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2. Die dem Apotheker erteilte Approbation genügt nicht zum selbständigen Apo-
thekergewerbe. Zur Errichtung einer neuen Anpotheke ist nach dem Gesetz vom
10. Mai 1877 (G.Bl. S. 11) die Genehmigung des Ministeriums erforderlich, während
der bloße Wechsel einer bestehenden Apotheke von einer Genehmigung nicht ab-
hängig ist, vielmehr nur in der Person des Erwerbers die Approbation voraussetzt 77.
Die durch das Gesetz von 1877 herbeigeführte Monopolisterung der Apotheken brachte
gewisse Mißstände (Apothekenschacher) mit sich, die zur Reform drängten. Das Gesetz
vom 14. Juli 1903 (G.Bl. S. 45)78 ging deshalb zum Grundsatz der Personal-
konzession über. Neue Apotheken werden nunmehr nur noch dem Bewerber für
seine Person verliehen, und zwar auf Lebenszeit, ohne Rücksicht auf die Fortdauer
der Befähigung zum Betrieb, ohne Vererblichkeit und Veräußerlichkeit, aber gebunden
an ein bestimmtes in der Genehmigungsurkunde bezeichnetes Gebäude'. Vor
der Erteilung der Genehmigung ist die Bedürfnisfrage zu prüfen; zu diesem Zwecke
ist ein Gutachten der Gemeindeverwaltung des in Frage kommenden Ortes und des
Kreisgesundheitsrats einzuholen. Sucht ein Apotheker für eine bereits bestehende Apo-
theke die Genehmigung nach, so kann die Konzessionierung von der Verpflichtung ab-
hängig gemacht werden, daß der Gesuchsteller von dem Vorgänger oder dessen Erben
die zum Betriebe der Apotheke gehörigen Gerätschaften und Waren, nicht dagegen auch
das Apothekengrundstück gegen Erstattung des Wertes übernimmt so.
Die (Personal-) Konzession erlischt: 1. wenn der Berechtigte die zur Eröffnung des
Betriebes oder die zur Wiederaufnahme des eingestellten Betriebes vom Ministerium
gesetzte Frist verstreichen läßt, 2. mit dem Verlust der Approbation, 3. mit dem Ver-
zicht des Berechtigten, 1. mit dem Tode des Berechtigten 1, 5. mit der Zurücknahme
der Genehmigung, die erfolgen kann, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Un-
zuverlässigkeit des Berechtigten erweisen, oder wenn bezüglich der dem Apothekenbetriebe
dienenden Räumlichkeiten Anderungen eingetreten sind, welche sie polizeilicherseits als
ungeeignet erscheinen lassen s7.
3. Es besteht also zurzeit in Elsaß-Lothringen ein gemischtes System, teils
Realkonzessionssystem für diejenigen Apotheken, die bereits vor 1903 bestanden, teils
Personalkonzessionssystem für alle späteren Apotheken. Auch bei den vor 1903 er-
richteten Apotheken ist die Möglichkeit der Entziehung der Genehmigung gegeben; ferner
bedarf es auch hier der Genehmigung des Ministeriums für die Verlegung in ein
anderes Gebäude, und der Genehmigung des Bezirlspräsidenten für den Betrieb durch
einen Stellvertreter.
4. Über die Apotheken des Bezirks hat der Bezirkspräsident ein Register zu
71 Die bis zum Jahre 1877 in Lüttigkeit gewesene französische Gesetzgebung (Ges. v.
21. germ. XI, Dekr. v. 22. Aug. 1854 u 15. Febr. 1860) machte die Errichtung der Apotheke nur
von dem Nachweis der Lecnh abhängig. Es bestand also bis dahin Niederlassungsfreiheit für
o
die Apotheker; die Apothelen hatten keinen nopolwert.
Die Apotheken fallen als gewerbliche Anstalten zur Herstellung und zur Abgabe von Arzneien,
soweit nicht ausdrücklich Ausnahmevorschriften bestehen, unter die Gewerbeordnung. v. Stengel-
Fleischmanns Wäörterbuch S. 140.
758 Ausf.Best. v. 18. Aug. 1903 (Centr. Bl. S. 133). Die Landesausschußverhandlungen be-
finden siche 30. Sess. (1903) Bd. I, Vorl. Nr. 6; Bd. II S. 573 f., 776 f., 879 f., 793 f.
?* Kann der Bewerber das Gebäude nicht bestimmt bezeichnen, so kann die Genehmigung nur
in Aussicht Gestell werden. Art. 3 Ausf.Best.
Die Verlegung der Apotheke in ein anderes Gebäude ist nur mit ministerieller Genehmigung,
die Stellvertretung, insoweit sie überhaupt gestattet ist, nur durch einen approbierten Apotheker mit
Genehmigung des Bezirkspräfidenten zulässig 6 Ges.; Art. 10 Ausf. Best.). Es handelt sich jedoch
hierbei nur um eine polizeiliche Beschränkung des Gewerbebetciebs. Die Bindung an ein be-
stimmtes Gebäude bewirkt nicht etwa eine mit dem Eigentum am Grundstück verbundene Real-
konzession. Vgl. O. L.G. Colmar v. 22. Nov. 1910, Elf.-I. Z. 1912 S. 37.
29 § 4 Ges. Kommt unter den Blteiligten eine Einigung nicht zustande, so wird unter Aus-
schluß des Rechtsweges der Wert durch eine Sachverständigenkommission festgestellt. Art. 2 Ausf.Best.
21 Den Erben kann auf Antrag vom Ministerium gestattet werden, den Apothekenbetrieb noch
ein Jahr nach dem Todesfalle auf ihre Rechnung durch einen approbierten Apotheker fortsetzen zu
lassen. § 3 Ges.; Art. 8 Ausf.Best.
ss 82 Ges. Die Zurücknahme wird durch Beschluß des Bezirkspräsidenten verfügt, gegen
welchen binnen 14 Tagen Rekurs an den Kais. Rat gegeben ist. Art. 11 Ausf.Best.