8 70 Das Wasserrecht. 289
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der Anlage einer Bewässerung die Anlehnung eines Stauwerks an dem gegenüber-
liegenden Ufer notwendig wird; in diesem Falle kann nämlich der Eigentümer des-
selben angehalten werden, die hierzu erforderlichen Anlagen auf seinem Grundstücke
gegen volle vorgängige Schadloshaltung zu gestatten. Das Gesetz nimmt von dieser
Dienstbarkeit nur die Gebäude und die mit Gebäuden zusammenhängenden Höfe und
Gärten aus, läßt sie also im Gegensatz zu § 11 bei Parken und sonstigen ein-
gefriedigten Grundstücken zu.
Der Ufereigentümer, an dessen Grundstück die Anlehnung beansprucht wird, ferner
jede dritte Person, welche eine Wassernutzung zweckmäßig nur unter Mitbenutzung einer
bereits vorhandenen Stauanlage ausüben kann, können die Mitbenutzung der Stau-
anlage gegen verhältnismäßige Teilnahme an den Anlage= und Unterhaltungskosten,
insbesondere der Anschlußkosten, beanspruchen, der Dritte jedoch nur unter der
Voraussetzung, daß durch seine Teilnahme nicht die Benutzung der Anlage durch die
Eigentümer unverhältnismäßig beeinträchtigt oder erschwert wird. Auf Stauanlagen,
welche der Staat zu öffentlichen Zwecken errichtet hat, findet vorstehende Bestimmung
keine Anwendung (§ 14) 8.
Der Eigentümer eines Grundstücks, auf welchem gemäß §§ 11, 12, 14 Abs. 1
eine den Interessen eines Dritten dienende Anlage errichtet ist, kann die Abänderung
und nötigenfalls Beseitigung derselben verlangen, wenn er auf dem Grundstücke ein
Gebäude, mit welchem der Fortbestand der Anlage unvereinbar ist, errichten will und
den Berechtigten Entschädigung gewährt, welche höchstens in dem Ersatz der Kosten
der Anlage und der Wiederbeseitigung derselben zu bestehen hat. Über den Be-
seitigungsanspruch entscheidet die Verwaltungsbehörde, über Grund und Höhe der Ent-
schädigung das ordentliche Gericht (§ 10). -
2. Wird im Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege die Ab—
leitung von Wasser über fremde Grundstücke erforderlich, so können die Eigentümer
dieser letzteren angehalten werden, die hierzu notwendigen Anlagen auf ihren Grund-
stücken gegen volle vorgängige Schadloshaltung zu gestatten; auch hier besteht zugunften
des öffentlichen Staatsgutes eine Ausnahme (§ 17) °.
3. Im Interesse der Schiffahrt und der vom Staat vergebenen Fischerei
ist an den zur Zeit schiff= und flößbar erklärten Wasserläufen auf Verlangen der Ver-
waltungsbehörde zu beiden Ufern ein Raum für den Verkehr (Leinpfad)“ frei
zu halten. Die Breite dieses Raumes wird von der Verwaltungsbehörde nach dem
Bedürfnis festgesetzt, darf jedoch 3,25 m und, soweit zurzeit auf den Ufern ein
28 Entstehen Meinungsverschiedenheiten darüber, ob die aüeraesletungen des § 14 Abs. 3
6" eben, und in welcher Weise die Anlagen auszuffhren sind, so entscheidet hierüber die Verwaltungs-
ehörde. Uber die Höhe der zu gewährenden ntschädigung findet der Rechtsweg statt (3 15).
20 Allenfalls können hier auch die Beftimmungen des Zwangsenteignungsgesetzes eingreifen.
* Vorschriften, betreffend die Leinpfade, v. 1. März 1892 (Centr. Bl. S. 1I2). Die §8§ 18, 19
haben die früheren Bestimmungen des Fawzschen Rechts im wesentlichen aufrechterhalten.
Für Schiffahrtskanäle, die durch Menschenhand hergestelll find, kann die Leinpfadservitut
nicht beansprucht werden, ebenso nicht für die nicht schiff= oder flößbaren Wasserläufe und für Trift-
gewässer, d. h. solche Wasserläufe, die nur zum Flößen von Scheitholz dienen (GHuber S. 255 f.).
Der Grundstückseigentümer muß daher nur den Verkehr der Schiffer und der Pferde, dagegen
nicht dauernde Einrichtungen dulden. Er selbst darf aber sein Grundstück benutzen, soweit nicht
dadurch der Schiffsverkehr beeinträchtigt wird. Er darf insbesondere den Leinpfad befahren, und
es ist auch denkbar, daß mehrere Grundstückseigentümer sich gegenseitig das Befahren ihrer an dem
Wasserlauf gelegenen Grundstücke gestatten. Solange der Leinpfad für den Schiffsverkehr tatsächlich
nicht benutzt wird, haben die Grundstückseigentümer das freie Benutzungsrecht, was Gehen, Reiten,
hren anlangt, ohne eine Erlaubnis der Verwaltung nachsuchen g müssen. Eine vollständige
bsperrung des Lein= oder Flößpfades kann aber nicht gestattet werden. Ausnahmen können von
Fall zu Fall ausdrücklich durch das Ministerium gestattet werden.
Das Freihalten des heinpsdes kann nicht etwa an den in & 1 Fisch. Ges. erwähnten, sondern
lediglich an den schiff= und flößbaren Wasserläufen verlangt werden. Liegen die Voraussehun en
des § 18 W. G. nicht vor, so kann der Eigentümer sein Grundstück bis an die Grenze des Wasser-
laufes in vollem Umfange benutzen und das Betreten der Grundstücke durch Dritte verbieten. Die
Beamten der Fluß- und Ficherierhr. wenn sie in Ausübung ihres Dienstes find, dürfen jedoch
solche Grundstücke zur eachinderung oder Feststellung strafbarer Handlungen betreten. traf-
bestimmung: § 44 Ziff. 2 W. G.
Fiichbac,, Elsaßt-Lotbringen. 19