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der Grundeigentümer durch die Gemeinde ausgeübt wird. Jeder Gemeindebann ist
ein Jagdbezirk?, und die Jagd in demselben ist im Wege öffentlicher Versteigerung
unter Beobachtung der Vorschriften über die Verpachtung von Gemeindegrundstücken
auf die Dauer von je neun Jahren zu verpachten (§ 2). UÜber die Verpachtung be-
schließt der Gemeinderat (§ 56 Ziff. 4 Gem.O.); der betreffende Beschluß bedarf der
Genehmigung der Gemeindeaussichtsbehörde (§ 75 Abs. 2 Ziff. 2 zit.) s. Der Jagd-
pachterlös ist in die Gemeindekasse zu zahlen. Die Verteilung des Erlöses an die
einzelnen Grundeigentümer erfolgt nach dem Verhältnis der Katasterfläche der zu dem
verpachteten Jagdbezirke gehörigen Grundstücke und Gewässer. Wenn mindestens zwei
Drittel der Beteiligten, welche zugleich mehr als zwei Drittel der Grundfläche des Ge-
meindebannes besitzen, dies beschließen, verbleibt der Jagdpachterlös der Gemeinde, und
zwar für die ganze Dauer der Pachtzeit.
II. Eigenjagdberechtigung haben: 1. der Reichsfiskus bezüglich der Grund-
stücke der Reichsmilitär= und Reichseisenbahnverwaltung, der Landesfiskus bezüglich der
Staatsforsten und derjenigen Forsten, deren Eigentum dem Staat mit anderen Eigen-
tümern ungeteilt zusteht; 2. die Eigentümer derjenigen Grundstücke, welche mit einer
fortlaufenden Einfriedigung umgeben sind, die jede Verbindung mit den benachbarten
Grundstücken hindert“ (§ 1 1l1); 3. die Eigentümer von zusammenhängenden Flächen
von mindestens 25 ha“ sowie von Seen und Teichen in der Größe von 5 ha und von
zum Entenfang eingerichteten Teichen (§ 3). In diesen Fällen kommt also das ur-
sprüngliche Jagdrecht des Grundstückseigentümers uneingeschränkt zur Geltung.
Die Eigenjagdberechtigten" haben insofern ein Jagdvorpachtsrecht (6 7),
als sie auch die Jagdausübung auf einzelnen Grundstücken geringeren Flächengehalts,
die von ihrem zusammenhängenden, über 25 ha betragenden Grundbesitz umschlossen
sind, gegen entsprechendes Entgelt verlangen können. Dieses Recht muß jedoch
spätestens am achten Tage nach dem endgültigen Zuschlage der Jagd auf dem Ge-
meindebann durch schriftliche Erklärung an den Bürgermeister geltend gemacht werden,
widrigenfalls die umschlossenen Grundstücke Zubehör des Gemeindejagdbezirks bleiben (§ 7).
Gemeinden, welche auf einem fremden Gemeindebann einen zur Eigenjagd be-
rechtigenden Grundbesitz haben, wirken bei Beschlüssen über die Verwendung des Jagd-
pachterlöses zugunsten der Gemeinde (§ 4 Abs. 3) nicht mit und bleiben, falls ein
solcher Beschluß gefaßt wird und sie sich die selbständige Ausübung des Jagdrechts vor-
behalten, von der Beitragspflicht für die fremde Gemeindekasse (§ 4 Abs. 4) befreit.
III. Das Jagdpolizeigesetz gibt Vorschriften über die Ausübung der Jagd
auf Grundstücken und Gewässern. Unter „Ausübung der Jagd“ sind alle Handlungen
zu verstehen, die auf die Aneignung jagdbarer Tiere hinzielen, also das Aufsuchen,
das Verfolgen und die Aneignung des Wildes. Die Jagd kann nur an jagdbaren
2 Ein Gemeindebann kann in mehrere Jagdbezirke, deren jeder mindestens 200 ha umfaßt,
eingeteilt werden. § 2 Abs. 8.
3 Für die Pachtbedingungen ist ein im Ministerium aufgestelltes Lastenheft als Anlage ##
der PSelnntmachung, betr. die Neuverpachtung der Gemeindejagden, v. 9. Juli 1906 (Centr.Bl.
93) aufgestellt.
4 # Einfriedigung muß derart sein, daß fie auch kleineres Wild abschließt (O. L. G. Colmar
v. 7. Febr. 1900, Elf.-l. 8 25 S. 280); insbesondere muß fie für Hunde und Haarwild undurch-
lässig sein. O. L.G. Colmar v. 4. März 1902, Els.-I. Z. 28 S. 590.
5 Eisenbahnen, die durch den Bezirk ziehen, bilden keine Trennung des Eigenjagdbezirks.
Bayr. Verw. G. v. 4. Okt. 1912, Reger E. 33 S. 342.
* Und zwar nicht bloß diejenigen nach § 3, sondern auch nach § 1 Abs. 2. Das Jagd-
vorpachtsrecht kann mithin auch von der Landesverwaltung (Staatsforsten) geltend gemacht werden.
Ist eines der umschlossenen Grundstücke selbst 25 ha groß, 6% kann das Vorpachtsrecht nicht geltend
gemacht werden. Gleichgültig ist, ob die umschlossenen Grundstücke auf beiden Seiten unmittelbar
an das anschließende Gelände angrenzen. O.L G. Colmar v. 15. März 1900, Els-l. Z. 25 S. 329;
Bruck, Jagd- und Vogelschutz, S. 44. — Das Jagdvorpachtsrecht nach § 7 steht übrigens nur
dem Eigentümer, nicht dem Pächter zu. O.L.G. Colmar v. 7. Febr. 1900, Elf.-l. 3. 25 S. 230.
Unter das Recht der Jagdausübung im weiterin Sinne fällt auch das Hegungsrecht.
Nicht als Ausübung der Jagd gilt es, wenn Eigentümer, Besitzer oder Pächter schädliches
Wild auf ihren Ländereien vertilgen (§ 2). Vgl. über den Begriff des schädlichen Wildes die Min.=
Ver. v. 16. Juli 1890 (G. Vl. S. 49) und v. 4. Juli 1899. Vgl. Bruck, Jagd= und Vogelschutz, S. 84 f.