Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVI. Das öffentliche Recht des Reichslandes Elsaß-Lothringen. (26)

272 Vierter Teil. Die Landesverwaltung. g 68 
  
Monate vor Ablauf der dreißigjährigen Frist durch schriftliche Mitteilung oder, wenn 
der Aufenthalt des Berechtigten nicht bekannt ist, durch öffentliche Bekanntmachung auf 
die gesetzlichen Folgen des Verstreichens der Frist hinzuweisen. Bei Verlust eines 
Sparkassenbuches hat ein Aufgebot und eine einstweilige Sperrung auf Kosten des 
Antragstellers zu erfolgen (§ 17). 
3. Die innere Organisation der Sparkassen. Die innere Ver- 
waltung sowie die Geschäftsordnung der Sparkasse werden durch die von dem Gemeinde- 
rate festzustellenden und vom Ministerium zu genehmigenden Satzungen geregelt 12. 
Jede Sparkasse muß einen Vorstand haben; derselbe besteht aus dem Vorsitzenden, 
einem Stellvertreter und einem oder mehreren Beisitzern. Die Mitglieder des Vor- 
standes, welche die Reichsangehörigkeit, ferner die Zugehörigkeit zu der in Betracht 
kommenden Gemeinde besitzen müssen, werden von dem Gemeinderate gewählt (§ 19); 
sie verwalten ihr Amt als Ehrenamt (§ 20). Der Vorstand vertritt die Sparkasse 
gerichtlich und außergerichtlich; die außergerichtliche Vertretung kann in dem durch die 
Satzungen näher zu bestimmenden Umfang einem zur Leitung der Sparkasse bestellten 
Beamten übertragen werden (§ 22). Die Buch= und Kassenführung erfolgt durch einen 
Rechner, der aus Mitteln der Sparkasse zu besolden ist ½5. 
Die Sparkassen können Zweiganstalten (Filialen) und Annahmestellen 
in der Gemeinde selbst und in anderen Gemeinden errichten, in denen nicht bereits 
öffentliche Sparkassen oder Zweiganstalten vorhanden sind (§ 26). 
Bei der Auflösung einer Sparkasse wird die Abwicklung der Geschäfte durch 
den Vorstand vollzogen; kommt dieser seiner Verpflichtung nicht nach, so hat die Auf- 
sichtsbehörde die Abwicklung zu veranlassen (§ 28). 
Aufsichtsbehörde über die Verwaltung der Sparkassen ist das Ministerium. 
Dasselbe kann insbesondere durch einen Beauftragten jederzeit die Verhandlungen, 
Bücher und Bestände der Sparkasse prüfen lassen. Die Prüfung kann auch durch 
einen sachverständigen Revisor!“ erfolgen, welcher mit Genehmigung des Ministeriums 
von der Sparkasse oder einem Verbande, dem sie angehört, bestellt ist (§ 29). Ab- 
gesehen von dem jederzeitigen Prüfungsrecht, hat die Aufsichtsbehörde noch für gewisse 
wichtige Verwaltungsakte der Sparkasse ein Genehmigungsrecht . 
4. Die Sparkassen im Verhältnis zur Staatsdepositen- 
verwaltung. Die bereits oben erwähnte Unterscheidung in Sparkassen mit und 
ohne Gemeindebürgschaft ist wichtig für das Verhältnis zur Staatsdepositenverwaltung. 
a) Sparkassen ohne Gemeindebürgschaft haben ihre verfügbaren 
Geldbestände an die Staatsdepositenverwaltung abzuliefern, welche dieselben den Spar- 
kassen mit 814% verzinst (§ 24). Zur Abführung brauchen nur diejenigen Gelder nicht 
zu gelangen, die für den gemäß § 27 zu errichtenden Sicherheitsfonds bestimmt 
find. Die Verzinsung der Guthaben 1½ seitens der Sparkassen bemißt sich nach den 
von der Staatsdepositenverwaltung vergüteten Zinsen nach Abzug von 1/40% zur Deckung 
der Verwaltungskosten (§ 25). 
b) Die Sparkassen mit Gemeindebürgschaft — die übrigens, wie 
auch die anderen Sparkassen, eine selbständige öffentliche Anstalt und nicht etwa eine 
Gemeindeanstalt bilden — können die zinsbare Anlage der Spareinlagen nach Maß- 
gabe einer Beschlußfassung des Gemeinderats selbständig vornehmen (§ 31). 
Mehrere benachbarte oder nahegelegene Gemeinden, deren jährliche Einnahmen dauernd 
den Betrag von je 25 000 Mk. übersteigen, können eine gemeinschaftliche Spar- 
  
13 § 18. Uber den notwendigen Inhalt der Satzungen ebenda unter Ziff. 1 bis 8. 
1½½ § 23. Der Rechner hat eine Kuution zu leisten. 
1 Die Begründung zum Sparkassengesetz (S. 17) spricht die Hoffnung aus, daß die Spar- 
kassen in absehbarer Zeit einen eszulichen Revisionsverband gründen, wie dies mit Erfolg bei den 
Erwerbs= und Wirtschaftsgenossenschaften geschehen ist. 
16 § 30. Der Genehmigung des Ministeriums bedürfen: 1. die Veräußerung, die Verpfändung 
und der Tausch unbewglichen Vermögens: 2. die Annahme von Schenkungen und letztwilligen Zu- 
wendungen, welche der Sparkasse Lasten auflegen; 3. die Aufnahme von Anleihen; 4. die Errichtung 
von Zweiganstalten in anderen Gemeinden. 
ie bei diesen Sparkassen regelmäßig 3000 Mk. nicht übersteigen dürfen (& 8).
	        
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