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Sparkassen. Vorschußkafsen. Leihhäuser. 273
kasse mit Gemeindebürgschaft gründen, sosfern sie für die Verbindlichkeiten der Spar-
kasse die Bürgschaft übernehmen. Die Beschlüsse des Gemeinderats bedürfen auch hier,
wie bei den Einzelgemeinden, der Genehmigung des Ministeriums. Bei einer solchen
gemeinschaftlichen Sparkasse werden die Befugnisse des Gemeinderats durch eine gemäß
&7 Gesetz vom 7. Juli 1897 (G.Bl. S. 75) gebildete Syndikatskommission wahrgenommen.
Der Zinsfuß, zu welchem die Sparkassen mit Gemeindebürgschaft die bei ihnen
eingezahlten Gelder verzinsen, wird von dem Vorstand der Kasse mit Zustimmung des
Gemeinderats festgesetzt. Eine Erhöhung des Zinsfußes über 31½/2% sowie eine Herab-
setzung unter 3 % bedarf der Genehmigung der gesetzgebenden Faktoren (§ 36). Anders
als bei den gewöhnlichen Sparkassen ohne Gemeindebürgschaft können hier die Spar-
kassen über die Anlage ihrer Gelder in gewissen Grenzen7 frei verfügen. Die Über-
nahme der Bürgschaft für die Sparkasse begründet naturgemäß zwischen dieser und
der Gemeinde ein engeres Rechtsverhältnis, welches darin zum Ausdruck kommt, daß
gewisse Beschlüsse des Sparkassenvorstandes der Zustimmung des Gemeinderats be-
dürfen 14, und daß ferner der Jahresabschluß der Kasse mit einem Verwaltungsbericht
unmittelbar nach dem Rechnungsabschlusse dem Gemeinderate mitzuteilen ist. Ferner
ist bestimmt (§ 39), daß, sobald der bei den Sparkassen mit Gemeindebürgschaft ge-
bildete Sicherheitsfonds! den Betrag von 5% des gesamten Guthabens der
Sparer überschritten hat, die beim Jahresschlusse sich ergebenden weiteren Überschüsse
bis zur Hälfte, sobald er die Höhe von 10 % erreicht hat, in ihrem vollen Umfange
zur Förderung gemeinnütziger Zwecke, insbesondere im Interesse der Bürgschaft leistenden
Gemeinden, nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzungen Verwendung finden können.
II. Die Vorschußkassen. Die öffentlichen Vorschußkassen 20 bezwecken die
Förderung des Personalkredits des bürgerlichen Mittel- und des Bauernstandes. Ihre
Errichtung erfolgt auf Antrag der beteiligten Gemeinden durch das Ministerium. Es
kann eine öffentliche Vorschußkasse auch für einen Teilbezirk einer Gemeinde oder für
mehrere Gemeinden errichtet werden (§ 1). Auch die Vorschußkassen sind — wenn
dies auch im Gesetz nicht ausdrücklich hervorgehoben ist — öffentliche Anstalten't,
die, was Steuern, Gerichtskosten usw. anlangt, die gleichen Vorrechte genießen wie
der Landesfiskus (§ 6 III). Die innere Verwaltung der öffentlichen Vorschußkassen
regelt sich nach einem von dem Gemeinderat zu beschließenden und von dem Ministerium
zu genehmigenden Statut (§ 7). Aufsichtsbehörde ist der Kreisdirektor (§ 19), in
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17 Die Anlage kann Eiichehen (§ 37) vorbehaltlich etwaiger Einschränkungen durch die Satzung
1. in Wertpapieren oder Buchschulden, welche für die Anlegung der Bestände der Depofitenverwaltung
zuzulassen sind; 2. in Darlehen an Gemeinden und Gemeindeverbände des Reiches und an öffent-
liche Anstalten E.-L.; 3. in Darlehen gegen erste Hypothek auf Grundstücke in E.-L. oder auf
Erbbaurechte an solchen Grundstücken; 4. durch Erwerb von Grundstücken bei Zwangsverkäufen,
wenn anderenfalls die auf den denselben haftenden hypothekarischen Forderungen der Sparkasse
efährdet sind. Durch das Ministerium kann auch die zeitweilige anderweite Anlegung der verfüg-
aren Bestände sglassen werden. Z «
Nach § 38 müssen mindestens vier Zehntel der Bestände in Wertpapieren oder Buchschulden,
welche für die Anlegung der Bestände der Depositenverwaltung zuzulassen find, mit der # aßgabe
angelegt werden, daß mindestens zwei Zehntel des Gesamtbestandes auf Schuldverschreibungen,
Renten, Schatzanweisungen des Landes, des Reiches oder deutscher Bundesstaaten entfallen. In
Renten oder Schuldverschreibungen des Landes soll mindestens ein Zehntel des Gesamtbestandes der
Spareinlagen angelegt werden. Z
168 Es find dies Beschlüsse, welche zum Gegenstand haben 1. die Gewährung von Ruhegeldern
an die Sparkassenbeamten; 2. die Anlegung des Sicherheitsfonds; 3. die Aufnahme von Anleihen;
4. die Abänderung der Satzungen; 5. die Auflösung der Sparkasse. · »
1½ Außerdem wird bei den Sparkassen mit Gemeindebürgschaft zur Ausgleichung von Kurs-
verlusten ein besonderer Kursrücklage son ds gebildet. aus welchem etwaige, aus einem Kurs-
rückgange sich ergebende Verluste zunächst zu decken sind. Das Nähere hierüber bestimmt das
Ministerium § 39 Abft. 2. Z
10 Gesetz, betreffend die Errichtung öffentlicher Vorschußkassen, v. 18. Juni 1887 (G. Bl. S. 59;
aufgehoben ist § 14 durch Gesetz v. 29. Nov. 1899 § 1 Nr. 125; einen Zusatz erhalten hat §
durch Ges. v. 14. Nov. 1910 (G. Bl. S. 134). Gesetz, betreffend den Geschäftsbetrieb der öffentlichen
V., v. 7. Juli 1897 (G. Bl. S. 79). · ·
» AnderBegkünduugzumGefehSJlwerdendzeökntltchenVorschußlassenalsössents
licheAnftaltenbezeichnet.Vgl.Leoui-Mande«lS.2287.;tfchS.150·f.;ancklllS.102.
Fischbach, Elsaß-Lotdringen. 18