268 Vierter Teil. Die Landesverwaltung. § 67
Zur strikten Durchführung der Vorschriften des Lotteriegesetzes“ sind eine Reihe
von ausführlichen Strafbestimmungen erlassen. Das Gesetz bestraft denjenigen, welcher
a) in einer fremden, in Elsaß-Lothringen nicht zugelassenen Geldlotterie spielt, b) sich
dem Verkauf oder der sonstigen Veräußerung eines Loses, Losabschnittes oder Los-
anteils einer nicht zugelassenen Lotterie oder Ausspielung unterzieht, c) bei einem solchen
Geschäft als Mittelsperson mitwirkt.
Besonders schwere Strafe tritt ein: a) wenn die Zuwiderhandlung durch eine
Person begangen ist, welche den Losehandel gewerbsmäßig betreibt oder b) bei ihm
gewerbsmäßig Hilfe leistet, oder c) wenn die Zuwiderhandlung durch öffentliches Aus-
legen, Ausstellen oder Aushängen oder durch Versenden eines Loses, Losabschnittes,
Lotterieplans usw., oder durch Einrücken eines Angebots, einer Anzeige usw. in eine in
Elsaß-Lothringen erscheinende Zeitung erfolgt. d) Die gleiche Strafe trifft denjenigen
welcher gewerbsmäßig Lose oder Losabschnitte einer zugelassenen Klassenlotterie oder
Bezugsscheine entgegen den über den Vertrieb der Lose getroffenen Vorbehalte ohne
Ermächtigung der Lotterieverwaltung feilbietet usw., sowie denienigen, welcher
ein solches Geschäft als Mittelsperson fördert. (§ 4.) e) Schließlich wird bestraft,
wer Gewinnergebnisse nicht zugelassener Lotterien in einer in Elsaß-Lothringen er-
scheinenden Zeitung veröffentlicht oder durch öffentliches Ausstellen oder Aushängen
bekanntgibt. (§ 6.)
Jede einzelne Verkaufs= oder Vertriebshandlung, namentlich jedes einzelne An-
bieten, Bereithalten usw. eines Loses, Losabschnittes, Bezugscheins usw wird als be-
sonderes selbständiges Vergehen bestraft, auch wenn die einzelnen Handlungen zu-
sammenhängen und auf einen einheitlichen Vorsatz des Täters oder Teilnehmers zurück-
zuführen sind. (§ 4 IV.)5.
Für den Geschäftsbetrieb einer zugelassenen bundesstaatlichen Klassenlotterie find
Staats-, Bezirks= und Gemeindeabgaben nicht zu entrichten. (§ 7.)
4. Einen Glücksspielähnlichen Charakter zeigen auch die Wetten bei öffent-
lich veranstalteten Pferderennen“, weshalb auch hier der Gesetzgeber mit
Strafen vorgeht. Der Betrieb eines solchen Wettunternehmens setzt die Genehmigung
des Bezirkspräsidenten voraus.
II. Der Bekämpfung der Trunksucht dienen gewisse Bestimmungen der Ge-
werbeordnung, die den Betrieb von Gast= oder Schankwirtschaften sowie den Klein-
handel mit Branntwein oder Spiritus von einer polizeilichen Erlaubnis abhängig
machen. (§ 33 Gew.O.) Die Erlaubnis ist nur dann zu versagen: 1. wenn gegen
den Nachsuchenden Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, daß er
das Gewerbe zur Förderung der Völlerei, des verbotenen Spiels, der Hehlerei oder
der Unsittlichkeit mißbrauchen werde 7.
4 Mei t als Lotterieunternehmen gelten der Vertrieb von Inhaberpapieren mit Prämien im
Sinne eichsgesetzes v. 8 Juni 1871 (G. Bl. f. E.-L. 1872 S. 111) § 3 II. Dagegen fallen
unter irv Belulh der Lotterie auch unter Zugrundelegung des nenen GEbrissn es die von gewifssen
privaten 1Kanzischen Spar und Kapitölifationsge ellschaften veranstalteten Auslosungen. Val.
R.G. v. 18. Okt. 1909 C. 42 S. 340.
8 es sich um eine landesrechtliche Materie im Sinne des § 2 E.G. Str. G. B. handelt
kann das Landesgesetz diese gegen den Grundsatz ne bis in idem vecktoßenden Bestimmungen auf-
stellen. gat O. L. G. Darmstadt 24. Sept. 1909, Hess. Rechtspr. 10 S. 162
Im § 5 sieht das Gesetz sodann schwerere Strafen für den Kucfalt und den ferneren
Rückfall vor. Über Veriährung) der durch die Presse begangenen Lotteriedelikte vgl. O.L.G.
14. ug. 1907, Elf.-I. Z. 34
NReichsgesetz v. 4. gorli 1905 (R. G. Bl. S. 595). Ausf. Best. des Bundesrats v. 6. April
1906 (Centr. Bl. f. d. D. S. 67). Min,. Ver. v. 14. Mai 1906 (Centr. Bl. S. 687). — über das
Verhältuis des Gese öes v. 5 u § 284 Str. G. B. u. zu §§ 23, 27 des R. Stemp. Ges. v. 14. Juni
1900 (R. G. Bl. S. 275); vgl. G. 27. März 1906 E. 38 S. 383. — Die öffentliche Ankündigung
von „Tips“ ist Srafo, wenn un soweit sie eine Aufforderung zum Wetten bei öffentlich ver-
anstalteten Pferderennen enthalten. Ob dies der Fall ist, ist Tatfrage; bloher Aneeig. genügt
nicht. Reger E. 33 S. 187. Zur Auslegung des § 3 des Ges. vgl. K G. v. 22. Sept. 1911,
D.J.3. 1912 S. 103. Strafbarkeit der Buchmacher, auch wenn fie ihren Vetrirkssit im Ausland
haden, O. L.G. Münden v. 5. Nov. 1912, Reger 33 S. 287.
7* Ferner, wenn das zum Betriebe des Gewerbes bestimmte Lokal wegen seiner Beschaffenheit
oder Lage den polizeilichen Anforderungen, nicht genügt. Uber Einzelheiten vgl. Nelken zu § 33
Gew.O., § 9 Eupf. Ver., §§ 29 bis 35 Ausführungsanweisung.