6 serkaffen. Borschzaffen. Leihhaufer 2ri
Bei der ersten Einzahlung 5 wird ein Sparkassenbuch ausgestellt, in welches alle
Einzahlungen, aufgelaufenen Zinsen und Rückzahlungen einzutragen sind. (§ 6.) Das
Sparkassenbuch stellt sich zwar rechtlich nicht als Inhaber-, sondern als Legitimations-
papier dar; die Rückzahlungen haben daher an sich nur an den wirklichen Eigentümer
zu erfolgen. Went die Sparkasse nun auch zur Prüfung der Legitimation des das
Buch Vorzeigenden befugt ist, so wird sie doch durch Auszahlung des Guthabens an
den tatsächlichen Inhaber des Buches befreit, auch wenn hierbei eine Prüfung der
Legitimation nicht stattgefunden hat Ö6. Ein und dieselbe Person darf nur ein Spar-
kassenbuch einer elsaß-lothringischen Sparkasse besitzen. Die Höhe der auf ein
Sparkassenbuch zu machenden Einzahlungen darf den Betrag von 3000 Mark nicht über-
steigen. Eine Ausnahme hierfür gilt für Mündelgelder und für die Guthaben der
Hilfsgenossenschaften auf Gegenseitigkeit der auf Grund des Krankenversicherungs-
gesetzes (R.G.Bl. 1892 S. 417) errichteten Krankenkassen sowie der Berufsgenossen-
schaften der Unfallversicherung; in diesen Fällen kann der Betrag der Einlagen die
Höhe von 10 000 Mark erreichen. (§ 8 Abs. 1 8.)
Überschreitet das Guthaben aus einem Sparkassenbuche die vorgenannten Höchst-
beträge der Einlagen, so ist an den Berechtigten oder seinen gesetzlichen Vertrter durch
persönliche oder öffentliche Bekanntgabe die Aufforderung zu richten, das Guthaben
auf den gesetzlichen Höchstbetrag zurückzuführen. Wird dieser Aufforderung binnen
einem Monat nach der erfolgten Bekanntgabe keine Folge geleistet, so hört die Ver-
zinsung des den Höchstbetrag überschreitenden Teiles des Guthabens auf. In der Be-
kanntgabe ist auf diese Rechtsfolgen aufmerksam zu machen .
Die Auszahlung des Guthabens oder eines Teiles desselben erfolgt nur gegen
Vorlage des Buches; bei der Auszahlung des ganzen Guthabens wird das Sparkassen-
buch von der Spartasse zurückbehalten. Ehefrauen können, ohne Rücksicht darauf, ob
etwa einzelne Einzahlungen nicht von ihnen selbst bewirkt worden sind, die auf ihren
Namen eingezahlten Einlagen abheben, desgleichen Minderjährige nach vollendetem
vierzehnten Lebensjahre ohne Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters; indessen ist die
Auszahlung in letzterem Falle unzulässig, wenn der gesetzliche Vertreter bei der Spar-
kasse schriftlich Einspruch gegen die Auszahlung erhoben hat 10.
Sind auf ein Sparkassenbuch dreißig Jahre hindurch weder Einzahlungen noch
Rückzahlungen geleistet, so erlischt der Anspruch auf Auszahlung des Guthabens 11.
Derjenige, auf dessen Namen das Sparkassenbuch ausgestellt ist, ist mindestens sechs
5 Die Einzahlung ist juristisch als Eingabe eines verzinslichen Darlehens (§ 607 B. G.B.)
aufzufafsen, nicht als Abschluß eines Verwahrungsvertrages (§ 700 B. G. B.).
5 9§ 13 vgl. O. L.G. Colmar v. 29. Nov. 1904, Elf.-I. Z. 30 S. 390: Die Ausstellung eines
Sparkassenbuches auf den Namen einer bestimmten Person gibt zwar dieser, wenn fie gleichzeitig im
Befitz des Buches ist, gegenüber der Sparkasse ein formales G äubigerrecht, nicht aber ohne weiteres
auch ein Recht gegenüber dem Hinterlegenden, sondern ein solches Recht entsteht nur durch einen
besonderen Vertrag der Person, auf deren Name das Sparkassenbuch ausgestellt ist, mit dem für fie
Hinterlegenden. Vgl. auch Jur. Woch. 1908 S. 164 3“.
! Eine Ausnahme findet statt zugunsten der Einzahlungen mit den im § 5 bezeichneten Vor-
behalten insoweit, als auf den Namen derselben Parson ein weiteres Sparkassenbuch ohne einen
derartigen Vorbehalt ausgestellt werden kann (§ 7 Satz 2). — Wird gegen § 7 verstoßen, so tritt
Zinsverlust ein. § 11. Natürlich steht nichts im Wege, an verschiedenen Orten des Landes bei
den dortigen Sparkassen Einlagen zu machen. Das Verbot des § 7 bezieht sich nur auf eine und
dieselbe Anstalt.
· 2 Das Ministerium ist ferner ermächtigt, auch für andere öffentliche Anstalten sowie für
sersstiche Personen, welche gemeinnützigen Zwecken dienen, Einlagen bis zu 10000 Mk. zuzulassen
"§ 10. Die Sparkafsenverwaltung ist berechtigt das Guthaben bis zu einem Viertel ander-
weit verzinsbar anzulegen. Die Anlage hat durch Erwerb solcher Wertpapiere oder Buchschulden
zu geschehen, welche zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärt sind.
« 10 Ob der gesetzliche Vertreter die Einlagen abheben kann ohne Zustimmung des Minder-
ährigen, richtet sich nach bürgerlichem Recht S““ des Vormundschaftsgericts) Hat der
inderjährige selbst bei der Einzehlung den Vorbehalt des § 5 gemacht, so kann er den Vorbehalt
nicht ruggangis machen. Vgl. Sten. Ber. S. 209f. *½½
11 § 16. Bei den unter Vorbehalt geschehenen Einlagen läuft die dreißigjährige Frist erst
vom Ablaufe der durch den Vorvehalt bestimmten Zeit.
Bei Guthaben unter 5 Mark erfolgt eine Mitteilung oder Bekanntmachung nicht.