Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVI. Das öffentliche Recht des Reichslandes Elsaß-Lothringen. (26)

6 serkaffen. Borschzaffen. Leihhaufer 2ri 
Bei der ersten Einzahlung 5 wird ein Sparkassenbuch ausgestellt, in welches alle 
Einzahlungen, aufgelaufenen Zinsen und Rückzahlungen einzutragen sind. (§ 6.) Das 
Sparkassenbuch stellt sich zwar rechtlich nicht als Inhaber-, sondern als Legitimations- 
papier dar; die Rückzahlungen haben daher an sich nur an den wirklichen Eigentümer 
zu erfolgen. Went die Sparkasse nun auch zur Prüfung der Legitimation des das 
Buch Vorzeigenden befugt ist, so wird sie doch durch Auszahlung des Guthabens an 
den tatsächlichen Inhaber des Buches befreit, auch wenn hierbei eine Prüfung der 
Legitimation nicht stattgefunden hat Ö6. Ein und dieselbe Person darf nur ein Spar- 
kassenbuch einer elsaß-lothringischen Sparkasse besitzen. Die Höhe der auf ein 
Sparkassenbuch zu machenden Einzahlungen darf den Betrag von 3000 Mark nicht über- 
steigen. Eine Ausnahme hierfür gilt für Mündelgelder und für die Guthaben der 
Hilfsgenossenschaften auf Gegenseitigkeit der auf Grund des Krankenversicherungs- 
gesetzes (R.G.Bl. 1892 S. 417) errichteten Krankenkassen sowie der Berufsgenossen- 
schaften der Unfallversicherung; in diesen Fällen kann der Betrag der Einlagen die 
Höhe von 10 000 Mark erreichen. (§ 8 Abs. 1 8.) 
Überschreitet das Guthaben aus einem Sparkassenbuche die vorgenannten Höchst- 
beträge der Einlagen, so ist an den Berechtigten oder seinen gesetzlichen Vertrter durch 
persönliche oder öffentliche Bekanntgabe die Aufforderung zu richten, das Guthaben 
auf den gesetzlichen Höchstbetrag zurückzuführen. Wird dieser Aufforderung binnen 
einem Monat nach der erfolgten Bekanntgabe keine Folge geleistet, so hört die Ver- 
zinsung des den Höchstbetrag überschreitenden Teiles des Guthabens auf. In der Be- 
kanntgabe ist auf diese Rechtsfolgen aufmerksam zu machen . 
Die Auszahlung des Guthabens oder eines Teiles desselben erfolgt nur gegen 
Vorlage des Buches; bei der Auszahlung des ganzen Guthabens wird das Sparkassen- 
buch von der Spartasse zurückbehalten. Ehefrauen können, ohne Rücksicht darauf, ob 
etwa einzelne Einzahlungen nicht von ihnen selbst bewirkt worden sind, die auf ihren 
Namen eingezahlten Einlagen abheben, desgleichen Minderjährige nach vollendetem 
vierzehnten Lebensjahre ohne Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters; indessen ist die 
Auszahlung in letzterem Falle unzulässig, wenn der gesetzliche Vertreter bei der Spar- 
kasse schriftlich Einspruch gegen die Auszahlung erhoben hat 10. 
Sind auf ein Sparkassenbuch dreißig Jahre hindurch weder Einzahlungen noch 
Rückzahlungen geleistet, so erlischt der Anspruch auf Auszahlung des Guthabens 11. 
Derjenige, auf dessen Namen das Sparkassenbuch ausgestellt ist, ist mindestens sechs 
5 Die Einzahlung ist juristisch als Eingabe eines verzinslichen Darlehens (§ 607 B. G.B.) 
aufzufafsen, nicht als Abschluß eines Verwahrungsvertrages (§ 700 B. G. B.). 
5 9§ 13 vgl. O. L.G. Colmar v. 29. Nov. 1904, Elf.-I. Z. 30 S. 390: Die Ausstellung eines 
Sparkassenbuches auf den Namen einer bestimmten Person gibt zwar dieser, wenn fie gleichzeitig im 
Befitz des Buches ist, gegenüber der Sparkasse ein formales G äubigerrecht, nicht aber ohne weiteres 
auch ein Recht gegenüber dem Hinterlegenden, sondern ein solches Recht entsteht nur durch einen 
besonderen Vertrag der Person, auf deren Name das Sparkassenbuch ausgestellt ist, mit dem für fie 
Hinterlegenden. Vgl. auch Jur. Woch. 1908 S. 164 3“. 
! Eine Ausnahme findet statt zugunsten der Einzahlungen mit den im § 5 bezeichneten Vor- 
behalten insoweit, als auf den Namen derselben Parson ein weiteres Sparkassenbuch ohne einen 
derartigen Vorbehalt ausgestellt werden kann (§ 7 Satz 2). — Wird gegen § 7 verstoßen, so tritt 
Zinsverlust ein. § 11. Natürlich steht nichts im Wege, an verschiedenen Orten des Landes bei 
den dortigen Sparkassen Einlagen zu machen. Das Verbot des § 7 bezieht sich nur auf eine und 
dieselbe Anstalt. 
· 2 Das Ministerium ist ferner ermächtigt, auch für andere öffentliche Anstalten sowie für 
sersstiche Personen, welche gemeinnützigen Zwecken dienen, Einlagen bis zu 10000 Mk. zuzulassen 
"§ 10. Die Sparkafsenverwaltung ist berechtigt das Guthaben bis zu einem Viertel ander- 
weit verzinsbar anzulegen. Die Anlage hat durch Erwerb solcher Wertpapiere oder Buchschulden 
zu geschehen, welche zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärt sind. 
« 10 Ob der gesetzliche Vertreter die Einlagen abheben kann ohne Zustimmung des Minder- 
ährigen, richtet sich nach bürgerlichem Recht S““ des Vormundschaftsgericts) Hat der 
inderjährige selbst bei der Einzehlung den Vorbehalt des § 5 gemacht, so kann er den Vorbehalt 
nicht ruggangis machen. Vgl. Sten. Ber. S. 209f. *½½ 
11 § 16. Bei den unter Vorbehalt geschehenen Einlagen läuft die dreißigjährige Frist erst 
vom Ablaufe der durch den Vorvehalt bestimmten Zeit. 
Bei Guthaben unter 5 Mark erfolgt eine Mitteilung oder Bekanntmachung nicht.
	        
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