Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVI. Das öffentliche Recht des Reichslandes Elsaß-Lothringen. (26)

300 Vierter Teil. Die Landesverwaltung. 8 72 
  
sind im Falle der Abfischung von dem Verbote befreit, wenn sie vor der Abfischung 
der Ortsbehörde Anzeige erstatten ?s. 
D. Der Hebung der Fischzucht dient ferner das Verbot a) Fischlaich und 
Fischbrut wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen (§ 30); b) in die Wasser- 
läufe jeder Art Stoffe von solcher Beschaffenheit und Menge einzuwerfen, einzuleiten 
oder einfließen zu lassen, daß dadurch dem Fischbestande Schaden erwächst oder die 
Fische vertrieben werden??) (§ 29 1I); c) den Fischfang unter Anwendung explodierender 
oder schädlicher Stoffe auszuüben (§ 28)24; d) in den Wasserläufen jeder Art Fisch- 
wehren, ständige Vorrichtungen oder Fanganlagen anzubringen, welche den Zweck haben, 
den Durchgang der Fische gänzlich zu verhindern 5. 
Der Fischzucht und Fischhege dienen insbesondere die Schaffung von Laich- 
und Hegeplätzen; die Bestimmung der Wasserläufe, welche streckenweise als Laich 
plätze in Betracht kommen, erfolgt durch das Ministerium. Hinsichtlich der nicht 
schiff= und flößbaren Wasserläufe ist eine vorherige Anhörung der Ufereigentümer vor- 
geschrieben; ferner darf hier die Bestimmung als Laichplatz nur für einen fünf Jahre 
nicht übersteigenden Zeitraum ausgesprochen werden. Die Uferangrenzer können wegen 
Beeinträchtigung ihrer Nutzungsrechte eine Entschädigung verlangen (§ 39 II)0. 
In Laich= und Hegeplätzen ist jede Art des Fischfanges untersagt, welche nicht 
für Zwecke der Schonung oder andere gemeinnützige oder wirtschaftliche Zwecke von 
der Aufsichtsbehörde angeordnet oder gestattet wird (§ 37 II). Es ist ferner ver- 
boten, in die Laich= und Hegeplätze Enten, Gänse, Schwäne oder andere dem Fisch- 
laich schädliche Wasservögel zu setzen oder auslaufen zu lassen oder in denselben ohne 
Genehmigung der Aufsichtsbehörde Arbeiten vorzunehmen, welche die Fortpflanzung der 
Fische gefährden; hierzu gehört namentlich die Wegnahme von Wasserpflanzen und das 
Ausführen von Steinen, Sand und Schlamm (§ 38). 
Die mit der Beaufsichtigung der Fischerei betrauten Beamten haben hinsichtlich 
der Fanggeräte sowie der gefangenen Fische ein Untersuchungsrecht, welches sich auf 
das Innere der Fischereifahrzeuge erstreckt (§ 40.)26. 
§ 72. Jagd= und VogelschutziJ. A. Jagdschutz. I. Die Materie des 
Jagdrechts ist grundsätzlich der Landesgesetzgebung vorbehalten; es sind in dieser Be- 
ziehung zwei Gesetze erlassen, das Gesetz vom 7. Februar 1881 (G. Bl. S. 5), be- 
treffend die Ausübung des Jagdrechts, und vom 7. Mai 1883 (G.Bl. S. 57), betreffend 
die Jagdpolizei. Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt nur zwei Hauptfragen, einmal das 
Aneignungsrecht, indem es in § 958 Abs. 2 bestimmt, daß Eigentum an herren- 
losen Sachen (insbesondere Wild) durch Aneignung nicht erworben wird, wenn die 
Aneignung gesetzlich verboten ist, oder wenn durch die Besitzergreifung das Aneignungs- 
recht eines anderen verletzt wird, und ferner die Wildschadensersatzpflicht 
(§ 835 B. G. B.). 
Mit dem Dekret vom 4. August 1789, betreffend die Abschaffung der Feudal= 
rechte (Art. 3), gilt der Grundsatz, daß Träger des Jagdrechts, d. h. des selbständigen 
Rechts der Aneignung herrenloser jagdbarer Tiere, der Grundstückseigentümer 
ist. Indessen ist ihm die Ausübung dieses Rechtes in den meisten Fällen entzogen, 
da es im Interesse einer rationellen Ausgestaltung der Jagd namens und auf Rechnung 
8 n ändig. zur Ausstellung der Ursprungszeugnisse ist der Kreis= oder Polizeidirektor. Art. 4 
Ver. v pri 
29 Die näheren Vorschriften erläßt das Ministerium. Vgl. § 29 II und Bek. v. 12. Dez. 
1897 (Centr. Bl. S. 72). 
4 Vgl. Art. 4 Ziff. 1 der Luzerner Übereinkunft v. 18. Mai 1887; Fischbach S. 174 f. 
Über das Werzulth . Sprengstoffgesetz ebenda S. 73. 
*"5 § 26 F.G. Über die Anlegung von künstlichen Fischleitern. & 27. Es soll durch diese 
Bestimmungen namentlich der Durchzug der Wanderfische ermöglicht werden. 
26 Eine ganze 1 dhe von Str asbeimmungen (§8 41—53) fichert die Anwendung der Be- 
stimmungen des Filchereigefezes. 
§ # 72) 1 Halley, Gesetze und Verordnungen über Jagd= und 737 1890; Huber, Die 
agdgesetze E.-L.8, 2. Aufl. 1895; Bruck, Die Jagd= und Vogelfs * tus in E. .L., 2. Ausg. 
1910; 13 Mandel S. 249—252; Kisch S. 597 f.; Bruck ilct
	        
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