegtem 16. Lebensjahr. (§ 22.) Für den Verlust des Unter- 
stützungswohnsitzes gelten bezüglich des Beginns, des Ruhens und der Unterbrechung 
der Frist analoge Vorschriften wie für den Erwerb des Unterstützungswohnsitzes (ogl. 
88 23 —27). 
VI. Von der endgültigen ist die vorläufige Unterstützungspflicht der Armen- 
verbände zu unterscheiden. 1. Jeder hilfsbedürftige Deutsche muß nämlich vor- 
läufig von demjenigen Ortsarmenverband unterstützt werden, in dessen Bezirk er sich 
beim Eintritt der Hilfsbedürftigkeit befindet. Die vorläufige Unterstützung erfolgt vor- 
behaltlich des Anspruchs auf Erstattung der Kosten bzw. auf Übernahme des Hilfs- 
bedürftigen gegen den hierzu verpflichteten Armenverband. (§ 28.) Die Entscheidung 
über die Notwendigkeit und den Betrag der Armenunterstützung wird, vorbehaltlich der 
Aufenthaltes, sofern nicht zwischen diesem Termin und dem Tage, an welchem der Aufenthalt wirklich 
beginnt, ein mehr als siebentägiger Zeitraum gelegen hat. ç 
1 3. B. die Zeit der Strafverbüßung in einer Strafanstalt, des Aufenthalts in einer Irren- 
anstalt; die Ableistung der Militärpflicht kommt ebenfalls nicht in Betracht. 
17 Die Unterbrechung erfolgt mit dem Tage, an welchem der also gestellte Antrag an den 
betreffenden Armenverband oder an die vorgesetzte Behörde eines der beteiligten Armenverbände ab- 
esandt ist. Die Unterbrechung gilt als nicht erfolgt, wenn der Antrag nicht innerhalb zweier 
onate verfolgt oder wenn derselbe erfolglos geblieben ist. 14 Abs. 2 u. 8. Z 
D. h wenn die Ehe geschieden wird, teilen die ehelichen und die ihnen gesetzlich gleich- 
Psstellten ** im Umfange des § 18 den U.W. der Mutter, wenn dieser die Erziehung der 
nder zusteht.
	        
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