871 Das Fischereirecht. 297
Gießen, Armen, Einbuchtungen und Gräben, solange sie ihr Wasser aus den schiff-
oder flößbaren Flüssen erhalten, zu jeder Zeit unbehindert mit Fischernachen durchfahren
oder befahren werden können, und zu deren Unterhaltung der Staat verpflichtet öder
mitverpflichtet ist (§ 1.) 2. der Eigentümer. Derselbe hat die Fischerei in
Kanälen und Gräben, welche auf Privateigentum angelegt find, und welche auf seine
Kosten unterhalten werden 6 (§ 2). 3. Die Ufereigentümer haben die Fischerei
in allen anderen als den unter 1. und 2. bezeichneten, also in den nicht schiff= und
flößbaren Wasserläufen, und zwar jeder Ufereigentümer auf seiner Seite bis zur Mitte
des Wasserlaufs, jedoch mit Vorbehalt der entgegenstehenden, auf Besitz oder Titel be-
ruhenden Rechte (§ 3).
III. Die Bestimmung, welche Wasserläufe und Teile von solchen zu den in
§* 1 F.G. bezeichneten (schiff= und flößbaren) gehören 7, erfolgt durch Kaiserliche Ver-
ordnung auf Grund eines Vorverfahrens. Werden in Zukunft Wasserläufe schiff= oder
flößbar gemacht oder erklärt, so haben die Eigentümer, welchen hierdurch die Fischerei
entzogen wird, Anspruch auf Entschädigung s seitens des Staates, müssen sich aber
Vorteile, welche ihnen durch die erwähnten Maßregeln erwachsen, anrechnen lassen (§ 4)0.
IV. Um das staatliche Fischereirecht im Interesse der Volkswirtschaft rentabel
zu gestalten, ist die Notwendigkeit seiner Verpachtung pesetzlich (§ 9) vorgeschrieben.
Die Verpachtung soll in der Regel auf dem Wege öffentlicher Versteigerung vor-
genommen werden, und die Pachtzeit darf die Dauer von zwölf Jahren nicht übersteigen.
An den Verpachtungen dürfen sich weder in eigener Person noch durch Zwischen-
personen als Hauptsteigerer, Teilhaber oder Bürgen die Beamten der Wasser= und
Meliorationsverwaltung und die bei der Versteigerung beteiligten Beamten, die Pachtgeld-
einnehmer, die Fischereiaufseher sowie die Verwandten und Verschwägerten der letzteren
beteiligen (§ 10)9. Die Fischereipächter und Fischer dürfen an den im § 1 F.G. be-
zeichneten schiff= oder flößbaren Wasserläufen nur den Lein= bzw. Flößpfad benutzen 1°.
V. Um eine gemeinschaftliche Bewirtschaftung und Nutzung der den Ufer-
angrenzern zustehenden Fischerei, sowie eine geregelte Aufsichtsführung und gemeinschaftliche
Maßregeln zum Schutze des Fischbestandes zu ermöglichen, ist die Bildung von freien
oder autorisierten Genossenschaftenin für die Berechtigten eines zusammen-
hängenden Fischereigebietes vorgesehen. Die Vereinigung zu einer autorisierten Ge-
nossenschaft kann ausgesprochen werden, 1. wenn die Ufereigentümer von mindestens
zwei Dritteilen der Länge der zum genossenschaftlichen Fischereigebiet gehörigen Wasser-
daraus ncht herleiten (vgl. per arg. ex contr. § 4 II und § 40 a A.G. B. G. B). Vgl. mein
Fischereigesetz S. 24. »
CSkommenhauptsächlichdiezumBetriebderMühlennndsonftigenTriebwerkekünstlich
hergestellten Wasserrinnen in Frage.
* Nach der noch in Kraft befindlichen Ordonnanz v. 10. Juli 1835 und der Ver. v. 30. Okt.
1891 (G.Bl. S. 124) gehoren hierher: die Ill von Colmar abwärts, der Rhein, die Mosel, die Saar,
die Rote Saar von A berschweiler und die Weiße Saar von 2900 m oberhalb Hermelingen abwärts
und das Bannwasser mit seinen Verzweigungen.
* Vagl. hierüber mein Fischereigeseh S. 36—41. Der Anspruch auf Entschädigung muß binnen
drei Monaten nach der behaupteten Schadenszufügung bei dem Bezirkspräsidenten schriftlich oder zu
Protokoll angemeldet werden. Mangels gütlicher Einigung befindet der Bezirkspräfident über Grund
und Höhe der Entschädigung nach Anhörung des Vertreters der Wasserbauverwaltung sowie zweier
vom Bürgermeister der Gemeinde, auf deren Gebiet die Grundstücke liegen, zu bezeichnender Gemeinde-
räte, und nachdem dem G.schädigten Gelegenheit zur Außerung gegeben worden ist. Gegen den Be-
schluß des Bezirkspräsidenten steht der Rechtsweg offen. Die Klage muß binnen drei Monaten nach
Behändigung des die Entschädigung regelnden Beschlusses bei dem Gericht der belegenen Sache erhoben
werden. .
Muster für die Fischereipachtverträge ist durch die Bek. d. Min. v. 9. Okt. 1892
(Centr. Bl. S. 373) veröffentlicht. Z
Streitigkeiten über Fischereipachtverträge gehören vor die ordentlichen Gerichte. § 11.
16 Wegen Benutzung der Ufergrundstücke, z. B. zum Ziehen und Trocknen der Netze, haben fie
sich mit den Ufereigentümern zu verständigen. § 12 F.G. — Ein Uferbetretungsrecht zur Ausübung
des Fischfanges an nicht schiff= bzw. flöhbaren Wasserläufen besteht nicht. Meldet jedoch der Ufer-
eigentümer nicht ein ausdrückliches Verbot bei der Ortspolizeibehörde an, so wird stillschweigende
Duldung Peitens desselben angenommen. #§ 16 III F.G. #
11 Nach Maßgabe der Gesetze v. 21. Juni 1865, betr. die Syndikatsgenossenschaften, und v.
1I1. Mai 1877, betr. die Abänderung der Gesetzgebung hinsichtlich des Wasserrechts.