8 70 Das Wasserrecht. 287
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dem Umstande Rechnung, daß hier die Ufergrenzer ein gesetzlich anerkanntes Benutzungs-
recht haben, und daß nur die Ausübung der Benutzung von einer Genehmigung ab-
hängig gemacht ist, die ausschließlich polizeilichen Charakter hat 23. Der Entschädigungs-
anspruch ist binnen einer Ausschlußfrist von einem Jahre nach der Herstellung des der
Anordnung der Behörde entsprechenden Zustandes anzumelden. In Ermangelung güt-
licher Einigung befindet die Verwaltungsbehörde (Ministerium) über Grund und Be-
trag der Entschädigung nach Anhörung der Beteiligten. Gegen den Beschluß steht
der Rechtsweg offen, und zwar auch dann, wenn der Entschädigungsanspruch dem
Grunde nach verneint wird 9. Die Klage muß binnen einer Ausschlußfrist von sechs
Monaten seit der Behändigung des Beschlusses erhoben werden (§ 6).
Die Möglichkeit, die im öffentlichen Interesse liegende Beschränkung oder Be-
seitigung bestehender Anlagen an Wasserläufen durchzuführen, bestand bereits vor dem
Gesetze vom 2. Juli 1891 85; eine diesbezügliche Maßnahme ist daher auch auf vor
diesem Zeitpunkt errichtete Anlagen möglich, und zwar auch, insoweit es sich um ding-
liche Rechte (Triebwerke mit sogenannter gesetzlicher Existenz) handelt 31.
5. Für Stauvorrichtungen jeder Art kann durch die Verwaltungsbehörde
(Wasserbauinspektor) angeordnet werden, daß behufs Bezeichnung der zugelassenen
größten Stauhöhe an einer für Dritte Beteiligte leicht sichtbaren Stelle, welche auch den
Wasserpolizeibeamten jederzeit zugänglich sein muß, ein Eich zeichen (Pfahl oder Marke)
auf Kosten des Unternehmers 32 anzubringen und zu unterhalten ist, an welchem nur
mit Genehmigung der Behörde Anderungen vorgenommen werden dürfen (§8 7, 8 W. G.).
II. Die Wasserverteilung. Die hohe Bedeutung des Wassers für die
Bedürfnisse der Industrie und der Landwirtschaft macht in vielen Fällen eine Ver-
teilung des Wassers unter die Berechtigten notwendig. Soweit Ortsgebräuche oder
Verordnungen bestehen, richtet sich nach ihnen die Verteilung des Wassers zwischen
den an den verschiedenen Strecken eines Wasserlaufes 93 belegenen Wässerungsberechtigten
oder zwischen Wässerungsberechtigten und Triebwerksbesitzern oder anderen Nutzungs-
:5 Nicht ausgeschlossen ist, daß auck bei schiff= und flößbaren Wasserläufen daunn, wenn der
Widerruf infolge notwendiger öfentlicher rbeiten erforderlich geworden ist, eine Beihilfe gewährt
wird, auf die jedoch kein Rechtsanspruch besteht. Jacob-Fecht S. 23; Huber S. 226. Vl.
§# 41 u. 40 a A.G. B.GB.
:5 Indessen muß der Grundsatz der Trennung der Gewalten doch insofern gewahrt bleiben,
als den Gerichten nicht die Befugnis zukommt, darüber zu entscheiden, ob ein Wasserlauf schiff-
oder flößbar ist. 31° Leoni-Mandel S. 208.
Art. 48 Ges. v. 16. Sept. 1807. Solche dingliche Rechte bestehen, wenn das Triebwerk
bereits vor dem Jahre 1566 (Edikt v. Mouline v. Febr. 1566) bestanden hat (Edikt v. April 1683),
und zwar in den damals französischen Gebietsteilen, oder wenn es in sonstigen Gebieten Gegenstand
des rechtmäßigen Eigentums war, bevor der Wasserlauf zum öffentlicheu Eigentum erklärt wurde
(Ges. v. vent. VII Art. 2 Dalloz. Suppl. vo eaux Nr. 33), oder wenn das Triebwerk vor der
Schiffbarerklärung des Flusses errichtet wurde CSwalloza. a. O. 334), oder schließlich, wenn das Trieb-
werk als Nationaleigentum verkauft wurde (Dalloz a. a. O. Nr. 336, 337); vo propriét
féodale Nr. 483 f. Veoni-Mandel S. 208, Molitor-Stiede S. 199.
In allen dicesen Fällen muß für die Beseitigung oder Beschränkung eines Triebwerks an
einem schiffbaren Flusse Entschädigung gewährt werden 6 49 W. G.), falls es sich nicht um Maß-
nahmen im allgemeinen polizeilichen Interesse handelt.
Bei Anlagen an nicht schiffbaren Flüssen hängt die Entschädigungsfrage davon ab, ob
sie unter Widerruf Fenehmigt worden sind, oder, falls eine Genehmigung überhaupt nicht vorliegt,
ob fie bereits vor 1789 existiert haben oder als Nationalgut verkauft worden find. Dualloz suppl.
ennz Nr. 368 i(. Leoni-Mandel a. a. O.
* Für die Erhaltung der Sichtbarkeit und Zugänglichkeit hat der Unternehmer zu sorgen.
Bei schiffbaren Wasserlöfen kann die Anbringung eines Zeichens vorgeschrieben werden, durch
welches die größte zulässige Uberstauung bezeichnet wird.
Bei Stauvorrichtungen an nicht schiff= oder flößbaren Wasserläufen kann, wenn die
Vorrichtung auf fremde Grundstücke und Benutzungsrechte keine erhebliche Einwirkung ausübt, von
dem Verlangen der Anbringung eines Eichzeichens abgesehen werden. 9 7 W. G.
33 Das Gess unterscheidet nicht zwischen schiffbaren undnichtschiffbaren Wasserläufen,
wenn auch bezüglich der ersteren bei der jederzeit entschädigungslosen Widerruflichkeit und Beschränk-
barkeit eine Megeiung auf dem Wege landesherrlicher Verordnung nicht notwendig ist. Indessen
können auch bei den schinbaren Wasferläufen ältere Anlagen mit sogenannter gesetzlicher Existenz in
Froge kommen, die einen ähnlichen Entschädigun Sanspruch bei Anderungen ihres Wassernahungerechts
aben wie die Anlieger an nichtschiffbaren Wasserläufen. Vgl. Jacob-Fecht S. 33 Anm. 3.