246 Vierter Teil. Die Landesverwaltung. *
Kontrolle der von Amts wegen und das andere diejenige der freiwillig Untergebrachten
sichern soll. In den Registern ist allmonatlich das ärztliche Gutachten über den
Kranken, eventuell dessen Tod oder Entlassung zu vermerken. Bei jeder Besichtigung
der Anstalt hat der Erste Staatsanwalt die Register durchzusehen und diese Tatsache
in denselben zu bescheinigen. «
lber die Art und Weise der Behandlung der Irren ist zu bemerken,
daß zur Durchführung der Unterbringung und Heilung körperlicher Zwang zulässig ist.
Entwichene Geisteskranke können ohne weiteres in die Anstalt zurückgebracht werden 21.
2. Die Entlassung. a) Die Entlassung der von Amts wegen
untergebrachten Geisteskranken wird vom Bezirkspräsidenten verfügt,
sobald eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit nach ärztlicher Be-
scheinigung nicht mehr besteht. In dem ersten Monat jedes Halbjahres hat der An-
staltsvorstand über die zwangsweise untergebrachten Personen an den Bezirkspräsidenten
zu berichten, der über ihr weiteres Verbleiben in der Anstalt Entscheidung trifft (Art. 20).
Erscheint die zwischenzeitige Entlassung dem Anstaltsarzte geboten, so hat er besonders
zu berichten.
b) Die Entlassung der freiwillig untergebrachten Personen erfolgt 22 durch
den Anstaltsdirektor, sobald sie nach seinem gutachtlichen Ermessen geheilt sind.
Handelt es sich um die Entlassung einer minderjährigen oder entmündigten Person, so
sind sofort der Erste Staatsanwalt und die gesetzlichen Vertreter des zu Entlassenden
zu verständigen (Art. 13). Ohne Rücksicht auf die Heilung ist jeder freiwillig unter-
gebrachte Irre zu entlassen, wenn dies von seinem gesetzlichen Vertreter, Ehegatten,
Aszendenten und in Ermangelung solcher von seinen volljährigen Deszendenten, von
einem Beauftragten des Vormundschaftsgerichts oder von demjenigen verlangt wird,
der die Aufnahme bewirkt hat. vorausgesetzt, daß in diesem Falle kein Verwandter
Einspruch erhebt. Minderjährige und Entmündigte dürfen nur auf Antrag ihres ge-
setzlichen Vertreters entlassen werden (Art. 14) und find nach ihrer Entlassung nur
diesem gesetzlichen Vertreter zuzuführen (Art. 17)23.
Schließlich kann der Bezirkspräsident stets die Entlassung freiwillig unter-
gebrachter Geisteskranker anordnen (Art. 16).
c) Neben der auf dem Verwaltungswege zu verfügenden Entlassung kann auf
Antrag das ordentliche Gericht die Entlassung der zwangsweise und der frei-
willig untergebrachten Geisteskranken anordnen, wenn es die Überzeugung gewinnt, daß
die weitere Verwahrung in der Anstalt nicht mehr erforderlich ist. Antragsberechtigt
ist der untergebrachte Kranke selbst, sofern er nicht entmündigt ist; in diesem Falle
ist sein Vormund antragsberechtigt, ferner derjenige, der die Aufnahme bewirkt hat,
der Erste Staatsanwalt seowie jeder „Freund und Verwandte“ (Art. 29). Vor der
Entscheidung des Landgerichts ist die Staatsanwaltschaft zu hören; sie hat das Recht,
den zur Auselzrung des Sachverhalts anberaumten Terminen beizuwohnen, und kann
gegen die Entscheidung des Landgerichts, ebenso wie der Antragsteller, Beschwerde ein-
legen, über die das Oberlandesgericht endgültig entscheidet?“.
III. Die durch die Unterbringung in einer Irrenanstalt erwachsenen Kosten
fallen grundsätzlich dem eigenem Vermögen des Irren zur Last. Im Unvermögensfalle
Dalloz, Rév. v. ö ulicnés MNr. 110.
½ Val O..G. Colmar v. 22. April 1905, Els.-l. Z. 30 S. 389.
21. zo B. wegen Uberfüllung der Anstalt.
Hält der Anstaltsarzt die Entlassung aus sicherheitspolizeilichen Gründen für bedenklich, so
kann der Bürgermeister der Anstaltsgemeinde einen 14 tägigen Aufschub verfügen. um eine Ent-
schidung des Bezirkspräsidenden wegen zwangsweiser Verwahrung herbeizuführen. Leoni-M ande 1
Die verantwortlichen Leiter einer Anstalt, die den Vorschriften über Entlesiung von Kranken
zuwiderhandeln oder die Gesuche, Beschwerden usw. unterdrücken, machen sich strafbar. Art. 30, 40 zit.,
§. 239 Str. G.B. Auf Briefe an sonstige shersonen bezieht ß ch das nicht. Dalloz suppl. 7“
aliénés Nr. 107 und voor lettre missive Nr. 13f. Leoni-Mandel S 160 N 2. -
74Vl§1zAGFGGElI-1316S5z9Emeprobewetse Entlassung aus der
Jrrenanßtals unter Vorbehalt des Widerruss kennt das Gesetz nicht.