Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVI. Das öffentliche Recht des Reichslandes Elsaß-Lothringen. (26)

8 70 Das Wasserrecht. 283 
— – — – — —— 
  
fugnisse schließen natürlich die Befugnis der Verwaltungsbehörden, kraft ihres Auf- 
sichtsrechts über sämtliche Wasserläufe des Landes durch Polizeiverordnungen bzw. 
zverfügungen den ungehinderten Ablauf und die zweckmäßige Wasserbenutzung zu sichern, 
nicht aus. Durch diese polizeilichen Anordnungen werden indessen die gegenseitigen 
privatrechtlichen Beziehungen der Uferangrenzer nicht berührt. Entstehen unter den- 
selben Streitigkeiten, so haben die Gerichte darüber zu entscheiden"; bei ihren Ent- 
scheidungen haben die Gerichte kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung neben dem 
Schutze der Rechte des einzelnen die Interessen der Landwirtschaft und der Industrie 
zu berücksichtigen (§ 47 A.G. B. B. G.). 
Stehende Gewässer, wie Seen und Teiche, unterliegen nicht den für Wasser- 
läufe geltenden Grundsätzen 5. Das gleiche gilt von Quellen, auf welche lediglich 
die Grundsätze des Privatrechts anzuwenden sind. Die Quelle gehört dem Eigentümer 
des Grundstücks, auf welchem sie entspringt (§ 57 A.G. B.G.B.). Der Eigentümer 
darf das Wasser der Quelle für seine Zwecke verwenden; er darf jedoch den Lauf der 
Quelle dann nicht ändern, wenn sie den Einwohnern einer Gemeinde oder einer Ort- 
schaft das zu ihrem persönlichen Bedürfnis oder zur Pflege des Viehes erforderliche 
Wasser liefert (§ 58 I A.G. B. G. B.)7. 
II. Zu den künstlichen Wasserläufen gehören die Kanäle , die Festungs 
gräben und die Stauweiher. Die aus Staatsmitteln erbauten und vom Staate oder 
einem anderen öffentlich-rechtlichen Verbande unterhaltenen Schiffahrtskanäle gehören 
zum öffentlichen Gut (§ 44 II A.G. B G.B); soweit vorgenannte Voraussetzungen 
nicht zu treffen, gehören sie zum Privateigentum . Letzteres gilt auch von den künst- 
lichen Be= und Entwässerungskanälen, die auf privatem Grundbesitz angelegt sind 10. 
Das Gesetz vom 2. Juli 1891, betreffend Wasserbenutzung und Wasserschutz, 
findet auf Schiffahrtskanäle keine Anwendung. Ihre Benutzung richtet sich nach be- 
sonderen Polizeiverordnungen 11. 
Die Stauweiher werden als der öffentlichen Wohlfahrt dienende Unternehmungen 
zum öffentlichen Gut gerechnet 12. 
B. Der staatlichen Organisation der Wasserverwaltung liegt die Einteilung in 
schiffbare und nichtschiffbare Wasserläufe zugrunde; erstere gehören in den Bereich der 
Wasserbau-, letztere in den der Meliorationsbauverwaltung. Zu den An- 
gelegenheiten der Wasserbauverwaltung gehören die Schiffahrt und die Flößerei, das 
" Falls die Beteiligten sich nicht gütlich einigen und auch eine Regelung der Wasserverteilung 
gemäß §§ 9, 10 Wass. Ges. nicht eintritt. 
# 5 Jacob-Fecht S. 9, 70. Seen find natürliche, Teiche künstliche stehende Gewässer. Soweit 
nicht gewisse größere Seen, z. B. die großen lothringischen Weiher, zum öfentiichen Gyut gehören, 
finden auf sie die Grundsätze des Privatrechts Anwendung. Igl. auch §51 A.G. B. G. B. Uber Teiche 
und das Ficchereirecht in denselben vgl. Zrein Füch.d. § 6 Anm. S. 43 u. § 33 Abs. 6 S. 87. 
Die Mineralquellen sind durch das Gesetz v. 14. Juli 1856, welches durch § 51 Nr. 3 des 
Gesetzes v. 2. Juli 1891 ausdrücklich aufrechterhalten worden ist, besonders geschützt. Sie können 
durch Kaiserliche, vom Hiatthglter zu vollziehende Verordnung als Hemeinntzig erklärt werden und 
gieen Schußtr erhalten. Über das Verfahreu vgl. Dekr. v. 8. Sept. 1856. Bruck III S. 145; 
i . . 
7DerEigentümerkannaberindiesemlleeinenSchadensersatzanfprnchgeltendmachen 
Styx-s II zit.), falls die Gemeinde oder Ortschaft sich nicht auf einen Gebrauchstitel (z. B. Ersitzung) 
ützen kann. 
6# Dagegen nicht die kanalisierten Flüsse. Die Kanäle fallen überhaupt nicht unter das 
Wassergesetz von 1891. Bygl. auch Pol. ver. (des Min.) v. 1. Okt. 1905, betr. die Schiffahrtskanäle 
Mn. kanalis. Flüsse in Elsaß-Lothringen (Centr.-Bl. S. 103) und v. 17. März 1910 (Centr.-Bl. S. 367). 
Staatsrat v. 21. Juli 1870, D.P. 1872. 3. 20. Leoni-Mandel S. 206. 
1% Kisch S. 675. 
11 Dieselben erläßt das Ministerium. § 3 Ges. v. 22. April 1902 (G. Bl. S. 31). Min. Pol.Ver. 
für die Schiffahrtskanäle und kanalisierten Flüsse v. 1. Okt. 1905 (Centr. Bl. S. 361). Für gewisse 
Kanäle bezw. Kanalstrecken (Rhein-Marne-Kanal von der französischen Grenze bis Straßburg, 
Saarkanal einschließlich kanalisierte Saar bis zur preußischen Grenze, Rhein-Rhone-Kanal von 
Straßburg bis Mülhausen und Kolmarer Kanal) werden Abgaben (0,18 Mk. pro Tonnenkilometer) 
erhoben. Ges. v. 26 Mai 1892 (G. Bl. S. 49) u. v. 30. März 1896 (G. Bl. S. 5), § 13. — Auf 
natürlichen Wasserstraßen dürfen Schiffahrtsabgaben nur für die Benutzung besonderer Anstalten, 
die zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt find, erhoben werden. R.V. Art. 54. 
7: Molitor-Stieve S. 178.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.