Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVI. Das öffentliche Recht des Reichslandes Elsaß-Lothringen. (26)

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Das Wasserrecht. 201 
teilung der Unterhaltspflicht auf die einzelnen Beteiligten nach diesen, und zwar auch 
dann, wenn einzelne der im § 22 W. G. genannten Beteiligten von der Beitragspflicht 
befreit sind, oder wenn dieselbe einzelnen Beteiligten allein auferlegt ist. Die Durch- 
führung dieser Ortsgebräuche oder Verordnungen kann zwangsweise erfolgen. Die 
zur Ausführung dieser Ortsgebräuche und Verordnungen erforderlichen Anordnungen 
werden durch die Verwaltungsbehörde erlassen, welche auch die Hebelisten über die 
Verteilung der Kosten aufstellt und auch vollstreckbar erklärt (§ 28)"5. Bestehen 
Ortsgebräuche oder Verordnungen über die Verteilung der Unterhaltspflicht nicht “, 
oder verlangt das öffentliche Interesse dringend eine anderweitige Regelung der Bei- 
tragspflicht, so erfolgt, sofern nicht Genossenschaften für die Vornahme der Arbeiten 
gebildet sind (Art. 1 Ziff. 2. Gesetz vom 21. Juni 1865), die Festsetzung der Anteile, 
welche jede der beiden Klassen der Beteiligten (§ 22) zu tragen hat, durch Verordnung 
des Ministeriums 7. 
3. Besondere Bestimmungen gelten für die Unterhaltung der Mühl= und Ge- 
werbskanäle und ähnlicher Wasserzuführungen zu industriellen Zwecken, soweit die- 
selben künstliche Anlagen und Eigentum der Triebwerksbesitzer sind"s; die Kostentragung 
hat hier ausschließlich durch diese zu erfolgen (§ 28). o2 
4. Um die Ausräumung und die Instandsetzung von Wasserläufen zu ermöglichen, 
ist bestimmt, daß die Uferbesitzer verpflichtet sind, a) das Betreten ihrer Grundstücke 
zu Räumungszwecken, und b) das vorübergehende Ablagern von Ausraum auf den- 
selben sowie c) die vorübergehende Ablagerung der zur Unterhaltung der Ufer er- 
forderlichen Materialien zu dulden. Eine Entschädigung kann in dem zuletzt genannten 
Falle immer, in den beiden ersten Fällen nur dann verlingt werden, wenn es sich um 
künstliche Mühl= und Gewerbskanäle handelt, welche Eigentum der Werkeesitzer sind 
u 28) und soweit nicht hinsichtlich dieser künstlichen Wasserläufe zufolge Ortsgebrauch, 
alter Verordnung oder Privatrechtstitel andere Grundsätze gelten (§ 29). d) Den 
Triebwerksbesitzern kann ferner durch Anordnung der zuständigen Behörde die Auflage 
gemacht werden, den Stillstand ihrer Wasserkraftmaschinen ohne Entschädigung insoweit 
(5 Hezüglich der Einziehung und der Rechtsmittel gegen die Veranlagung finden die Vor- 
schriften über die direkten Steuern Anwendung. § 23 Abs. 3 W.G. Die Vollstreckbarerklärung der 
ebelisten erfolgt durch den Kreisdirektor, in Straßburg und Metz durch den Polizeidireltor 
(letzteres trotz der Bestimmung des § 14 Ges. v. 30. Dez. 1871, weil bei Erlaß des Gesetzes v. 
22. April 1902 u. Ausf. Ver. v I. Febr. 1903 der Gedanke leitend gewesen ist, die Bezirkspräsidenten 
als Instanz in Meliorationsangelegenheiten auszuscheiden). 
Bei Widerspruch gegen einen dirsbezüglichen ahlungsbefehl des Rentmeisters ist der Rechts- 
weg annisia ebenso ist eine Feststellungstlage über die dem Zahlungsbefehl zugrunde liegende, 
rein öffentlich-rechtliche Verpflichtung ausgeschlossen. (Vgl. L.G. Metz v. 19. Febr. 1902, Els.-I. Z. 29 
S. 257 u. Kais. Rat v. 26. Juli 1902, Els.-l. Z. 28 S. 529.) Zuständig ist vielmehr nach Art. 8 
u. 4 Ges. v. 14. flor. XI der Bezirkerat. 
“ Eine unmittelbare zwangsweise Darchführung der nötigen Arbeiten auf Kosten der An- 
grenzer ist hier also nicht möglich. Die Beteiligten können aber beim Ministerium die Regelung 
der Unterhalt ungspflicht durch eine auf Grund des § 24 W. G. zu erlassende Min. Ver. anregen. 
“ Uber das Verhältnis, in welchem hier die Unterhaltungspflicht zu verteilen ist, vgl. § 24 
Abs. 2, und über die Verteilung des auf die Grundeigentümer tr ssenden Anteils unter die einzelnen 
Beteiligten vgl. § 25 W G. 
“ Häufig entstehen Meinungsverschiedenheiten über das Eigentum an Mühlkanälen, und zwar 
nach zweifacher Richtung: oft ist zweifelhaft, ob ein solcher Mühlkanal ein natürlicher Arm des 
Wasserlaufs und deshalb nach § 45 A.G. B.G.V. nicht Gegenstand des Privateigentums ist, oder 
ob er eine künstliche Anlage ist. In anderen Fällen ist der künstliche Ursprung des Mühlkanals 
anzuerkennen, der Kanal dient aber zur Abführung alles von oben kommenden Wassers, da das frühere 
Bett infolge der im Interesse des Triebwerks erfolgten Absperrung durch die Wehre allmählich aus- 
trocknet und häufig zu den angrenzenden Grundstücken gezogen worden ist. In solchen Fällen wird 
in Ubereinstimmung mit der früheren Praxis angenommen (Huber § 28 Bem. 2 Abs. 3), daß der 
frühere Mühlkanal nunmehr Bestandteil des Wasserlaufs geworden ist, da es nicht angängig ist, ein 
zur Fortführung des Wassers unbedingt nötiges Zwischenglied in wichtigen rechtlichen Beziehungen 
anders zu behandeln als den oberen und unteren Teil desseben. (Vgl. auch die Staatsratentscheid. 
v. 24. Nov. 1876 bei D.P. 1877. 3. 35 und R.G. E. (Civ.) 12 S. 340; 30 S. 307.) Die gleichwohl 
erfolgte Eintragung eines solchen Mühlkanals in das Grundbuch auf den Namen eines Privat. 
eigentümers wäre auch schon im Hinblick auf § 45 A.G. B.G.B. unwirksam. Bgl. auch § 8 II 
Kais. Ver. v. 18. April 1900 betreffend Anlegung von Grundbüchern und § 65 IV der Grundbuch- 
anlegungsordnung v. 28. Jan. 1905. 
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