Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVI. Das öffentliche Recht des Reichslandes Elsaß-Lothringen. (26)

8 70 Das Wasserrecht. 289 
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der Anlage einer Bewässerung die Anlehnung eines Stauwerks an dem gegenüber- 
liegenden Ufer notwendig wird; in diesem Falle kann nämlich der Eigentümer des- 
selben angehalten werden, die hierzu erforderlichen Anlagen auf seinem Grundstücke 
gegen volle vorgängige Schadloshaltung zu gestatten. Das Gesetz nimmt von dieser 
Dienstbarkeit nur die Gebäude und die mit Gebäuden zusammenhängenden Höfe und 
Gärten aus, läßt sie also im Gegensatz zu § 11 bei Parken und sonstigen ein- 
gefriedigten Grundstücken zu. 
Der Ufereigentümer, an dessen Grundstück die Anlehnung beansprucht wird, ferner 
jede dritte Person, welche eine Wassernutzung zweckmäßig nur unter Mitbenutzung einer 
bereits vorhandenen Stauanlage ausüben kann, können die Mitbenutzung der Stau- 
anlage gegen verhältnismäßige Teilnahme an den Anlage= und Unterhaltungskosten, 
insbesondere der Anschlußkosten, beanspruchen, der Dritte jedoch nur unter der 
Voraussetzung, daß durch seine Teilnahme nicht die Benutzung der Anlage durch die 
Eigentümer unverhältnismäßig beeinträchtigt oder erschwert wird. Auf Stauanlagen, 
welche der Staat zu öffentlichen Zwecken errichtet hat, findet vorstehende Bestimmung 
keine Anwendung (§ 14) 8. 
Der Eigentümer eines Grundstücks, auf welchem gemäß §§ 11, 12, 14 Abs. 1 
eine den Interessen eines Dritten dienende Anlage errichtet ist, kann die Abänderung 
und nötigenfalls Beseitigung derselben verlangen, wenn er auf dem Grundstücke ein 
Gebäude, mit welchem der Fortbestand der Anlage unvereinbar ist, errichten will und 
den Berechtigten Entschädigung gewährt, welche höchstens in dem Ersatz der Kosten 
der Anlage und der Wiederbeseitigung derselben zu bestehen hat. Über den Be- 
seitigungsanspruch entscheidet die Verwaltungsbehörde, über Grund und Höhe der Ent- 
schädigung das ordentliche Gericht (§ 10). - 
2. Wird im Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege die Ab— 
leitung von Wasser über fremde Grundstücke erforderlich, so können die Eigentümer 
dieser letzteren angehalten werden, die hierzu notwendigen Anlagen auf ihren Grund- 
stücken gegen volle vorgängige Schadloshaltung zu gestatten; auch hier besteht zugunften 
des öffentlichen Staatsgutes eine Ausnahme (§ 17) °. 
3. Im Interesse der Schiffahrt und der vom Staat vergebenen Fischerei 
ist an den zur Zeit schiff= und flößbar erklärten Wasserläufen auf Verlangen der Ver- 
waltungsbehörde zu beiden Ufern ein Raum für den Verkehr (Leinpfad)“ frei 
zu halten. Die Breite dieses Raumes wird von der Verwaltungsbehörde nach dem 
Bedürfnis festgesetzt, darf jedoch 3,25 m und, soweit zurzeit auf den Ufern ein 
28 Entstehen Meinungsverschiedenheiten darüber, ob die aüeraesletungen des § 14 Abs. 3 
6" eben, und in welcher Weise die Anlagen auszuffhren sind, so entscheidet hierüber die Verwaltungs- 
ehörde. Uber die Höhe der zu gewährenden ntschädigung findet der Rechtsweg statt (3 15). 
20 Allenfalls können hier auch die Beftimmungen des Zwangsenteignungsgesetzes eingreifen. 
* Vorschriften, betreffend die Leinpfade, v. 1. März 1892 (Centr. Bl. S. 1I2). Die §8§ 18, 19 
haben die früheren Bestimmungen des Fawzschen Rechts im wesentlichen aufrechterhalten. 
Für Schiffahrtskanäle, die durch Menschenhand hergestelll find, kann die Leinpfadservitut 
nicht beansprucht werden, ebenso nicht für die nicht schiff= oder flößbaren Wasserläufe und für Trift- 
gewässer, d. h. solche Wasserläufe, die nur zum Flößen von Scheitholz dienen (GHuber S. 255 f.). 
Der Grundstückseigentümer muß daher nur den Verkehr der Schiffer und der Pferde, dagegen 
nicht dauernde Einrichtungen dulden. Er selbst darf aber sein Grundstück benutzen, soweit nicht 
dadurch der Schiffsverkehr beeinträchtigt wird. Er darf insbesondere den Leinpfad befahren, und 
es ist auch denkbar, daß mehrere Grundstückseigentümer sich gegenseitig das Befahren ihrer an dem 
Wasserlauf gelegenen Grundstücke gestatten. Solange der Leinpfad für den Schiffsverkehr tatsächlich 
nicht benutzt wird, haben die Grundstückseigentümer das freie Benutzungsrecht, was Gehen, Reiten, 
hren anlangt, ohne eine Erlaubnis der Verwaltung nachsuchen g müssen. Eine vollständige 
bsperrung des Lein= oder Flößpfades kann aber nicht gestattet werden. Ausnahmen können von 
Fall zu Fall ausdrücklich durch das Ministerium gestattet werden. 
Das Freihalten des heinpsdes kann nicht etwa an den in & 1 Fisch. Ges. erwähnten, sondern 
lediglich an den schiff= und flößbaren Wasserläufen verlangt werden. Liegen die Voraussehun en 
des § 18 W. G. nicht vor, so kann der Eigentümer sein Grundstück bis an die Grenze des Wasser- 
laufes in vollem Umfange benutzen und das Betreten der Grundstücke durch Dritte verbieten. Die 
Beamten der Fluß- und Ficherierhr. wenn sie in Ausübung ihres Dienstes find, dürfen jedoch 
solche Grundstücke zur eachinderung oder Feststellung strafbarer Handlungen betreten. traf- 
bestimmung: § 44 Ziff. 2 W. G. 
Fiichbac,, Elsaßt-Lotbringen. 19
	        
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