Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVI. Das öffentliche Recht des Reichslandes Elsaß-Lothringen. (26)

288 Vierter Teil. Die Landesverwaltung. 8 70 
berechtigten. Bestehen Ortsgebräuche und Verordnungen nicht, so greift, weil es sich 
um ein öffentliches Interesse handelt, die Verwaltung ein; die Verteilung erfolgt als- 
dann durch Verordnung des Statthalters. In gleicher Weise geschieht eine Neu- 
regelung, wenn die Ortsgebräuche oder Verordnungen dem öffentlichen Interesse nicht 
mehr entsprechen. Der Verordnung hat ein Untersuchungsverfahren vorauszugehen, in 
welchem nach Maßgabe der Ausführungsbestimmungen 3“ eine Offenlegung des vom 
Ministerium festgestellten Entwurfs und eine Prüfung der etwaigen Einwendungen 
durch eine Kommission stattzufinden hat. Durch die Verordnung kann auch in die 
privatrechtlichen Ansprüche der einzelnen Nutzungsberechtigten eingegriffen werden, ohne 
daß dieselben hieraus einen Schadensersatzanspruch gegen den Fiskus oder gegen einen 
Dritten (etwa aus Bereicherung) herleiten könnten. Die durch die Verordnung ge- 
troffene Wasserverteilung ist für die Gerichte bei Rechtsstreitigkeiten zwischen Wässerungs- 
berechtigten bindend 355. Die Verteilung des Wassers im Sinne der §§ 9 und 10 W. G. 
erfolgt zumeist durch Regelung der zeitlichen Benutzung desselben, indem bestimmt 
wird, an welchen Tagen und Stunden die verschiedenen Berechtigten das Wasser be- 
nutzen dürfen; in gewissen Fällen kann auch die Menge des von den einzelnen Be- 
rechtigten zu beanspruchenden Wassers festgesetzt werden. 
Die zur Ausführung der Ortsgebräuche oder Verordnungen erforderlichen An- 
ordnungen erläßt die Verwaltungsbehörde, die gleichzeitig auch die Verteilung der etwa 
entstehenden Kosten regelt (§ 10 1) 86. 
1. Besondere Verpflichtungen der Grundeigentümer: a) im Interesse der Land- 
wirtschaft. Der Eigentümer eines Grundstücks muß sich gegen Entschädigung ge- 
wisse Anlagen gefallen lassen, die im landwirtschaftlichen Interesse zur Be- 
wässerung oder Entwässerung anderer Grundstücke notwendig sind. Vorauzgesetzt ist 
ferner, daß die Anlage auf andere geeignete Weise nicht zweckmäßig ausgeführt werden 
kann, daß der Nachteil, welcher den Eigentümern der dazwischen liegenden Grundstücke 
erwächst, nicht außer Verhältnis zu dem aus der Bewässerungsanlage für den Unter- 
nehmer zu erwartenden Nutzen steht, und daß schließlich zur Leitung des Wassers nicht 
Gebäude oder mit Gebäuden zusammenhängende Höfe, Gärten, Parke und sonstige ein- 
gefriedete Grundstücke in Anspruch genommen werden müssen. (6§ 11, 12). Auf 
öffentliches Staatsgut erstreckt sich diese Bestimmung nicht. 
Ob die tatsächlichen Voraussetzungen der §§ 11, 12 vorliegen, entscheidet die 
Verwaltungsbehörde, während über die Entschädigungsansprüche die ordentlichen Ge- 
richte zu entscheiden haben. 
· Die Eigentümer, über deren Grundstücke in Ausführung der vorgenannten Be- 
stimmungen Anlagen zur Bewässerung oder Entwässerung geführt werden, haben das 
Recht der Mitbenutzung hinsichtlich der Anlagens' nach Verhältnis der ihnen ge- 
hörenden Grundfläche. Machen sie von diesem Recht Gebrauch, so haben sie einen 
entsprechenden Teil der Anlage= und Unterhaltungskosten und bei späterem Anschlusse 
außerdem diejenigen Kosten zu tragen, welche durch die erforderlichen Anderungen ver- 
ursacht werden (§ 18). 
b) Eine weitere Dienstbarkeit begründet das Gesetz (§ 14), wenn zum Zwecke 
Ausführungsvorschriften, betreffend die Wasserverteilung. die Unterhaltung von Wasser- 
läufen und die Bildung von Flußbauverbänden, v. 1. Febr. 1903 (Centr. Bl. S. 19) u. Ergänzung 
hierzu v. 17. Juli 1912 (Centr. Bl. S. 159). Z " « . 
*5 Handelt es sich nicht um eine Wasserverteilung zwischen einer Vielheit von Triebswerks- 
befitzern und Wässerungsberechtigen, die zur Sicherung der wirtschaftlichen Lage einer ganzen Gegend 
erforderlich ist, sondern um eine Privatstreitigkeit zwischen einzelnen Wässerungsberechtigten (zum 
Beispiel einer Gemeinde und einem Triebwerksbesitzer), so muß die Negelung der Wasserbenutzung 
gegebenenfalls im ordentlichen Prozeßwege erfolgen. Vgl. Huber S. 233 f. 
- Bezüglich der Einziehung dieser Kosten und der Rechtsmittel gegen die Veranlagung finden 
die Vorschriften über die direkten Steuern Anwendung. § 10 II W.G. 
a Das Mitbenutzungerecht bezieht sich nur auf die Anlagen, nicht auf das Wasser. Wegen 
der Nittbenußung des durchströmenden Wassers ist eine Einigung unter den beteiligten Interessenten 
dahin zu treffen, daß dieselben Anlagen entweder zeitlich getrennt kbgt oder beie Kleichzetiger Be- 
nutzung die Anlagen in dem Umfange hergestellt werden, daß sie das Wa i nupungs-= 
berechtigte aufzunehmen vermögen. Huber S. 247. 
er für sämtlich
	        
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