298 Vierter Teil. Die Landesverwaltung. 8 71
läufe, die beiderseitigen Uferlängen zusammengerechnet, ihre Zustimmung gegeben haben 12
(X§ 14 1 und II). 2. Unabhängig von der Vorschrift des § 14 (über die Syndikats-
genossenschaften), kann ferner für ein zusammenhängendes Fischereigebiet die Bildung
einer Fischereigenossenschaft durch den Gemeinderat nach Vernehmung eines unter der
Leitung des Bürgermeisters von den Fischereiberechtigten der Gemeinde aus ihrer
Mitte zu wählenden Ausschusses von fünf Mitgliedern beschlossen worden, wenn dies
im Interesse der Erhaltung und Vermehrung des Fischbestandes liegt und einen über-
wiegenden wirtschaftlichen Nutzen darbietet. Wenn sich das Fischereigebiet auf mehrere
Gemeindegemarkungen erstreckt, so ist die Bildung der Genossenschaft dadurch bedingt,
daß die sämtlichen beteiligten Gemeinderäte nach Vernehmung des für jede Gemeinde
zu bildenden Ausschusses der Fischereiberechtigten zustimmende Beschlüsse gefaßt haben
(5 15) 16. Von dem Genossenschaftszwange sind befreit: a) diejenigen Personen, welche
auf solchen Strecken von Wasserläufen fischereiberechtigt sind, die sich innerhalb fort-
laufend eingefriedigter Grundstücke befinden, ferner b) die Privateigentümer und mit-
hin Fischereiberechtigten in Gräben und Kanälen (§ 2 F.G.) und schließlich c) die-
jenigen Personen, welche auf einer zusammenhängenden Strecke von mindestens 300 m
in der ganzen Breite des Wasserlaufs fischereiberechtigt sind (& 16 F. G.).
Wird ein Fischwasser einem genossenschaftlichen Fischereigebiet angeschlossen, so
erlöschen mit diesem Moment bestehende Fischereipachtverträge (8 198).
Soweit Gemeinden und öffentliche Anstalten nicht einer Fischereigenossenschaft
angeschlossen sind, können sie die ihnen zustehende Fischerei nur durch besonders an-
zustellende Fischer, durch Verpachtung oder durch Erteilung von Erlaubnisscheinen gegen
Entgelt (Lizenzen) nutzen. Die Dauer der Pachtverträge muß ferner grundsätzlich
mindestens neun Jahre betragen, um der Raubfischerei vorzubeugen (§ 13). Das
Freigeben des Fischfanges (etwa an die Gemeindebewohner) ist auf alle Fälle verboten.
Die Gemeinden, öffentlichen Anstalten, Fischereigenossenschaften und sonstigen
Hiuchersshenechtenten können sich besondere Fischereiaufseher bestellen; die Bestellung der
ischereiaufseher der Gemeinden und öffentlichen Anstalten erfolgt durch den Bürger-
meister; bezüglich der übrigen (privaten) Fischereiaufseher bedarf die Ernennung der
Genehmigung des Bürgermeisters. (11.
VI. Das Recht der freien Angelfischerei bildet ein Charakteristikum des
elsaß-lothringischen Fischereirechts 1. Jedermann darf nämlich in denjenigen Wasser-
läufen, in welchen dem Staat das Fischereirecht zusteht, mit der schwimmenden, in der
Hand gehaltenen Angel fischen (§ 1 Abs. 2 F.G.). Die Benutzung des Handnetzes
(flloche) hierbei ist verboten ½.
VII. Neben dem materiellen Fischereirecht ist die Ausübung der Fischerei noch
an die formale Voraussetzung des Besitzes einer Fischer= und bei der freien Angel-
fischerei einer Angelkarte geknüpft; die Fischer= bzw. Angelkarte dient Legitimations-
zwecken und ist auf Verlangen dem Aufsichtsbeamten vorzuweisen (§ 20.) Für die
schiff= und flößbaren Wasserläufe wird die Fischerkarte von dem Wasserbauinspektor 16,
12 § 14 F.G. Das Ministerium kann das Verfahren, welches der Erteilung der Ermächtigung
vorauszugehen hat (Art. 10 Ges. v. 21. Juni 1865) anderweit regei- Vgl. Verordnung, betr. die
Bildung von Fischereigenossenschaften, v. 31. Juli 1892 (Centr. Bl. S. 353) und Bek. v. 6. Okt.
1892 (Centr. Bl. S. 367), die ein Musterstatut enthält. Von der Möglichkeit, Fischereigenofsenschaften
zu bilden, ist bisher leider nur in geringem Umfange Gebrauch gemacht worden.
1 Uber die Verteilung der Einkünfte aus der genossenschaftlichen Fischereinutzung vgl. § 17 F.G.
14 Die Bestimmung ist aus dem Füchereigese v. 15. April 1829 (Art. 5) übernommen und
entspricht einer bei der Bevölkerung tief eingewurzelten Gewohnheit (Zlock, Pache fluviale:;
sie ist ursprünglich als „délassement à la classc ouvricère“ gedacht, erstreckt sich aber auf viel
weitere Bevölkerungskreise. Vom Standpunkte der Volkswirtschaft und der rationellen Fischereipflege
ist die freie Angelzsscherei durchaus zu verwerfen.
Uber nähere Einzelheiten bezüglich des Rechtes der freien Angelfischerei ogl. mein Fischereigefeß
pr 2 «
S. 27 f.; Art. 18 Ver. v. .
½ O.L.G. Colmar v. 5. Okt. 1897, Els.-lI. Z. 24 S. 58. Vgl. auch Art. 18 Abs. 3 Ver. v.
5. Sept. 1899.
16° Zuständig zur usstellund der Fischerkarten für schiff= und flößbare Wasserläufe ist so-
wohl der Wasserdauinspekter des Wohnortes des Nachsuchenden wie derjenige, in dessen Bezirk der