300 Vierter Teil. Die Landesverwaltung. 8 72
sind im Falle der Abfischung von dem Verbote befreit, wenn sie vor der Abfischung
der Ortsbehörde Anzeige erstatten ?s.
D. Der Hebung der Fischzucht dient ferner das Verbot a) Fischlaich und
Fischbrut wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen (§ 30); b) in die Wasser-
läufe jeder Art Stoffe von solcher Beschaffenheit und Menge einzuwerfen, einzuleiten
oder einfließen zu lassen, daß dadurch dem Fischbestande Schaden erwächst oder die
Fische vertrieben werden??) (§ 29 1I); c) den Fischfang unter Anwendung explodierender
oder schädlicher Stoffe auszuüben (§ 28)24; d) in den Wasserläufen jeder Art Fisch-
wehren, ständige Vorrichtungen oder Fanganlagen anzubringen, welche den Zweck haben,
den Durchgang der Fische gänzlich zu verhindern 5.
Der Fischzucht und Fischhege dienen insbesondere die Schaffung von Laich-
und Hegeplätzen; die Bestimmung der Wasserläufe, welche streckenweise als Laich
plätze in Betracht kommen, erfolgt durch das Ministerium. Hinsichtlich der nicht
schiff= und flößbaren Wasserläufe ist eine vorherige Anhörung der Ufereigentümer vor-
geschrieben; ferner darf hier die Bestimmung als Laichplatz nur für einen fünf Jahre
nicht übersteigenden Zeitraum ausgesprochen werden. Die Uferangrenzer können wegen
Beeinträchtigung ihrer Nutzungsrechte eine Entschädigung verlangen (§ 39 II)0.
In Laich= und Hegeplätzen ist jede Art des Fischfanges untersagt, welche nicht
für Zwecke der Schonung oder andere gemeinnützige oder wirtschaftliche Zwecke von
der Aufsichtsbehörde angeordnet oder gestattet wird (§ 37 II). Es ist ferner ver-
boten, in die Laich= und Hegeplätze Enten, Gänse, Schwäne oder andere dem Fisch-
laich schädliche Wasservögel zu setzen oder auslaufen zu lassen oder in denselben ohne
Genehmigung der Aufsichtsbehörde Arbeiten vorzunehmen, welche die Fortpflanzung der
Fische gefährden; hierzu gehört namentlich die Wegnahme von Wasserpflanzen und das
Ausführen von Steinen, Sand und Schlamm (§ 38).
Die mit der Beaufsichtigung der Fischerei betrauten Beamten haben hinsichtlich
der Fanggeräte sowie der gefangenen Fische ein Untersuchungsrecht, welches sich auf
das Innere der Fischereifahrzeuge erstreckt (§ 40.)26.
§ 72. Jagd= und VogelschutziJ. A. Jagdschutz. I. Die Materie des
Jagdrechts ist grundsätzlich der Landesgesetzgebung vorbehalten; es sind in dieser Be-
ziehung zwei Gesetze erlassen, das Gesetz vom 7. Februar 1881 (G. Bl. S. 5), be-
treffend die Ausübung des Jagdrechts, und vom 7. Mai 1883 (G.Bl. S. 57), betreffend
die Jagdpolizei. Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt nur zwei Hauptfragen, einmal das
Aneignungsrecht, indem es in § 958 Abs. 2 bestimmt, daß Eigentum an herren-
losen Sachen (insbesondere Wild) durch Aneignung nicht erworben wird, wenn die
Aneignung gesetzlich verboten ist, oder wenn durch die Besitzergreifung das Aneignungs-
recht eines anderen verletzt wird, und ferner die Wildschadensersatzpflicht
(§ 835 B. G. B.).
Mit dem Dekret vom 4. August 1789, betreffend die Abschaffung der Feudal=
rechte (Art. 3), gilt der Grundsatz, daß Träger des Jagdrechts, d. h. des selbständigen
Rechts der Aneignung herrenloser jagdbarer Tiere, der Grundstückseigentümer
ist. Indessen ist ihm die Ausübung dieses Rechtes in den meisten Fällen entzogen,
da es im Interesse einer rationellen Ausgestaltung der Jagd namens und auf Rechnung
8 n ändig. zur Ausstellung der Ursprungszeugnisse ist der Kreis= oder Polizeidirektor. Art. 4
Ver. v pri
29 Die näheren Vorschriften erläßt das Ministerium. Vgl. § 29 II und Bek. v. 12. Dez.
1897 (Centr. Bl. S. 72).
4 Vgl. Art. 4 Ziff. 1 der Luzerner Übereinkunft v. 18. Mai 1887; Fischbach S. 174 f.
Über das Werzulth . Sprengstoffgesetz ebenda S. 73.
*"5 § 26 F.G. Über die Anlegung von künstlichen Fischleitern. & 27. Es soll durch diese
Bestimmungen namentlich der Durchzug der Wanderfische ermöglicht werden.
26 Eine ganze 1 dhe von Str asbeimmungen (§8 41—53) fichert die Anwendung der Be-
stimmungen des Filchereigefezes.
§ # 72) 1 Halley, Gesetze und Verordnungen über Jagd= und 737 1890; Huber, Die
agdgesetze E.-L.8, 2. Aufl. 1895; Bruck, Die Jagd= und Vogelfs * tus in E. .L., 2. Ausg.
1910; 13 Mandel S. 249—252; Kisch S. 597 f.; Bruck ilct