Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVI. Das öffentliche Recht des Reichslandes Elsaß-Lothringen. (26)

8 70 Das Wasserrecht. 285 
  
  
erster Linie das wasserpolizeiliche, demnächst aber auch das Interesse an der öffentlichen 
Sicherheit und Gesunddeit 1°. 
2. Über die Gesuche auf Genehmigung, einschließlich der in § 16 Gew.O. auf- 
geführten Stauanlagen für Wassertriebwerke, entscheidet der Kreisdirektor 70, in den 
Städten Straßburg und Metz der Polizeidirektor; zuständig ist derjenige Kreis-(Polizei-) 
Direktor, in dessen Dienstbereich die Anlage bzw. der größere Teil derselben errichtet 
werden soll. Das Verfahren wird vom Ministerium geregelt 1. 
3. Werden Einwendungen nicht erhoben, und stehen auch sonst dem Antrage 
keine Bedenken entgegen, so hat der Kreisdirektor die Genehmigungsurkunde auszufertigen. 
In den übrigen Fällen ist der Bescheid mit Gründen zu versehen und den Be- 
teiligten schriftlich gegen Behändigungsschein zu eröffnen 22. Die Genehmigungs- 
urkunde ist erst zu erteilen, wenn der die Veranstaltung für zulässig erklärende Be- 
scheid die Rechtskraft beschritten hat oder ein die Genehmigung aussprechender Rekurs- 
bescheid ergangen ist (8 2). 
Ist zur Vornahme der Veranstaltung außer der wasserpolizeilichen Genehmigung 
(im Sinne des § 1 der Verordnung) eine weitere Genehmigung erforderlich, so ist 
das Vorverfahren auch auf die Vorbereitung der Entscheidung über die weitere Ge- 
nehmigung zu erstrecken und diese Entscheidung, soweit der Kreisdirektor zuständig ist, 
gleichzeitig mit der Entscheidung über die wasserpolizeiliche Genehmigung zu tressen. 
Ist zu der bezeichneten Entscheidung gemäß § 16 Gew.O. und § 3, Verordnung, be- 
treffend Einführung der Gewerbeordnung, vom 21. Dezember 1888 (G.Bl. S. 101) 
der Bezirkspräsident zuständig so geht gemäß § 5 Abs. 1 dieser Verordnung auch die 
Entscheidung über die Wasserbenutzungsanlage auf den Bezirkspräsidenten über 23. In 
anderen Fällen hat der Kreisdirektor die Zulässigkeit der Veranstaltung nur unter ent- 
sprechendem Vorbehalt zu erklären und die Genehmigungsurkunde erst zu erteilen, wenn 
die außer der wasserpolizeilichen Genehmigung erforderliche weitere Genehmigung bei- 
gebracht ist (& 3 Ver.). 
Im übrigen finden auf die Erteilung der Genehmigung die §§ 17—22, 25, 49 
Gew. O. sowie § 8 E.G. Gew. O. Anwendungs“. 
1% Das *8 unterscheidet nicht zunstüen der Genehmigung für schiffbare und nicht schiffbare 
Wasserläufe; hinsichtlich der ersteren besteht das öffentliche Interesse hauptsächlich im Hinblick auf 
die Schiffahrt, hinsichtlich der letzteren im Hinblick auf den ungehinderten Ablauf des Wassers und 
die Beseitigung der Uberschwemmungsgefahr. Leoni-Mandel S. 207. 
*° Kais. Verordn. v. 1. Sept. 1902 (G.Bl. S. 59) § 1. Auch wenn in den folgenden 
§§s 2—8 nur noch vom Kreisdirektor die Rede ist, so ergibt sich aus dem Zusammenhang der 
Verordnurg von selbst, daß für die Städte Straßburg und Metz an die Stelle des Kreisdirektors 
der Polizeidirektor zu treten hat. Eine Wahrnehmung der Aufgabe der Kreisdirektoren durch den 
Bezirkspräsidenten im Sinne des § 14 Ges. v. 30. Dez. 1871 kommt hier nicht in Frage. — Auch 
wenn in den Ausführungsbestimmungen vorgesehen ist, daß die Einreichung der Anträge, wenn nicht 
gleichzeitig § 16 Gew. O. Anwendung findet, beim Meliorationsbauinspektor zu erfolgen hat, so steht 
die Entscheidung doch immer dem Kreisdirektor zu. Der Meliorationsbauinspektor darf daher zum 
Beispiel nicht etwa aussichtlose Gesuche ablehnend bescheiden, sondern hat dieselben dem Kreisdirektor 
mit entsprechenden Anträgen zu übersenden. Dies gilt auch für Veranstaltungen geringfügiger Art, 
ferner für vorübergehende Abweichungen von Bedingungen (vorübergehende Stauerhöhungen, 
Wässerungen bei besonderer Notlage mußechal der in der Genehmigungsurkunde vorgesehenen Zeit usw.). 
Unberührt von der Zuständigkeitsfrage bleiben auch die bisherigen Vorschriften, wonach für 
ewisse Arten von Wasserbenutzungsanlagen (Stauweiher u. a.) oder für Anlagen an bestimmten 
afferläufen der Entwurf der Genehmigung behufs technischer Prüfung dem Ministerium 
jeweils vor der Einleitung des öffentlichen Vorverfahrens vorzulegen ist. 
Bei Anlagen zum Aufstauen von Quell= und Regenwasser ist eine wasserpolizeiliche Genehmi- 
gung nicht erforderlich. Kais. Rat v. 27. Juni 1908 Nr. 495. 
„1 Ausf. Vorschr. v. 30. Sept. 1902 (Centr. Bl. 1912 S. 217). 
39 Gegen den Bescheid des Kreisdirektors ist Rekurs zulässig (§ 20 Gew.O.), über den der 
Leiserliche at entscheidet. Der Rekurs ist beim Kreisdirektor einzulegen und zu rechtfertigen. 
Derselbe kann den Rekurs als verspätet zurückweisen. Gegen die zurückweisende Verfügung ist Be- 
schwerde an den Kaiserlichen Rat zulässig, die jedoch keine aufschiebende Wirkung hat. §9 4, 5. 
Das Verfahren vor dem Kaiserlichen Rat regelt sich nach den auf Grund des § 8 des Ges. v. 30. Dez. 
1871 (G. Bl. 1872 S. 49) ergangenen Bestimmungen. 
* Der Zweck dieser Bestimmung ist, zu vermeiden, daß zwei Genehmigungsurkunden für die- 
selbe gewerbliche Anlage erteilt werden müssen. 
44 Die Behörde kann von dem Verlangen der Vorlage von Zeichnungen Abstand nehmen, 
 
	        
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